Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

440 Niveauübergänge — Nulllinie. 
zur VO. vom 26. Januar 1894 S. 62). Andere N.-Präparate, u. A. 
Dynamit, sind nach § 2 zum Verkehr zwar zugelassen, unterliegen aber 
den in den Beilagen dieser VO., der VO. vom 27. Januar 1894 S. 71, 
dem RGes. vom 9. Juni 1884 S. 61 und der AWO. vom 8. August 
1884 S. 199 in Bezug auf Herstellung, Lagerung, Handel und Trans- 
port getroffenen Beschränkungen (s. Entzündliche Stoffe). 
Niveauübergänge, s. Eisenbahnübergänge. 
Nordamerika, s. Auswanderung II. 
Normalschraubengewinde, s. Feuerlöschgeräthe I, Schrauben. 
Notare. Die Verhältnisse der N. sind geregelt durch Notariatsordnung 
vom 5. September 1892 S. 352 mit Kostenordnung vom 6. September 
1892 S. 372 und AVO. vom 7. September 1892 S. 383. Ausfüh= 
rungsbestimmungen für die Gerichte giebt Gesch. O. 8§ 915, 916. 
Nothschlag. Von Viehstücken, die wegen innerer Krankheiten oder äußerer 
Verletzungen geschlachtet werden müssen, oder deren Tödtung durch Un- 
glücksfälle herbeigeführt wurde, ist nur die Hälfte der tarifmäßigen 
Fleisch= und Schlachtsteuer (s. d. I), bei Ungenießbarkeit des Fleisches 
aber überhaupt keine Steuer zu entrichten. Wer diese Vergünstigung in 
Anspruch nehmen will, hat die Gründe durch ein Zeugniß (Nothschlag- 
zeugniß) zu bescheinigen, zu dessen Ausstellung die Ortsrichter, Thierärzte, 
Obermeister, Gemeindevorstände, in Behinderungsfällen Gemeindeälteste 
und Gemeindeausschußpersonen, letztere nach der Reihenfolge ihres Dienst-, 
event. Lebensalters berechtigt sind; es ist jedoch in Behinderungsfällen 
der Grund der Behinderung auf dem Zeugnisse anzugeben. Muß Vieh 
wegen innerer Erkrankung geschlachtet werden, so ist der Ortspolizei- 
behörde in allen Fällen, in denen das N. nicht von ihr selbst ausgestellt 
ist, unverzüglich Kenntniß zu geben (Ges. vom 25. Mai 1852 S. 93 
8 5, AVO. vom 29. Mai 1852 S. 145 §§ 35, 36, VO. vom 24. No- 
vember 1864 S. 369, MVO. vom 31. März 1875, MV0O. von 1878 
im SWB. S. 57, 8KB. S. 20, VO. vom 11. April 1893 S. 1229. 
Soweit bei Viehseuchen (s. d. III) oder in Folge Impfung gegen 
Lungenseuche (s. d.) Entschädigung zu gewähren ist, wird die Schlacht- 
steuer zurückerstattet (VO. vom 30. Mai 1884 S. 167). Die Bezirks- 
thierärzte (s. d.) haben für ihre Zuziehung in der Regel Kosten nicht 
anzusetzen. 
Nothtaufe. Bei eintretender Lebensgefahr Neugeborener haben die Heb- 
ammen Sorge zu tragen, daß die Taufe sobald als möglich durch einen 
Geistlichen vollzogen, in Ermangelung eines solchen aber das Kind mit 
der N. versehen werde. Zur Belehrung über ihr diesfallsiges Verhalten 
sind neuangestellte Hebammen nach ihrer Verpflichtung an den Pfarrer 
zu verweisen (Hebammenordnung vom 22. Juni 1892 S. 287 § 17, 
Mand. vom 2. April 1818 S. 9 § 9). 
Nulllinie. Die bei Nullwasserstand der Elbe unter Wasser stehenden 
Grundstücke werden als staatliche angesehen. Die nicht unter Wasser 
stehenden staatlichen Elbufergrundstücke sind in polizeilicher Beziehung 
den Ufergemeinden überwiesen worden (VO. vom 21. November 1877 
und 31. Januar 1879, MVO. vom 2. Juli 1887 im SW B. S. 70). 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.