Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

454 Ortsstatute. 
unterbeamten), § 128 (Bezirkseintheilung, Bezirksvorsteher, gemischte 
Ausschüsse), kl. StO. Art. IV § 1 (Rathsmitglieder). Dagegen ist in 
Landgemeinden Bestimmungen zu treffen über die Zahl der Gemeindeälte- 
sten und Ausschußpersonen (RoL##. 8§ 30)0), über die Zahl der in kleinen 
Gemeinden zur Gemeindeversammlung zu wählenden Vertreter der Unan- 
sässigen (RLGO. 8§ 31), über den Gehalt des Gemeindevorstands und 
der Gemeindeältesten (RLG. 8 638) sowie über die Pensionsberechtigung 
der Gemeindebeamten (s. d.). Die Punkte, die ortsgesetzlich geregelt 
werden können, nennt RStd. 88 31, 35, 37, 41, 57, 58, 68, 86, 
95, 104, 121, 130, kl. StO. Art. IV § 2, Art. V, RLGO. 28 259, 
282, 30,, 332, 47, 68, 81. Regulative über Gemeindeleistungen (An- 
lagenregulative 2c.) sind nicht Ortsstatute in diesem Sinne. Vielmehr 
bedürfen Anlagenregulative nur der Genehmigung der Ausfsichtsbehörde 
9 Gemeindeanlagen) und Regulative über persönliche Gemeindeleistungen 
s. d. B) nicht einmal dieser. 
II. Von den Ortsstatuten zu unterscheiden sind die Ortsregulative 
(s. d.), die Ortsbauordnungen (s. d.), die Ortsarmenordnun- 
gen (s. d.), die Ortsschulordnungen ((. d.). 
1) Auch in kirchlicher Beziehung ist ortsgesetzliche Regelung nach- 
gelassen und kann sich erstrecken auf Zusammensetzung und Ergänzung 
des Kirchenvorstands, Amtsdauer der Kirchenvorstandsmitglieder, Einrich- 
tung der Kirchrechnung, Regulative über kirchliche Gebühren (s. d.), 
Begräbniß-, Taufregulative, Gottesackerordnungen (s. d.), Kirchstuhlord- 
nungen (s. d.) 2c. Derartige O. bedürfen der Genehmigung der Kirchen- 
inspection und, soweit Abweichungen von den Landesgesetzen oder der 
bestehenden kirchlichen Ordnung beabsichtigt sind, des Landesconsistoriums 
(& VO. vom 30. März 1868 S. 204 § 3 unter 1., 2°9, § 63, § 179, 
§ 229, MV0O. vom 15. October und 5. December 1868 im Cod. S. 
362, MV0O. vom 2. Januar 1869). Auch ortsstatutarische Festsetzungen 
über Auszeichnung ehrbarer Brautleute bedürfen der Genehmigung des 
Landesconsistoriums (s. Kirchenfalsa). Für einzelne Gemeinden gemischter 
Kirchspiele (s. d.) und einzelne Bestandtheile einfacher Kirchspiele kann, 
namentlich wenn es sich um Begräbnißregulative (s. d.) handelt, durch 
Sonderstatut nach Analogie von § 5 des Publicationsgesetzes vom 
30. März 1868 S. 201 eine gesonderte Vertretung eingesetzt oder das 
kirchliche O. im Einvernehmen mit der politischen Gemeindevertretung 
errichtet werden. 
2) Ortsgesetzliche Regelung gewerblicher Fragen bedarf der Zu- 
stimmung der Kreishauptmannschaft; vorher sind die betheiligten Gewerb- 
treibenden und Arbeiter zu hören. Das Ministerium ist befugt, vor- 
schriftswidrige Bestimmungen dieser O. außer Kraft zu setzen (RGes. vom 
1. Juni 1891 S. 261 § 142). Ortsstatutarische Regelung dieser Art 
ist nachgelassen bezüglich der Genehmigungsertheilung an Pfandleiher (s. d.) 
und Schankwirthe (s. d.), Errichtung von Fabrikvierteln (GO. 8§ 23 
und gewerblichen Fortbildungsschulen (s. d.), Auszahlung des Arbeits- 
lohns, insbes. der Minderjährigen (REes. vom 1. Juni 1891 § 119a 
Abs. 2), Verbot neuer Schlachthausanlagen (s. d.) 2c. Jedoch bedürfen
	        
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