Milzbrand — Mineralöle. 429
bei den alljährlich wiederkehrenden Stiftungsfesten, darf eine Gewehr-
abtheilung des M. in der Stärke von 12 Mitgliedern theilnehmen. Zu
Königs= und Kaisers-Geburtstag ist die Abhaltung einer Reveille ge-
stattet. Die Truppenabtheilung soll jedoch nicht mit Musik durch die
Stadt ziehen, sondern nur da spielen, wo sie sich aufstellt (MVO. vom
2. December 1887, 6. März 1889 und 28. October 1895 in der
Zeitschr f. V. IX S. 216, X S. 193, XVII S. 161). Gesuche um
Unterstützungen, um Erlaubniß zur Führung des königlichen oder kaiser-
lichen Wappens, Namenszuges 2c., zur Führung von Vereins= und anderen
Abzeichen (s. d.) sind von den Amtshauptmannschaften und Stadträthen
dem Directorium des sächsischen Militärvereinsbundes zur Begutachtung
vorzulegen. Das Protectorat über neue Vereine übernimmt der König
nur dann, wenn sie dem Bunde beitreten (MVO. vom 5. März 1879).
Vereinsstatuten sind dem Bundespräsidium zur Begutachtung zuzufertigen
(MVO. vom 16. October 1895 in der Zeitschr f. V. XVII S. 159).
Nur dem Bunde angehörige M. haben das Recht, sich „königl. sächsische“
M. oder Kriegervereine zu nennen (MVO. vom 29. Juni und 8. Juli
1893 im SW. S. 143). Zur Ausbildung als Schießgesellschaften
bedürfen M. der Genehmigung der Kreishauptmannschaft, die jedoch in
der Regel zu versagen ist (MVO. vom 17. December 1895 in der Zeitschr.
f. V. XVII S. 160). Die im Gegensatze zu dem Bunde gegründeten
Vereine haben keinen Anspruch auf die Führung von Abzeichen, Ge-
wehren und, wo bereits Bundesvereine unter dem Namen Militärvereine
bestehen, auf Führung dieses Namens (MVO. vom 25. September
1890 in der Zeitschr. f. V. XII S. 136). Ueber Krankenversicherung
s. d. B V 3.
Milzbrand. Die Bestimmungen hierüber enthält RGes. vom 1. Mai 1894
S. 410 §8 31—33, 41, 653 und RInstr. vom 27. Juni 1895 S. 357
§8§ 5—15. Die Schutzmaaßregeln sind hiernach Absonderung, Bewachung
und Verbot des Schlachtens verdächtiger Thiere, Unschädlichmachung der
Cadaver und Abfälle. Blutige Operationen sind nur approbirten Thier-
ärzten gestattet. Von der allgemeinen Anzeigepflicht kann entbunden wer-
den (8 11). Die Entschädigung beträgt sowohl bei M. als bei Rausch-
brand ½ des gemeinen Werths der gefallenen oder getödteten Thiere
(Ges.= und AVO. vom 17. März 1886 S. 63, 64, Ges. vom 29. Fe-
bruar 1896 S. 31). Feststellung, Taxation und unschädliche Beseitigung
des Cadavers muß an einem Tage erfolgen (MVO. vom 4. Mai 1894
in der Zeitschr f. V. XV S. 233). Die Vermehrung der Sachverstän-
digen ist empfohlen durch MVO. vom 31. Mai 1886 (D##B. S. 39,
ZKB. S. 121). Der Verkauf des Fleisches erkrankter Thiere ist ver-
boten (VO. vom 21. Mai 1887 S. 73).
Minderzjährige, s. Kinder, jugendliche Arbeiter.
Mineralöle unterliegen verschiedener Behandlung je nachdem sie auf dem
Normalentflammungspunkt (Erwärmung auf weniger als 210 C bei
El mm Barometerstand) entflammbare Dämpfe entweichen lassen oder
nicht.
1) Verkauf und Feilbieten von Rohpetroleum und dessen Destilla-