Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Militärmusikcorps — Militärpensionen. 425 
kannt gegebenen, durch RErl. vom 15. October 1890 S. 181 abgeän- 
derte Instruction und, soweit hierdurch nicht erledigt, VO. vom 30. No- 
vember 1867 im Ges.= und Verordn.-Bl. von 1869 S. 104). Für den 
Umfang, in dem die Leistungen in Anspruch genommen werden, sind die 
Requtsitionen der Militärbehörden sowie die Marschrouten maaßgebend, 
die auf Grund dieser Requisitionen durch die Civilbehörden auszustellen 
sind und über welche die Grundsätze oben B I ebenfalls gelten (Ges. und 
Instr. § 6). Die für Vorspann festgestellten Vergütungssätze und die 
Classeneintheilung derselben sind, soviel Sachsen betrifft, durch Bek. vom 
7. Mai 1880 S. 61, die Hauptmarktorte, die der Feststellung der 
Durchschnittspreise der Fourageartikel zu Grunde zu legen sind, durch 
VO. vom 18. April 1884 S. 141 veröffentlicht. Die Feststellung dieser 
Durchschnittspreise und deren allmonatliche Bekanntgabe erfolgt durch die 
Kreishauptmannschaften. Ueber die sofort bezahlten Leistungen werden 
von den Amtshauptmannschaften und Stadträthen Rechnungen au#gestellt, 
an die Intendantur eingeschickt und durch die Amtshauptmannschaften in 
Bezug auf die Durchschnittspreise attestirt (Bek. vom 22. Mai 1877 
S. 255 Pct. II—IV). Die Entschädigungsansprüche für Marschfourage 
werden zur Unterbrechung der Verjährung (RGes. 8 16, NInstr. 8 16) 
auch hier bei den Gemeindevorständen, für selbstständige Güter bei der 
Amtshauptmannschaft angemeldet (MVO. vom 6. October 1880). Die 
Monatsanzeigen der Amtshauptmannschaften über die Bekanntgabe der 
durchschnittlichen Marktpreise sind weggefallen (MVO. vom 28. Juli 
1887 in der Zeitschr. f. V. VIII S. 324). Wegen der Leistungen, die 
von Eisenbahnen, Besitzern von Brunnen und Tränken, von Schmieden 
und zu Uebungszwecken gefordert werden können, s. obiges RGes. 8 11 flg. 
Die landesrechtlichen Bestimmungen über Beschaffung von Schießständen 
(. d.) und Exercirplätzen bestehen fort. Sonstige Ausführungsbestim- 
mungen sind bezüglich der Truppenübungen (s. d.), der Marschgebühr- 
nisse (s. d.), einbeorderter Heerespflichtiger und des Bekleidungsaufwandes 
für Recruten (s. d.) ergangen. 
C. Im Allgemeinen ist noch bestimmt, daß alle Ausgaben für die 
Armee ohne Verzug zur Erstattung angemeldet und die Quittungen für 
das Kriegszahlamt nach vorgeschriebenem Formulare ausgestellt werden 
(VO. vom 28. December 1878 im Ges.= und Verordn.-Bl. von 1879 
S. 13). 
Militärmusikcorps, sächsische, bedürfen in der Regel keines Wandergewerbe- 
scheins (s. d. B I 1). S. auch Abzeichen. 
Militärpensionen. Officiere und im Offieierrang stehende Militärärzte 
haben Anspruch auf Pension, Unterofficiere, Soldaten und untere Mili- 
tärbeamte Anspruch auf Invalidenversorgung (Pension, Pensionszulagen, 
Civilversorgungsschein, Aufnahme in Invalideninstitute, Verwendung im 
Garnisondienste), Hinterbliebene Anspruch auf besondere Beihülfen und 
einmonatlichen Fortgenuß der Pension nach Maaßgabe der RGes. vom 
27. Juni 1871 S. 275, 4. April 1874 S. 25, 21. April 1886 S. 78, 
22. Mai 1893 S. 171 und 22. Mai 1895 S. 237, ausgeführt durch 
Bek. vom 31. März 1875 S. 221 und vom 11. Mai 1894 S. 135.
	        
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