Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Mutterkorn — Nahrungsmittelchemiker. 435 
1868 S. 1294). Das Vorrecht zum Muthen wird begründet durch das 
Recht zum Schürfen (s. d.). Auf den Kohlenbergbau leiden diese Be- 
stimmungen keine Anwendung (Ges. 8 29). 
Mutterkorn. Verkauf und Verwendung des von M. nicht gereinigten 
Getreides, sowie des hiervon bereiteten Mehls und Gebäcks ist verboten 
(8K B. von 1871 S. 82). Im Uebrigen s. Gesundheitspolizei II. 
Nachdruck, s. Urheberrecht. 
Nacheile, s. Gerichtliche Polizei, Gendarmerie I 3. 
Nachtarbeit, s. Fabrikarbeiter, Arbeitszeit. 
Nachtigallen sind nicht Gegenstand des Jagdrechtes (s. Vogelschutz). Wer 
eine N. gefangen hält, hat dafür jährlich 12 4 an die Ortsarmencasse 
zu bezahlen (VO. vom 1. December 1864 S. 404). 
Nachtruhe, s. Ruhestörender Lärm. 
Nachtwache, Nachtwächter. In der Regel ist in jeder Gemeinde 1 Wächter 
für den Tag und 1 für die Nacht anzustellen, die Vereinigung beider 
Aemter in einer Person dagegen und die reihenweise Verrichtung des 
Tagewächterdienstes durch die Gemeindemitglieder ausgeschlossen (Generale 
vom 20. Mai 1809, MVO. vom 20. Juli 1842 bei Funke I S. 547, 
Dorffeuerordnung vom 18. Februar 1775 Cap. 1 § 46). Im Uebrigen 
gelten die allgemeinen Bestimmungen über niedere Gemeindebeamte (s. d.) 
und Polizeibeamte (s. d. III). Wenn im Interesse der Ortssicherheit 
N. als Gemeindeleistungen (s. d. C) eingeführt werden, ist Stellvertre- 
tung und Geldzahlung ausgeschlossen. 
Nahrungsmittel, s. Gesundheitspolizei II, Handel, Entwendung. 
Nahrungsmittelchemiker. Die Befähigung zur chemisch-“technischen Be- 
urtheilung von Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegenstän- 
den im Sinne des Nahrungsmittelgesetzes (s. Gesundheitspolizei H) 
wird durch die Vorprüfung und Prüfung für N. nachgewiesen. Die 
Vorprüfung setzt naturwissenschaftliches Studium von 6 Halbjahren vor- 
aus. Zur Prüfung wird zugelassen, wer nach bestandner Vorprüfung 
mindestens 3 Halbjahre mit Erfolg an einer staatlichen Anstalt zur tech- 
nischen Untersuchung von Nahrungsmitteln thätig gewesen ist. Wer die 
Apothekerprüfung mit sehr gut, die Prüfung für das höhere Lehramt 
in Chemie und Botanik oder an einer technischen Hochschule die Diplom- 
prüfung für Chemiker bestanden hat, wird auch ohne diese Voraussetzung 
zur Prüfung zugelassen. Wer den Befähigungsausweis erlangt hat, 
wird bei öffentlicher Bestellung von Sachverständigen für Nahrungsmit- 
telchemie und bei Auswahl der Kräfte für öffentliche Anstalten dieser 
Art bevorzugt. Anstalten dieser Art sind in Sachsen die chemische Cen- 
tralstelle für öffentliche Gesundheitspflege in Dresden, das hygienische 
Institut der Universität Leipzig sowie die landwirthschaftlichen Statio- 
nen zu Möckern und Pommritz. Die Prüfungen erfolgen vor den staat- 
lichen Commissionen zu Dresden und Leipzig, der Befähigungsausweis 
wird von den Ministerien des Innern und des Cultus gemeinschaftlich 
ausgestellt (Bundesrathsbeschl. vom 22. Februar 1894, VO. vom 23. Juli 
1894 S. 159). Wegen der Gebühren s. Arzneitaxen. 
28“
	        
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