Nußheher — Oberhüttenamt. 441
Außseer unterliegen keiner Schonzeit (VO. vom 5. April 1882 S. 81
8§ 2).
Obdach, Obdachlosigkeit. Die Gewährung von Obdach an Arme ist
Armenunterstützung (s. d.), wenn sie nicht lediglich aus polizeilichen Grün-
den, z. B. wegen bloßer Obdachlosigkeit, erfolgt, oder ein besonderer
Aufwand nicht erwächst (Armenordnung vom 22. October 1840 S. 257
§ 33/, § 52, 8§ 57, Zeitschr f. R. Bd. 43 S. 544, Bd. 45 S. 276,
MöSntsch. vom 27. December 1882 in der Zeitschr. f. V. IV S. 129,
Centr.-B. von 1874 S. 160, 208, 245, 295, MEntsch. vom 4. April
1888 in der Zeitschr. f. V. IX S. 289). Der Umstand, daß für das
Unterkommen im Armenhause eine geringfügige Miethe gezahlt werden
muß, nimmt der Unterbringung den Character als Armenunterstützung
nicht (Zeitschr. f. R. 42 S. 78, Mntsch. vom 30. December 1891 in
der Zeitschr. f. V. XIII S. 249). Die Erstattungssätze betragen bei
Personen über 14 Jahren 60 &, bei andern 40 & täglich (VO. vom
15. Juni 1876 S. 268 8 5). Auch die Unterbringung in Bezirks-
arbeitsanstalten (s. Armenhäuser) ist Armenunterstützung, jedoch wird für
Arbeitsfähige nicht der volle Satz von 60 4 erstattet (MVO. vom
21. August 1877 im SW. S. 166). Ueber die polizeiliche Behandlung
Obdachloser s. Armenpolizei II. Die Gastwirthe sind zur Unterbringung
obdachloser Unterstützungsbedürftiger nicht verpflichtet (SW l. von 1880
S. 16). Z
Obduction, s. Leichenöffnung.
Oberchausseewärter, s. Straßenbaubeamte.
Obereichungscommission ist das Aufsichtsorgan für das Maaß= und Ge-
wichtswesen in Sachsen und besteht aus 3 vom Ministerium des Innern
ernannten Mitgliedern. Die Eichung und Stemplung selbst ist ihr nur für
gewisse Gegenstände (Alkoholmeter 2c.) vorbehalten (VO. vom 11. August
1871 S. 181 §§ 1—6, VO. vom 1. Mai 1872 S. 202, Bek. vom
3. März 1873 S. 226 Schlußs.).
Oberersatzcommission ist die Ersatzbehörde (s. d.) zweiter Instanz und
wird für jeden Infanteriebrigadebezirk aus einem höheren Officiere, in
der Regel dem Brigadecommandeur, und einem von der Oberrecrutirungs-=
behörde gewählten Mitgliede der Kreishauptmannschaft gebildet. Zur
Entscheidung über Reclamationen wird die O. durch je ein bürgerliches
Mitglied verstärkt, das nebst einem Stellvertreter für jeden Aushebungs-
bezirk von der Kreishauptmannschaft gewählt wird; jedoch werden die
außerordentlichen Civilmitglieder außerhalb des ständigen Sitzes der O.
nur während des eigentlichen Aushebungsgeschäftes zugezogen (Wehrord-
nung von 1888 S. 619 § 2, Militärersatzinstruction vom 26. März
1868 S. 525 Note 1 zu 8 1598).
Oberförster, Oberforstmeister, s. Staatsforstdienst.
Obergendarm, Obergendarmerieinspector, s. Gendarmerie II.
Obergrenzcontroleure, s. Steuerbehörden II.
Oberhofprediger, s. Hofkirchen.
Oberhüttenamt, s. Hüttenwerke.