Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Nußheher — Oberhüttenamt. 441 
Außseer unterliegen keiner Schonzeit (VO. vom 5. April 1882 S. 81 
8§ 2). 
Obdach, Obdachlosigkeit. Die Gewährung von Obdach an Arme ist 
Armenunterstützung (s. d.), wenn sie nicht lediglich aus polizeilichen Grün- 
den, z. B. wegen bloßer Obdachlosigkeit, erfolgt, oder ein besonderer 
Aufwand nicht erwächst (Armenordnung vom 22. October 1840 S. 257 
§ 33/, § 52, 8§ 57, Zeitschr f. R. Bd. 43 S. 544, Bd. 45 S. 276, 
MöSntsch. vom 27. December 1882 in der Zeitschr. f. V. IV S. 129, 
Centr.-B. von 1874 S. 160, 208, 245, 295, MEntsch. vom 4. April 
1888 in der Zeitschr. f. V. IX S. 289). Der Umstand, daß für das 
Unterkommen im Armenhause eine geringfügige Miethe gezahlt werden 
muß, nimmt der Unterbringung den Character als Armenunterstützung 
nicht (Zeitschr. f. R. 42 S. 78, Mntsch. vom 30. December 1891 in 
der Zeitschr. f. V. XIII S. 249). Die Erstattungssätze betragen bei 
Personen über 14 Jahren 60 &, bei andern 40 & täglich (VO. vom 
15. Juni 1876 S. 268 8 5). Auch die Unterbringung in Bezirks- 
arbeitsanstalten (s. Armenhäuser) ist Armenunterstützung, jedoch wird für 
Arbeitsfähige nicht der volle Satz von 60 4 erstattet (MVO. vom 
21. August 1877 im SW. S. 166). Ueber die polizeiliche Behandlung 
Obdachloser s. Armenpolizei II. Die Gastwirthe sind zur Unterbringung 
obdachloser Unterstützungsbedürftiger nicht verpflichtet (SW l. von 1880 
S. 16). Z 
Obduction, s. Leichenöffnung. 
Oberchausseewärter, s. Straßenbaubeamte. 
Obereichungscommission ist das Aufsichtsorgan für das Maaß= und Ge- 
wichtswesen in Sachsen und besteht aus 3 vom Ministerium des Innern 
ernannten Mitgliedern. Die Eichung und Stemplung selbst ist ihr nur für 
gewisse Gegenstände (Alkoholmeter 2c.) vorbehalten (VO. vom 11. August 
1871 S. 181 §§ 1—6, VO. vom 1. Mai 1872 S. 202, Bek. vom 
3. März 1873 S. 226 Schlußs.). 
Oberersatzcommission ist die Ersatzbehörde (s. d.) zweiter Instanz und 
wird für jeden Infanteriebrigadebezirk aus einem höheren Officiere, in 
der Regel dem Brigadecommandeur, und einem von der Oberrecrutirungs-= 
behörde gewählten Mitgliede der Kreishauptmannschaft gebildet. Zur 
Entscheidung über Reclamationen wird die O. durch je ein bürgerliches 
Mitglied verstärkt, das nebst einem Stellvertreter für jeden Aushebungs- 
bezirk von der Kreishauptmannschaft gewählt wird; jedoch werden die 
außerordentlichen Civilmitglieder außerhalb des ständigen Sitzes der O. 
nur während des eigentlichen Aushebungsgeschäftes zugezogen (Wehrord- 
nung von 1888 S. 619 § 2, Militärersatzinstruction vom 26. März 
1868 S. 525 Note 1 zu 8 1598). 
Oberförster, Oberforstmeister, s. Staatsforstdienst. 
Obergendarm, Obergendarmerieinspector, s. Gendarmerie II. 
Obergrenzcontroleure, s. Steuerbehörden II. 
Oberhofprediger, s. Hofkirchen. 
Oberhüttenamt, s. Hüttenwerke.
	        
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