Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Ortssteuereinnehmer — Paßwesen. 455 
die letztgenannten O. ministerieller Genehmigung; ihrer Wiederaushebung 
hat Gehör des Kreisausschusses bez. Bezirksausschusses vorauszugehen. 
(Ges. vom 11. Juli 1876 S. 305). 
Ortssteuereinnehmer, s. Steuereinnehmer. 
Ortstafeln. Am Eingange jeden Dorfes soll der Name desselben durch 
hölzerne von der Gemeinde herzustellende Tafeln zur Kenntniß des Rei- 
senden gebracht werden (VO. vom 29. Januar 1820 S. 7 88 5, 6). 
Osterferien, s. Schulferien. 
Packlager soll bei Gemeindewegen eine Höhe von 12 em, bei weichem Gestein 
von 15 em erhalten. Auf das P. wird die Fahrdecke (s. d.) gebracht (§ 17 
der Anweisung für Straßenunterhaltungsarbeiten vom Jahre 1872). 
Packträger unterliegen den Bestimmungen über Dienstmanninstitute (s. d.). 
Pädagogische Prüfung, s. Schulamtscandidaten II. 
Papierformat (amtliches) giebt Bundesrathsbeschl. vom 28. April 1884., 
(Cons.-Bl. von 1885 S. 20, Zeitschr. f. V. VII S. 169). 
Papiergeld darf nur auf Grund eines Reichsgesetzes ausgegeben werden 
(RGes. vom 30. April 1874 S. 39 § 8). Im Uebrigen s. Banknoten, 
Staatspapiergeld, Reichscassenscheine, Falsches Geld. 
Papierhandel. Im P. gilt das Ries zu 1000 Bogen als Einheit (MVO. 
vom 7. März 1883 Nr. 245 I A, MVO. vom 2. März 1883 im. 
JMB. S. 5, VO. vom 2. Mai 1883 im Cons.-B. S. 80). 
Parochialanlagen, Parochialaufwand. Kirchenanlagen, Kirchengemeinde- 
asse. .. 
Parochialbezirke, s. Kirchspiele. » « 
Parochialcasse, Parochiallasten, s. Kirchengemeindecasse. 
Parochialzwang, s. Pfarrzwang. 
Passibzinsen, s. Schuldzinsen. 
Paßwesen. I. Die reichsgesetzlichen Bestimmungen über das P. ent- 
hält RGes. vom 12. October 1867 S. 33. Darnach bedarf es eines 
P. nicht zum Eintritte in das, zum Austritte aus und zum Aufenthalte 
in dem Reichsgebiet vorbehältlich der Verbindlichkeit eines Jeden, sich 
auf amtliches Erfordern über seine Person genügend auszuweisen, und 
vorbehältlich vorübergehender Einführung der Paßpflichtigkeit für den 
Fall, daß die Sicherheit des Reiches, eines Bundesstaates oder die öffent- 
liche Ordnung bedroht erscheint (Ges. §5S 1—3, 9). Auch zur Aus- 
wanderung nach überseeischen Plätzen ist der P. daher nicht mehr erfor- 
derlich (MVO. vom 27. März 1882). Die von der zuständigen Be- 
hörde eines Bundesstaates ausgestellten Reisepapiere gelten für das 
ganze Reichsgebiet, zu welchem Behufe übereinstimmende Formulare vor- 
geschrieben sind (Ges. §§ 4, 7 und die in der VO. vom 19. November 
1859 S. 342 aufgeführten Verträge). Eine Visirung der P. findet 
nicht mehr statt (Ges. § 5). Durch Verträge mit dem Auslande ist 
gegenseitige Paßfreiheit zugesichert im Verkehre mit Schweden und Nor- 
wegen (Bek. vom 4. Januar 1866 S. 3), Spanien, Belgien und den 
Niederlanden (Bek. vom 21. April 1866 S. 131) und mit Jtalien 
(Centr. B. von 1893 S. 281). Oesterreich ist den über die Paßkarten
	        
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