Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Armenpolizei. 45 
2) Ausweisung (s. d.) der der A. Anheimgefallenen ist gegen Reichs- 
angehörige beschränkt, gegen Reichsausländer unbeschränkt zulässig. 
3) Das Verfahren bei der Bestrafung ist das in Verwaltungsstrafsachen 
(s. d.) überhaupt geordnete, das Verfahren bei der Ausweisung regelt sich 
nach den unter Ausweisung C aufgeführten Vorschriften. Insbesondere 
für die hier vorliegenden Fälle gilt noch: 
a) Die Amtshauptmannschaften sind berechtigt, bezüglich der Bestrafung 
der in Landgemeinden oder selbstständigen Gutsbezirken verhafteten Land- 
streicher und vagabondirenden (s. oben II:) Bettler dann, wenn das Ge- 
richt, das bei Berufung auf den Rechtsweg das Strafverfahren einzu- 
leiten haben würde, seinen Sitz an einem andern Orte als die Amts- 
hauptmannschaft hat, ein für alle Mal Entschließung dahin zu treffen, 
daß von dem Erlasse der vorläufigen Strafverfügung abgesehen und die 
Bestrafung „ohne Weiteres“ dem Gerichte überlassen werde (MVO. vom 
14. October, 24. November und 28. December 1874, letztere in der 
Zeitschr. f. R. 41 S. 544). 
b) Zur Bestrafung der unter § 361 des St G. (s. oben I) fallenden 
Personen sind, wenn die diesfallsigen Uebertretungen in Landgemeinden 
und selbstständigen Gutsbezirken vorkommen, die Gemeindevorstände und 
Gutsvorsteher, da diese auf Haft überhaupt nicht erkennen dürfen, nicht, 
sondern lediglich die Amtshauptmannschaften zuständig. 
Jc) Wenn die Unterbringung von Landstreichern, Bettlern 2c. in ein 
Arbeitshaus in Folge Ueberweisung an die Landespolizeibehörde (s. d.) 
beschlossen worden ist, so soll Schubtransport (s. d.), wenn dagegen die 
Bestraften nach erfolgter Bestrafung in ihre „Heimath“ zu verweisen sind, 
in der Regel nur Zwangspaß (s. d.) in Anwendung kommen (VO. vom 
13. October 1874 S. 419 § 1au. e). Der hier gebrauchte Ausdruck 
Heimath ist nicht gleichbedeutend mit „Unterstützungswohnsitz“, vielmehr 
sind die Genannten an denjenigen Ort zu verweisen, an dem sie sich vor 
dem Betteln oder Landstreichen aufgehalten haben. Die Auszuweisenden 
haben, wenn sie dieser Maaßregel widersprechen, nachzuweisen, daß sie 
anderwärts Unterkommen und gehörige Beschäftigung gefunden haben. 
Der Behörde des Ortes, wohin sie gewiesen werden, sind die gesetzlichen 
Schritte, um sich dieser Personen zu entledigen, zu überlassen, s. MO. 
vom 22. October 1875 in der Zeitschr. f. R. S. 475, soweit nicht durch 
das Ges. vom 15. April 1886 S. 85 (s. Ausweisung A) erledigt. Bei 
der Entlassung aus dem Gerichtsgefängnisse ist zur Ausweisung (s. d.) 
C III#) die Verwaltungsbehörde zuständig, die zum Erlaß der Straf- 
verfügung zuständig gewesen wäre. 
d) Haftnahme (s. d.) ist gegen Heimathlose, Landstreicher, Legiti- 
mationslose, unter Polizeiaufsicht Stehende, ingleichen wo Ueberweisung 
an die Landespolizeibehörde erkannt werden kann, ohne weitere Begrün- 
dung des Fluchtverdachtes zulässig. 
e) Wie die der Landespolizeibehörde Ueberwiesenen vor Einlieferung 
in die Correctionsanstalt (s. d. A.n) nach erfolgter Bestrafung der Orts- 
polizeibehörde zuzuführen sind, so soll die letztere auch da, wo Ueber- 
weisung an die Landespolizeibehörde nicht stattgefunden hat, bei der
	        
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