Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

38 Armenbehörden. 
ist in zusammengesetzten Heimathsbezirken von der Ortsobrigkeit aus den 
Bewohnern des Heimathbezirks insbesondere unter Zuziehung der Ver- 
treter selbstständiger Gutsbezirke, der Geistlichen (der letzteren jedoch mit 
Stimmrecht nicht gegen den Willen der Gemeinden, s. MO. vom 7. Juli 
1883 im SWB. S. 177, Cons.-B. S. 126 und in der Zeitschrift f. V. 
VI S. 39, MVO. vom 24. Juli 1884 in SWB. S. 150, Cons.-B. S. 72 
und in der Zeitschr. f. V. VI S. 40, MVO. vom 12. April 1894 in 
d. Zeitschr. f. V. XVI S. 44), der Lehrer, Vorstände von Privatwohl- 
thätigkeitsvereinen und Aerzte der Armenverein zu bilden, dem die 
Gemeindevorstände, Ortsrichter, Vorsteher und Verwalter der Stiftungen, 
Armen-, Kranken-, und Waisenhäuser vermöge ihres Amtes angehören 
(Arm.-Ordg. § 76). In Gemeinden, die für sich einen Ortsarmenver- 
band bilden, gebührt „die Besorgung“ des Armenwesens dem Gemeinde- 
rathe, von dem jedoch die vorgenannten Personen zur Theilnahme auf- 
zufordern sind (§ 77). Der Armenverein kann zu Zwecken der Armen- 
pflege, Armenpflegdistricte bilden und besondere Armenpfleger ernennen 
(§ 79) auch ist ein Armencasseneinnehmer (s. d.) zu bestellen. Die Mit- 
glieder des Armenvereins und die Armenpfleger haben sich ihren Ge- 
schäften ohne Entschädigung zu unterziehen, dagegen kann für die Cassen- 
verwaltung, sowie für einzelne besondere Bemühungen, z. B. Beausfsich- 
tigung von Bauten, Vergütung gewährt werden (Ges. vom 5. Mai 1868 
S. 275 § 13). In den Staatsforsten besorgt der Gutsvorsteher die 
Geschäfte des Ortsarmenverbandes (s. d.). Den Amtshauptmann- 
schaften gebührt, soweit sie nicht schon nach Obigem als „Obrigkeiten“ 
in Betracht kommen, die Revision der Armenhäuser und Armerncassen 
(Arm.-Ordg. 8 85), die Bildung der Bezirkscommissionen (§ 86 und 
A#O. vom 22. October 1840 S. 280 II,) und die Anweisung der 
Gendarmerie zur Beaufsichtigung des Bettler= und Vagabondenwesens, 
sowie zur diesfallsigen Ueberwachung der Grenzen (Arm.-Ordg. 8§§ 48, 
109 und A#O. dazu II8, I19). 
II. Sonstige Behörden und Organe. 
1) Die Bezirkscommissionen sind die Vertreter der freiwilligen 
Verbände zu Beschaffung lohnender Arbeit, insbesondere für Arbeits- 
scheue (s. Armenpolizei I, Armenhäuser). Für die laufenden Geschäfte 
dieser Verbände ist ein Ausschuß unter einem Directorium zu bestellen 
(Arm.-Ordg. §8§ 30, 86, 87, 88). Die Verbände sind Gemeindeverbände 
(s. d.) im Sinne der RLGO. (MV0O. vom 22. März 1890 in die Zeitschr. 
f. V. XI S. 184. 
2) Die Bezirksversammlungen ((. d.) haben das Recht, in Ver- 
tretung der Bezirksverbände zum Zwecke der Amenversorgung und öffent- 
lichen Krankenpflege sowie zu Abwehr eines allgemeinen Nothstandes Ein- 
richtungen und Ausgaben zu beschließen und zu diesem Zwecke das Vermögen 
((iedoch nicht das Stammvermögen) des Bezirks zu verwenden, den Bezirk 
mit Abgaben zu belasten und Ausfsicht über die Bezirksanstalten zu führen 
(Ges. vom 21. April 1873 S. 284 § 20 Pct. 1 und 4, § 21). 
3) Dem Bezirksausschusse (s. d.) gebührt beschließende Stimme 
in den den Unterstützungswohnsitz und die Verbindlichkeit zur Armenver-
	        
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