460 Pechsiedereien — Petitionsrecht.
zusammenzustellen, im Dresdner Journal sowie in der sächsischen Schul-
zeitung abzudrucken und an die erstere in der Regel einzeln einzusenden
(MVO. vom 13. December 1875). Wenn der Schulbezirk mehrere Ge-
meinden umfaßt, so hat der Stadtrath bez. Gemeinderath desjenigen
Ortes das Vorschlagsrecht, in dem die Schulanstalt liegt (MVO. vom
16. Januar 1875 in der Zeitschr. f. R. 41 S. 473). An der Abstim-
mung über die Wahl ihres Nachfolgers haben die dem Schulvorstande
angehörigen Lehrer nicht Theil zu nehmen (MVO. vom 27. Mai 1876
in der Zeitschr f. R. 43 S. 458). Besondere Bestimmungen gelten
über die Besetzung von Kirchschulstellen (s. d. unter B).
Pechsiedereien sind Gewerbeanlagen (s. d.) im Sinne von § 16 der GO.
Peitschenknallen. Wer auf öffentlichen Wegen durch unnöthiges P. das
Scheuwerden von Zug= oder Reitthieren veranlaßt, wird mit Geld bis
zu 60 .4 oder Haft bis zu 14 Tagen bestraft (VO. vom 9. Juli 1872
S. 347 § 119, StGB. § 36610). In anderen Fällen ist die Straf-
bestimmung von § 360 11 des St G. (grober Unfug) anwendbar.
Pensionate, s. Privatunterrichtsanstalten III.
Pensionen, Pensionirung. Die Pension unterliegt rücksichtlich der Be-
steuerung, Abtretung, Verkümmerung und Pfändung denselben Bestimmun-
gen wie das Diensteinkommen (s. d.). Abzug beim Verzehren der Pen-
sion im Auslande findet gegenüber Oesterreich nicht Statt (VO. vom
26. November 1852 S. 231). Die Bestimmungen über Anrechnung der
Militärdienstzeit sind für Staatsdiener, Geistliche, Lehrer und zum Theile
auch für Gemeindebeamte dieselben (s. Dienstzeit). Besondere Bestim-
mungen sind über Staatsdienerpensionen (s. d.), Lehrerpensionen (s. d.)
und Militärpensionen (s. d.), über die Pensionen der Geistlichen (s. d. IX),
Professoren der Universität (s. d.), Mitglieder des Stadtraths (s. d.),
Gemeindebeamten (s. d.) und Arbeiter (s. Altersversicherung, Unfallver-
sicherung) ergangen.
Percussionsstöcke, s. Waffen.
Pericopenbuch, s. Predigten.
Perlenfischerei ist Regal (Ges. vom 15. October 1868 S. 1247 § 22).
Personenstand, s. Geburtsfälle, Eheschließung, Sterbefälle.
Petitionsrecht. Ein Jeder hat das Recht, Vorstellungen an den König
unmittelbar zu richten (VO. vom 7. November 1831 S. 323 Pct. 3).
Die Ueberbringung von Massenpetitionen ist dagegen verboten (Ges. vom
22. November 1850 S. 264 § 14). Die Stände haben das Recht, in
Bezug auf alle zu ihrem Wirkungskreise gehörigen Gegenstände dem
Könige ihre gemeinsamen Wünsche und Anträge vorzulegen. Gleiche An-
träge und Wünsche kann jedes Kammermitglied in seiner Kammer vor-
bringen, die zu erwägen hat, ob sie den Beitritt der anderen Kammer
veranlassen will. Im Falle des Einverständnisses der anderen Kammer
gelangen sie alsdann an den König; die Anbringung der P. hat schrift-
lich zu erfolgen (Vu. 8 109, Landtagsordnung vom 12. October 1874
S. 378 § 23). Auf jeden von den Ständen an den König gerichteten
Antrag wird ihnen eine Entschließung, bei Ablehnung unter Angabe der
Gründe ertheilt (Vu. § 113). Die Regierung kann Vorberathung