Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

470 Polizeiämter — Polizeiaufsicht. 
Polizeiämter. Zu Leipzig wird die Sicherheitspolizei (s. d.) durch das 
städtische Polizeiamt nach Maaßgabe des Statuts vom Jahre 1888 aus- 
geübt (VO. vom 17. December 1888 S. 940). Außerdem besteht nur noch 
zu Chemnitz ein städtisches Polizeiamt. Im Uebrigen s. Polizeibehörden. 
Polizeiärzte. Die Polizeibehörden sind berechtigt, nach Anleitung der Vor- 
schriften über Gerichtsärzte (s. d.) besondere P. anzustellen, von deren 
Wirkungskreise alsdann diejenigen Verrichtungen ausgeschlossen bleiben, 
die dem Bezirksarzte (s. d.) als solchem zufallen (MVO. vom 25. April 
1862 bei Funke VI S. 461, Ges. vom 30. Juli 1836 S. 183 Pct. 7 
und 8, Instr. vom 30. Juli 1836 S. 187 Pct. 10,, VO. vom 29. Oc- 
tober 1869 S. 331, 21. October 1869 S. 315 Pct. A 10 und 14. März 
1872 S. 135). 
Polizeiaufsicht. Neben Freiheitsstrafe kann in den durch das Gesetz vor- 
gesehenen Fällen, ausgenommen gegen jugendliche Personen, auf Zulässig- 
keit von P. mit der Wirkung erkannt werden, daß dem Verurtheilten 
von der Kreishauptmannschaft (nicht der Polizeibehörde, s. Ges. vom 
15. April 1886 S. 85 § 4) der Aufenthalt in bestimmten Orten 
(Ortstheilen, Gebäuden 2c.) untersagt werden, Haftnahme (s. d.) auch 
ohne Begründung des Fluchtverdachts erfolgen darf, Ausländer aus 
dem Reichsgebiet verwiesen werden können, Durchsuchungen (s. d.) hin- 
sichtlich der Zeit ihrer Vornahme keinen Beschränkungen unterliegen, der 
Wandergewerbeschein zu versagen ist und die Beaussichtigten jeden Auf- 
enthaltswechsel binnen 24 Stunden bei der Sicherheitspolizeibehörde an- 
zumelden haben. Die Fälle, in denen auf P. erkannt werden darf, sind 
im St G. bei den einzelnen Delicten namhaft gemacht. Die Ver- 
hängung der P. steht auf Grund des gerichtlichen Erkenntnisses den 
Kreishauptmannschaften zu, die ihre Entschließung den Anstaltsdirectio= 
nen bez. Gerichtsvorständen behufs weiterer Benachrichtigung der Sicher- 
heitspolizeibehörde und der Amtshauptmannschaft mitzutheilen haben. 
Von Aufenthaltswechseln der Beaufsichtigten haben die Sicherheitspolizei- 
behörden sich untereinander sowie die Amtshauptmannschaften zu benach- 
richtigen. Ueber Abkürzung oder Verlängerung der P. haben auf Be- 
richt der Sicherheitspolizeibehörden (auf dem Lande und in den Städten 
kl. StO. der Amtshauptmannschaften) die Kreishauptmannschaften Ent- 
schließung zu fassen. Die Sicherheitspolizeibehörden haben Verzeichnisse 
der Beaufsichtigten zu führen. Die aus den Strafanstalten (s. d. III) 
Entlassenen sind zur Durchführung der Meldepflicht an einen bestimmten 
Ort zu weisen (StGB. §#§ 38, 39, 575, 361 Pct. 1, GO. 8 572, 
VO. vom 14. December 1870 S. 373 §§ 6—9, VO. vom 22. August 
1874 S. 125 § 4 Abs. 1 und 3, MVO. vom 7. Februar 1871, 
Gesch. O. § 782). Begiebt sich eine Person, rücksichtlich deren die Zu- 
lässigkeit von P. ausgesprochen worden ist, in einen anderen Bundesstaat, 
so ist auch die Landespolizeibehörde des neuen Aufenthaltsortes berech- 
tigt, sie unter P. zu stellen. Die Stellung unter P. ist der Landes- 
polizeibehörde des Orts der Verurtheilung, des Aufenthalts= oder des 
Heimathsortes mitzutheilen (Bundesrathsbeschluß vom 16. Juni 1872 
im SWB. von 1874 S. 235).
	        
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