422 Militärdienst — Militärleistungen.
tärische Hülfe ist von der Kreishauptmannschaft telegraphisch an das
Kriegsministerium und gleichzeitig an das Generalcommando zu richten
(RGes. vom 7. April 1869 S. 105 § 14, RBek. vom 12. December
1878 im Armee WB. S. 263 und im Centr.-B. S. 668, Bek. vom
17. Juni 1891 im Centr.-B. S. 149, MO. vom 25. Februar 1879,
vom 30. December 1877 und vom 12. Februar 1877).
Militärdienst, s. Wehrpflicht, Dienstzeit.
Militärehen, s. Eheconsens III 3.
Militärersatz, s. Ersatz.
Militärerziehungsanstalten, s. Unterofficiersschule, Kleinstruppen.
Militärfamilien. Die Familien activer Militärpersonen erhalten, solange
letztere nach eingetretenem Kriegszustande von ihnen getrennt leben müssen,
Unterstützung aus militärischen Mitteln (VO. vom 16. Januar 1873
S. 174). Auch die Familien zum Dienst einberufener Mannschaften der
Reserve und Landwehr erhalten Unterstützung, und zwar im Falle der
Mobilmachung nach Maaßgabe des RGes. vom 28. Februar 1888 S.
59, bei Friedensübungen nach Maaßgabe des RGes. vom 10. Mai 1892
S. 661, ausgeführt durch RBek. vom 2. Juni 1892 S. 668 und
Schreiben vom 29. August 1892 in der Zeitschr. f. V. XIV S. 36,
MVO. vom 28. Juli 1892 im SM. S. 154. Die bisherigen
Bestimmungen über die in § 6 des RGes. vom 28. Februar 1888 er-
wähnten Commissionen bestehen fort; die Unterstützung liegt den Liefe-
rungsverbänden des Gesetzes über die Kriegsleistungen ob (s. Landliefe-
rungen) und ist in Sachsen zum Bezirkszweck (s. Bezirksversammlung II1)
erklärt worden (Ges. und AVO. vom 15. Januar 1875 S. 21, S. 22,
MVO. vom 12. März 1888 in der Zeitschr f. V. IX S. 220). Die
Forderungen aus Darlehnen, die auf Grund des RGes. vom 22. Juni
1871 S. 271 an Angehörige der Reserve und Landwehr gewährt und
später zurückgezahlt worden sind, gehören den Bezirksverbänden, die ein-
gehenden Beträge zum Stammvermögen (Ges. vom 15. Jan. 1875 S. 21).
Militärfreiheit, s. Wehrpflicht.
Militärgefangene, s. Militärpersonen I.
Millitärgeisliche, Militärgesangbuch, Militärgottesdienst, s. Militär-
eelsorge.
Militärische Abzeichen, s. Abzeichen.
Militärische Controle, s. Wehrordnung.
Militärische Ehrengerichte, s. Ehrengerichte.
Militärische Geheimnisse. Verrath M. G. gehört vor die Gerichte; mit
Uebertretungsstrafe wird jedoch belegt, wer erkennbarer Anordnung zu-
wider militärische Anstalten, Befestigungsanlagen, Uebungsplätze 2c. be-
tritt (RGes. vom 3. Juli 1893 S. 205).
Militärische Uebungen, s. Truppenübungen.
Militärkirchenordnung, s. Militärseelsorge. .
Militärleistungen. A. Im Kriege, und zwar vom Tage der Mobil-
machung ab, sind die Gemeinden dem Reiche gegenüber zur Gewährung
von Naturalquartier, Naturalverpflegung, Transportmitteln, Grundstücken,
Wegebau= und Feuerungsmaterial, Lagerstroh und allen sonstigen Diensten