Militärmusikcorps — Militärpensionen. 425
kannt gegebenen, durch RErl. vom 15. October 1890 S. 181 abgeän-
derte Instruction und, soweit hierdurch nicht erledigt, VO. vom 30. No-
vember 1867 im Ges.= und Verordn.-Bl. von 1869 S. 104). Für den
Umfang, in dem die Leistungen in Anspruch genommen werden, sind die
Requtsitionen der Militärbehörden sowie die Marschrouten maaßgebend,
die auf Grund dieser Requisitionen durch die Civilbehörden auszustellen
sind und über welche die Grundsätze oben B I ebenfalls gelten (Ges. und
Instr. § 6). Die für Vorspann festgestellten Vergütungssätze und die
Classeneintheilung derselben sind, soviel Sachsen betrifft, durch Bek. vom
7. Mai 1880 S. 61, die Hauptmarktorte, die der Feststellung der
Durchschnittspreise der Fourageartikel zu Grunde zu legen sind, durch
VO. vom 18. April 1884 S. 141 veröffentlicht. Die Feststellung dieser
Durchschnittspreise und deren allmonatliche Bekanntgabe erfolgt durch die
Kreishauptmannschaften. Ueber die sofort bezahlten Leistungen werden
von den Amtshauptmannschaften und Stadträthen Rechnungen au#gestellt,
an die Intendantur eingeschickt und durch die Amtshauptmannschaften in
Bezug auf die Durchschnittspreise attestirt (Bek. vom 22. Mai 1877
S. 255 Pct. II—IV). Die Entschädigungsansprüche für Marschfourage
werden zur Unterbrechung der Verjährung (RGes. 8 16, NInstr. 8 16)
auch hier bei den Gemeindevorständen, für selbstständige Güter bei der
Amtshauptmannschaft angemeldet (MVO. vom 6. October 1880). Die
Monatsanzeigen der Amtshauptmannschaften über die Bekanntgabe der
durchschnittlichen Marktpreise sind weggefallen (MVO. vom 28. Juli
1887 in der Zeitschr. f. V. VIII S. 324). Wegen der Leistungen, die
von Eisenbahnen, Besitzern von Brunnen und Tränken, von Schmieden
und zu Uebungszwecken gefordert werden können, s. obiges RGes. 8 11 flg.
Die landesrechtlichen Bestimmungen über Beschaffung von Schießständen
(. d.) und Exercirplätzen bestehen fort. Sonstige Ausführungsbestim-
mungen sind bezüglich der Truppenübungen (s. d.), der Marschgebühr-
nisse (s. d.), einbeorderter Heerespflichtiger und des Bekleidungsaufwandes
für Recruten (s. d.) ergangen.
C. Im Allgemeinen ist noch bestimmt, daß alle Ausgaben für die
Armee ohne Verzug zur Erstattung angemeldet und die Quittungen für
das Kriegszahlamt nach vorgeschriebenem Formulare ausgestellt werden
(VO. vom 28. December 1878 im Ges.= und Verordn.-Bl. von 1879
S. 13).
Militärmusikcorps, sächsische, bedürfen in der Regel keines Wandergewerbe-
scheins (s. d. B I 1). S. auch Abzeichen.
Militärpensionen. Officiere und im Offieierrang stehende Militärärzte
haben Anspruch auf Pension, Unterofficiere, Soldaten und untere Mili-
tärbeamte Anspruch auf Invalidenversorgung (Pension, Pensionszulagen,
Civilversorgungsschein, Aufnahme in Invalideninstitute, Verwendung im
Garnisondienste), Hinterbliebene Anspruch auf besondere Beihülfen und
einmonatlichen Fortgenuß der Pension nach Maaßgabe der RGes. vom
27. Juni 1871 S. 275, 4. April 1874 S. 25, 21. April 1886 S. 78,
22. Mai 1893 S. 171 und 22. Mai 1895 S. 237, ausgeführt durch
Bek. vom 31. März 1875 S. 221 und vom 11. Mai 1894 S. 135.