Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

448 Ofenbleche — Orden und Ehrenzeichen. 
und Irrungen ist der Haupt-Grenz= und Territorialreceß vom 5. März 
1848 abgeschlossen und nebst Nachtrag durch Bek. vom 11. April 1848 
S. 58 und V0O. vom 17. Januar 1850 S. 6 veröffentlicht worden. 
Die nach Art. IX des Hauptrecesses mit Sachsen vereinigten Gebiets- 
theile sind ebenso wie das bereits früher an Sachsen abgetretene Gut 
Schirgiswalde dem Regierungsbezirke der Kreishauptmannschaft Bautzen 
eingefügt worden (Bek. vom 15. Juli 1845 S. 99, vom 31. März 
1849 S. 55 und VO. vom 12. Februar 1846 S. 13). Die Grenzen 
werden alljährlich in den Monaten Mai bis Juli von den beiderseitigen 
Gemeindevorständen event. unter Zuziehung der Gendarmerie und der 
Forstrevierbeamten revidirt. Denselben Organen gebührt die Wiederauf- 
richtung versunkener 2c. Grenzsteine; ist hierbei die Möglichkeit geometrischer 
Ermittelung des Standpunktes nicht ausgeschlossen, so ist die Wiederher- 
stellung bis zur nächsten regelmäßigen Revision auszusetzen, andernfalls 
hat Berichterstattung bez. commissarische Verhandlung einzutreten (Regulat. 
vom 14. Januar 1881 in der Zeitschr. f. V. III S. 284). Im Ueb- 
rigen s. Handelsverträge, Grenzregulirung, Schubtransport, Ausweisung 
B II, Staatsangehörigkeit A, Paßwesen 1, Gendarmerie I 3, Beglau- 
bigung, Erbschaftssteuer, Pensionen, Bahnbetrieb, Eheschließung B 1 2, Ehe- 
consens III 1, Ehehindernisse, Registerauszüge, Schulpflicht, Leichentrans- 
port Gewerbebetrieb A, Handelsreisende, Marktverkehr, Apotheker A, 
Arzte A IV, Hebammen II, Armuthszeugnisse, Viehseuchen J. 
Ofenbleche. Der Fußboden vor Oefen muß stets aus feuersicherem Ma- 
terial bestehen oder mit solchem verwahrt werden (BPO. für Städte vom 
27. Februar 1869 S. 55 §F 45, für Dörfer S. 80 § 42). 
Offenbarungseid. Auch in Verwaltungssachen ist der Schuldner, wenn 
die Zwangsvollstreckung (s. d. B) wegen Geldforderungen nicht zur voll- 
ständigen Befriedigung des Gläubigers führt oder führen konnte, auf 
dessen Antrag verpflichtet, ein Verzeichniß seines Vermögens vorzulegen, 
Grund und Beweismittel seiner Forderungen zu bezeichnen und den O 
dahin zu leisten, daß er sein Vermögen vollständig angegeben und wissent- 
lich Nichts verschwiegen habe. Bei Versäumniß oder Verweigerung der 
Eidesleistung kann die Behörde zur Erzwingung des Eides auf Antrag 
Haft bis zu 6 Monaten anordnen (CPO. 88 711, 780—795, Ges. 
vom 7. März 1879 S. 84 § 4, und wegen der Militärpersonen Centr.-B. 
von 1880 S. 480 Pct. V). Ueber Personen, die den O. geleistet haben, 
wird bei der Gerichtsschreiberei ein alphabetisches Verzeichniß geführt 
(MV0O. vom 1. August 1882 im JM. S. 59 § 28). 
Officiere. Ueber die bürgerlichen Verhältnisse derselben s. Militärpersonen. 
Opferpfennige. s. Besitzveränderungsabgaben. 
Oratorien, s. Kirchenmusik. 
Orden (geistliche), s. Geistliche Orden. 
Orden und Ehrenzeichen. Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte 
(s. d.) bewirkt den dauernden Verlust der O. und E. und die Unfähig- 
keit, während der im Urtheil bestimmten Zeit solche zu erlangen (St GBB. 
8§ 33, 34). Rechtskräftige Verurtheilungen zu Ehrenrechtsverlust oder 
Zuchthaus sind daher bei militärischen Dienstauszeichnungen dem Kriegs-
	        
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