Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

488 Rechtshilfe. 
8 148). Ortsgerichtspersonen unterliegen diesen Bestimmungen nicht, 
wenn sie die ihnen amtlich nachgelassene, gewerbsmäßige Besorgung 
fremder Rechtsangelegenheiten nicht über ihren Gemeindebezirk hinaus 
erstrecken (MVO. vom 20. December 1886 in der Zeitschr. f. V. VIII 
S. 126); ebensowenig Diejenigen, die Unterstützungs- und Immediat- 
gesuche an den König für Andere anfertigen (MVO. vom 10. December 
1886 in der Zeitschr. f. V. VIII S. 129). Die Staatsanwaltschaft 
ist durch die Verwaltungs- und Gerichtsbehörden von Anzeige, Unter- 
sagung und Ordnungswidrigkeiten in Kenntniß zu setzen (VO. vom 
30. Juli 1885 S. 60, JM. von 1886 Beilage 2 und 4). S. auch 
Agenten. 
Rechtshilfe. Inwieweit Justiz= und Verwaltungsbehörden sich 
gegenseitig R. und Auskunft zu ertheilen haben, s. Justizbehörden II. 
Insbesondere haben die Gerichte, soweit damit eine wesentliche Ersparniß 
an Zeit und Wegen für die Betheiligten verbunden ist, auf Ersuchen 
der Amtshauptmannschaften, der Stadträthe und Polizeibehörden RSt. 
Zeugenabhörungen und Vereidungen in Polizei-, Gewerbe-, Wegebau-, 
Staatsangehörigkeits= und Unterstützungswohnsitzsachen, sowie Verpflich- 
tungen zu öffentlichen Aemtern vorzunehmen, dafern sie sich nicht am 
Sitze einer Amtshauptmannschaft oder eines Stadtrathes RStO. befinden, 
oder es sich nicht um Personen handelt, die im Stadtbezirke wohnen 
(Ges. vom 21. April 1873 S. 275 § 2b, AVO. vom 20. August 1874 
S. 113 § 8). Auf Ersuchen der Militärbehörden sind die Gerichte zur 
eidlichen Vernehmung in Militärversorgungsangelegenheiten verpflichtet 
(VO. vom 17. Juli 1896 S. 125). Die Verwaltungsbehörden sind befugt, 
sich subsidär sowohl zur Strafvollstreckung als zur Sicherheitshaft der Ge- 
richtsgefängnisse (s. d.), zu Ausführung von Schubtransporten und Aus- 
händigung von Zwangspässen der Gerichtsdiener (s. d.), zu Zwangs- 
vollstreckungen (s. d. B I 1) der Gerichtsvollzieher zu bedienen und ge- 
wisse Acte der Zwangsvollstreckung (s. d. B II) bei den Gerichten zu 
beantragen. Weitere Bestimmungen betreffen die Anträge auf Acten- 
mittheilung (s. d.), Erledigung von Steckbriefen (s. d.) und Strafvoll= 
streckung (s. d.), die Strafregister (s. d.) und Rechtshilfekosten (s. d.) — 
Die Bestimmungen über Rechtshilfe zwischen Behörden verschie- 
dener Bundesstaaten (Res. vom 27. Januar 1877 S. 41 88 157 
bis 169) sind auf die Verwaltung nicht übertragen worden, doch haben 
sich die Behörden verschiedener Bundesstaaten einander Beistand zu leisten 
zum Zweck der Erhebung und Beitreibung von Abgaben, zur Durch- 
führung des Steuerstrafverfahrens und der Vollstreckung von Vermögens- 
strafen, die durch polizeiliche Verfügungen festgesetzt worden sind (RGes. 
vom 9. Juni 1895 S. 256). Schon vorher war vorgeschrieben, daß 
die sächsischen Behörden bei verbürgter Gegenseitigkeit den Anträgen aus- 
wärtiger Behörden auf Zwangsvollstreckung (s. d. B) und zwangsweise 
Zuführung von Gesinde (s. d.) zu entsprechen haben. Soweit hierdurch 
nicht erledigt, bewendet es dabei, daß es zur Erledigung von Anträgen nicht- 
sächsischer Behörden der Genehmigung des zuständigen Verwaltungsministe- 
riums bedarf und Anträge nicht deutscher Behörden in der Regel im
	        
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