Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Ortsschulordnung — Orisstatute. 453 
steht die O. nicht zu (Ges. 8 29, AVO. 88 57, 27,). Beschwerden 
über den Lehrer sind in der Regel beim O. anzubringen, können jedoch 
auch bei der Bezirksschulinspection unmittelbar angebracht werden (MVO. 
vom 25. Juli 1890 in der Zeitschr. f. V. XI S. 103). 
Ortsschulordnung. Jede Schulgemeinde hat eine O. zu errichten, welche 
die den örtlichen Verhältnissen angepaßten Ausführungsbestimmungen 
zu enthalten hat und der Genehmigung der Bezirksschulinspection bedarf 
(Ges. vom 26. April 1873 S. 350 § 8, AVO. vom 25. August 1874 
S. 155 § 17). Die Gegenstände, die ortsgesetzlich geregelt werden 
müssen, sind: Die Zusammensetzung des Schulvorstandes (Ges. § 25, 
A#O. 8 52)), Amtsdauer des Schulvorstandsvorsitzenden (Ges. § 271), 
Art der Cassenverwaltung und der Sicherstellung der Casse (A#. § 20)), 
Art der Einsammlung des Schulgeldes und der Resteintreibung, Abliefe- 
rungsfristen und Einnehmergebühren (AVO. 8§ 2293), Gebühr des Schul- 
boten, wo die Abholung säumiger Schüler eingeführt ist (A. 8§ 12)), 
Vertheilung der Schulferien (Ges. § 128), Zahl der von einem Lehrer 
an mittleren und höheren Volksschulen zu gebenden Stunden (A#. 
§ 45), Ausführung der Schulprüfung (A#. 8 7°), rechtzeitige An- 
meldung zugezogener Kinder (AV. 8 60), Einrichtung, insbesondere 
Schulzucht der Fortbildungsschule (s. d. III und V), das Recht der 
Lehrer zu Ertheilung von Privatunterricht (Ges. § 229) und Umfang des 
Schulbezirks (A#B. 8 18-,). In der O. kann außerdem bestimmt werden, 
daß bei Besuch gleichartiger auswärtiger Schulen die Hälfte des höchsten 
Schulgeldsatzes zur Ortsschule gezahlt werde (AV. 8 52), daß Kinder, 
die durch Privatlehrer oder im Hause unterrichtet werden, einen Theil 
des Schulgeldes (s. d.) zahlen, daß die Schulgemeinden bei der Anstellung 
nicht ständiger Fachlehrer (s. d.) zu betheiligen sind, daß die Zwangsvoll= 
streckung (s. d. B) wegen Schulgeld und Besitzveränderungsabgaben zur 
Schulcasse durch die politischen Gemeindeorgane bez. auf deren Antrag 
verfügt und Schulcassenrechnung wie Voranschlag nicht im December bez. 
Nobember aufgestellt wird (s. Schulcasse III). Auch über Schulvorstand 
und Schulgeld der Minderzahl (Ges. § 26,, AVO. 8§ 54,8, § 14,), Auf- 
rücken der Lehrer (AVO. § 372) und Schulaufnahme (AV0O. 8 61) kann 
im Wege der O. bestimmt werden. 
Ortsstatute. I. Die Statute der politischen Gemeinden bedürfen zu 
ihrer Gültigkeit oberbehördlicher Genehmigung, die in Städten durch das 
Ministerium des Innern, in Landgemeinden durch die Amtshauptmann- 
schaft mit Bezirksausschuß ertheilt wird (RStO §§ 2, 3, kl. StO. 
Art. 1, RLGO. 88 2, 94/.). Die Errichtung von O. ist für Städte 
und Gemeindeverbände vorgeschrieben, für Landgemeinden nur nachgelassen 
(RöStO. 88 2, 7, RLGO. 8§§ 2, 90). Die Gegenstände, die in 
Städten ortsgesetzlich geregelt werden müssen, sind aufgezählt in 
der RStO. § 6 (Abgrenzung des Stadtbezirks), § 21 (Höhe des Ein- 
kaufsgeldes), §8§ 39, 40. (Zahl und Vertheilung der Stadtverordneten), 
§§ 43, 49, 56 (Wahl der Stadtverordneten), 88 83, 84 (Zahl, Gehalt, 
juristische Befähigung und Aufrücken der Stadtrathsmitglieder, Titel 
Oberbürgermeister), § 105 (Begriff und Pensionirung der Gemeinde-
	        
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