Märkte — Marlscheider. 415
richtig waren, nach soweit nöthig erfolgter Stempelung zurückzugeben,
andernfalls zum ferneren Gebrauche ungültig zu machen VO. vom 11. August
1871 S. 181 §§ 22, 24—27, kl. St O. Art. IV § 12k, N.
§§ 74k, 84, MVO. vom 31. Juli 1874, St GB. 8§ 369 Pct. 2 und
Schlußs., MBeschl. vom 28. April 1882 im SWB. S. 85 und wegen
der Trockenhohlmaaße MVO. vom 29. December 1884 im Jahrg. 1885
der SWB. S. 26, DKB. S. 2, ZKB. S. 3). Das Vorkommen vor-
schriftswidrig gestempelter Gegenstände ist der Obereichungscommission
anzuzeigen (MVO. von 1884 im 8KB. S. 11, DKB. S. 9).
Märkte, s. Marktverkehr.
Mänuse, s. Feldmäuse.
Magisterwürde, s. Doctortitel.
Mahlzwang ist nach den Bestimmungen über gewerbliche Verbietungsrechte
(s. d.), soweit er nicht auf Vertrag beruht, für aufgehoben, soweit nicht
aufgehoben, mit gewissen Beschränkungen für ablösbar erklärt worden.
Für die nach § 7 der GO. aufgehobenen Mahlzwangsrechte ist Staats-
entschädigung gewährt worden, während für Ablösung der nach GO. 8 81
nicht aufgehobenen Zwangsrechte die bisherigen Bestimmungen fortgelten.
Die einschlagenden Bestimmungen enthält, soweit nach Ges. vom 27. März
1838 S. 277 § 26 flg. und dem Abänderungsgesetze dazu vom 11. Juli
1864 S. 245 erforderlich, Ges. vom 13. Mai 1873 S. 435 und A#O.
vom 13. Mai 1873 S. 439, deren ersteres in §§ 1—.15 die Ablösung
gegen Staatsentschädigung behandelt.
Majestätswappen, s. Wappen.
Malerei, s. Kunst.
Malkasten, s. Farben.
Mannschaftsbuch ist das von den Bergwerksbesitzern zu führende tabel-
larische Verzeichniß der auf ihren Berggebäuden angelegten Bergarbeiter
(VO. vom 2. December 1868 S. 1294 § 85).
Marder sind Raubthiere (s. d.).
Margarine. Verkauf von mit Butter gemischter M. ist verboten. Waare,
Verkaufsgefäß und Geschäftslocal ist mit der Bezeichnung Margarine zu
versehen. Zuwiderhandlungen werden mit Geld bis zu 150 oder
Haft, im Rückfall höher bestraft (RGes. vom 12. Juli 1887 S. 375,
ausgeführt durch die RBek. vom 26. Juli 1887 S. 383 und vom
12. November 1887 S. 521).
Marienstern, s. Klöster.
Marientage. M.-Heimsuchung, Reinigung und Verkündigung sind in den
evangelischen Kirchen am nächstfolgenden bez. vorhergehenden Sonntage zu
feiern. In den katholischen Schulen der Oberlausitz werden M.-Himmelfahrt,
M.-Geburt und M.-Verkündigung als ganze Feiertage begangen (Feiertage
II, Schulferien). Wegen der gewerbepolizeilichen Sonntagsruhe s. d.
Marienthal, s. Klöster.
Markenschutz, s. Waarenzeichen.
Marknenkirchen. Die Bezeichnung „Neukirchen“ ist im amtlichen Verkehre
nicht mehr zu brauchen (Bek. vom 14. October 1858 S. 265).
Markscheider. Die Anfertigung der Risse, deren die Bergwerksbesitzer zu