Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Aale dürfen in nicht geschlossenen Gewässern nur bei einer Länge von 
mindestens 35 cm, unter dieser Voraussetzung aber zu jeder Zeit, ge- 
fangen werden. Aalfänge sind nur beschränkt zulässig. Dispensations- 
weise können die Kreishauptmannschaften die Anwendung von Reusen 
mit nur 1 cm von einander abstehenden Geflechtsstäben gestatten (VO. 
v. 28. October 1878 S. 446 8 1b, § 3). 
Aalraupen. Die Schonzeit dauert von Anfang Dezember bis Ende Januar 
(VO. vom 28. October 1878 S. 446 § 3, VO. vom 15. Februar 1883 
S. 6 Abs. 5). 
Abbauschein, s. Kohlenbergbau. 
Abbildungen, s. Presse. 
Abdecker. Die Ausnutzung gefallenen und Krankheits halber getödteten 
Viehs, das nach den Vorschriften über Gesundheitspolizei (s. d.) und Vieh- 
seuchen (s. d.) nicht ausgeschlachtet und zur menschlichen Nahrung nicht 
verwendet werden darf, unterliegt, 
I. soviel die gewerbsmäßige Ausnutzung, d. i. den Abdeckerei- 
betrieb, betrifft, den Vorschriften der VO. vom 4. November 1861 S. 494. 
Da jedoch die in dieser VO. ausgesprochene Genehmigungspflicht dieses 
Gewerbes nach der EO. weggefallen und dasselbe durch § 16 der GO. 
lediglich den Bestimmungen über Gewerbeanlagen (s. d.) unterstellt wor- 
den ist, so erledigen sich die hierauf bezüglichen Bestimmungen der VO. 
vom 4. November 1861 und bestehen nur noch die Bestimmungen in 
§ 9 über die Oertlichkeit, Lage und Betriebsräume, die Bestimmung in 
§ 3, der in Uebereinstimmung mit § 72 der GO. die bestehenden Real- 
concessionen aufrecht erhält, und die Bestimmungen in § 10, der in 
Uebereinstimmung mit § 9 des R.-Ges. vom 1. Mai 1894 S. 410 und 
Wl. von 1875 S. 125 die Verantwortlichkeit der Abdecker für die 
Anzeige der unter den Hausthieren wahrgenommenen ansteckenden Krank- 
heiten und für die Beobachtung der veterinärpolizeilichen Vorschriften 
überhaupt ausspricht, fort. Die den Abdeckern durch § 10, der V0. 
vom 4. November 1861 überwiesenen polizeilichen Verrichtungen (Ein- 
fangen der frei umherlaufenden Hunde, Fortschaffen des außerhalb der 
Gehöfte gefallenen und nicht rechtzeitig ausgenutzten Viehs) sind ebenso, 
wie die Art und Höhe ihrer Vergütung Gegenstand besonderer Ueberein- 
kunft zwischen den Behörden und Abdeckern (A#y. vom 28. März 1892 
S. 28 § 94). Auf das Zustandekommen derartiger Uebereinkommen ist 
thunlichst hinzuwirken (Z#K B. von 1871 S. 97). Dasselbe gilt von dem 
von der Mosel, Verwaltungsrecht. 8. Aufl. 1 
 
	        
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