Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

490 Rechtskraft, Rechtsmittel. 
1850 S. 181) und Bayern (Declaration vom 1. September 1823 S. 
111). Besondere Bestimmungen gelten bei Zwangsvollstreckungen (s. d. 
B 1 2). Die reichsgesetzlichen Bestimmungen über Rechtshülfekosten 
(RGes. vom 27. Januar 1877 S. 41 § 165) gelten für Verwaltungs- 
behörden nicht, jedoch sollen in den Fällen des RGes. vom 9. Juni 1895 
(s. Rechtshilfe) die baaren Auslagen von der ersuchenden Behörde er- 
stattet werden (8 9 dieses Ges.). 
Rechtskraft, Rechtsmittel. Abgesehen von der Beschwerde (s. d.) und 
Nichtigkeitsklage (s. d.) ist 
I. in allgemeinen Verwaltungssachen in der Regel nur ein ein- 
maliger, bei Verlust binnen 14 Tagen anzubringender Recurs an die 
nächstvorgesetzte Behörde gegeben (Ges. vom 21. April 1873 S. 275 
§ 31 Abs. 1 und 3, § 32). Der Recurs wird in der Regel bei der 
Behörde eingewendet, welche die beschwerliche Entschließung eröffnet hat, 
und von dieser nach Anberaumung eines Berichtsabgangstermines der 
vorgesetzten Behörde einberichtet, doch bestehen formelle Vorschriften über 
das Recursverfahren nicht. Da das Rechtsmittel des Rercurses nur ein 
einmaliges ist, so sind im Wege des Recurses u. A. auch diejenigen Ent- 
schließungen nicht mehr ansechtbar, welche die Amtshauptmannschaften 
bez. Bezirksausschüsse über erstinstanzliche Entschließungen der Gemeinde- 
behörden wegen Gemeindeleistungen (s. d. A VI) fassen. Ausnahmen 
von der Regel über die Zahl und Frist der Rechtsmittel treten ein in 
Administrativjustizsachen (s. d.), in den reichsgesetzlichen Materien (Ge- 
werbe-, Arbeiterversicherungssachen 2c.), in Verwaltungsstrafsachen (s. d. 
II 3), in Bergsachen (s. Bergbehörden), Brandversicherungssachen (s. Ge- 
bäudeversicherung IV und V1), in Kirchen= und Schulsachen, sofern hier 
die Rechtsmittel, Disciplinarsachen ausgenommen, an eine Frist über- 
haupt nicht gebunden sind (Schreiben des Cultusminist. vom 5. Mai 1877 
in der Zeitschr. f. R. S. 44, S. 525, Entsch. des Landesconsist. vom 
4. Mai 1887 in der Zeitschr. f. V. IX S. 130, Disciplinarordnung 
vom 20. Juli 1891 S. 59 §§ 43—49, 61). Die Einwendung von 
R. Seitens der Unterbehörde ist unzulässig (MBeschl. vom 24. Januar 
1880 in der Zeitschr. f. V. I S. 212). Dasselbe gilt von R. der Mit- 
glieder von Vertretungsorganen gegen die Beschlüsse der letzteren (s. Be- 
zirksversammlung III). Allen Verfügungen, die der Rechtskraft unter- 
liegen, sind Zustellungsurkunden (s. d.) beizufügen. Die aufschiebende Kraft 
(s. d.) der R. ist Regel. In Gewerbesachen sind auch alle Diejenigen 
zur Einwendung eines R. berechtigt, die ein Interesse an der Ablehnung 
eines genehmigungspflichtigen Gewerbes darthun (MVO. vom 5. September 
1881 in der Zeitschr. f. V. III S. 89). Wiedereinsetzung (s. d.) gegen 
die Rechtskraft ist zulässig. 
II. Ueber R. in Steuersachen gilt abgesehen von Steuerstrafen 
(s. d.) Folgendes: 
1) In Sachen der Einkommensteuer steht dem Beitragspflichtigen 
das R. der Reclamation an die Einschätzungscommission, gegen die Ent- 
scheidung der letzteren die Reclamation an die Reclamationscommission, 
die jedoch in bestimmten Fällen auch erstinstanzlich entscheidet, und gegen
	        
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