Aale dürfen in nicht geschlossenen Gewässern nur bei einer Länge von
mindestens 35 cm, unter dieser Voraussetzung aber zu jeder Zeit, ge-
fangen werden. Aalfänge sind nur beschränkt zulässig. Dispensations-
weise können die Kreishauptmannschaften die Anwendung von Reusen
mit nur 1 cm von einander abstehenden Geflechtsstäben gestatten (VO.
v. 28. October 1878 S. 446 8 1b, § 3).
Aalraupen. Die Schonzeit dauert von Anfang Dezember bis Ende Januar
(VO. vom 28. October 1878 S. 446 § 3, VO. vom 15. Februar 1883
S. 6 Abs. 5).
Abbauschein, s. Kohlenbergbau.
Abbildungen, s. Presse.
Abdecker. Die Ausnutzung gefallenen und Krankheits halber getödteten
Viehs, das nach den Vorschriften über Gesundheitspolizei (s. d.) und Vieh-
seuchen (s. d.) nicht ausgeschlachtet und zur menschlichen Nahrung nicht
verwendet werden darf, unterliegt,
I. soviel die gewerbsmäßige Ausnutzung, d. i. den Abdeckerei-
betrieb, betrifft, den Vorschriften der VO. vom 4. November 1861 S. 494.
Da jedoch die in dieser VO. ausgesprochene Genehmigungspflicht dieses
Gewerbes nach der EO. weggefallen und dasselbe durch § 16 der GO.
lediglich den Bestimmungen über Gewerbeanlagen (s. d.) unterstellt wor-
den ist, so erledigen sich die hierauf bezüglichen Bestimmungen der VO.
vom 4. November 1861 und bestehen nur noch die Bestimmungen in
§ 9 über die Oertlichkeit, Lage und Betriebsräume, die Bestimmung in
§ 3, der in Uebereinstimmung mit § 72 der GO. die bestehenden Real-
concessionen aufrecht erhält, und die Bestimmungen in § 10, der in
Uebereinstimmung mit § 9 des R.-Ges. vom 1. Mai 1894 S. 410 und
Wl. von 1875 S. 125 die Verantwortlichkeit der Abdecker für die
Anzeige der unter den Hausthieren wahrgenommenen ansteckenden Krank-
heiten und für die Beobachtung der veterinärpolizeilichen Vorschriften
überhaupt ausspricht, fort. Die den Abdeckern durch § 10, der V0.
vom 4. November 1861 überwiesenen polizeilichen Verrichtungen (Ein-
fangen der frei umherlaufenden Hunde, Fortschaffen des außerhalb der
Gehöfte gefallenen und nicht rechtzeitig ausgenutzten Viehs) sind ebenso,
wie die Art und Höhe ihrer Vergütung Gegenstand besonderer Ueberein-
kunft zwischen den Behörden und Abdeckern (A#y. vom 28. März 1892
S. 28 § 94). Auf das Zustandekommen derartiger Uebereinkommen ist
thunlichst hinzuwirken (Z#K B. von 1871 S. 97). Dasselbe gilt von dem
von der Mosel, Verwaltungsrecht. 8. Aufl. 1