Sammlungen — Sandsteinbrüche. 505
schrift aufzunehmen. Die Rückgabe der Originale soll nur, soweit zur
Legitimation 2c. der Betheiligten nöthig, erfolgen und setzt voraus, daß
beglaubigte Abschrift zu den S. genommen ist (AVO. vom 22. Juni
1875 S. 357 § 9, AVO. vom 6. November 1875 S. 351 § 16, M.
vom 24. December 1875 Pct. 5). Confirmationsscheine (s. d.) sollen
stets im Originale zurückgegeben werden.
Sammlungen. Zu Armen zwecken können bei sämmtlichen beitragsfähigen
Angehörigen des Ortsarmenverbandes S. nach Befinden unter Zeichnung
fortlaufender Beiträge veranstaltet werden (Arm.-Ordg. vom 22. October
1840 S. 257 § 13 B8). Ihre Veranstaltung ist der Vertretung des
Armenversorgungsbezirks überlassen (Ges. vom 5. Mai 1868 S. 275
8 2). S. bei Hochzeiten, Kindtaufen, Begräbnissen und Communionen
sind zu Armenzwecken auch künftig noch zulässig (Arm.-Ordg. § 13 AM).
Wo es herkömmlich ist, darf das Einkommen des Gotteskastens oder der
Ertrag des Cymbels ganz oder theilweise bei gewissen Gelegenheiten
oder an einzelnen Festtagen an die Armencasse abgegeben werden (Arm.=
Ordg. § 13 B1). S. bedürfen, je nachdem sie nur an einzelnen Orten
oder in einem größeren Bezirke oder im ganzen Lande stattfinden sollen,
der Genehmigung der Ortsobrigkeit, der Kreishauptmannschaft oder des
Ministeriums des Innern, und zwar ohne Rücksicht auf die beabsichtigte
Verwendung, also auch dann, wenn die S. durch Erhebung von Eintritts-
geld für öffentliche Versammlungen erfolgt, ingleichen für kirchliche Zwecke,
ausgenommen die von kirchlichen Vereinen unter ihren Mitgliedern ver-
anstalteten S. Zuwiderhandlungen sind mit Geldstrafe bis zu 150 4
oder Haft zu bedrohen (Arm.-Ordg. 8§ 103, 104, MO. vom 24. October
1890 im SW. S. 225, 3KB. S. 73, DKB. S. 72, Zeitschr. f. V.
XII S. 64, Bek. vom 9. Januar 1891 im Cons.-B. S. 13). Die sog.
Schneeballsammlungen fallen nicht unter diese Bestimmungen (M.
vom 24. April 1890, 23. Mai 1890 und 10. Februar 1892 in der
Zeitschr. f. V. XIII S. 144). Besondere Bestimmungen gelten über
Kirchencollecten (s. d.), Schulcollecten (s. d.), Collecten der Bibelgesell-
schaften (s. d.) und Aufrufe (s. d.). Die Königl. S. gehören zum Königl.
Hausfideicommiß (s. d.).
Sandgruben. Die bei S. zu beobachtenden Vorsichtsmaaßregeln giebt
ZKB. Jahrg. 1863 S. 61, Jahrg. 1865 S. 57.
Sandsteinbrüche. Der Betrieb der S. im Bezirke der Amtshauptmann=
schaft Pirna unterliegt polizeilichen Beschränkungen insofern, als Besitzer
und Pächter von der Eröffnung eines neuen oder Wiederaufnahme eines
alten S. Anzeige erstatten und die Betriebsarbeiten vor Behändigung
der hierüber zu ertheilenden Anzeigebescheinigung der Amtsh. (des Stadt-
rathes) und vor Erfüllung der hierauf gestellten Bedingungen nicht be-
ginnen sollen. Jeder neue S. erhält eine Nummer in dem vom tech-
nischen Commissare hierüber zu führenden Verzeichnisse. Für jeden
S. ist ein Revisionsbuch zu halten. Der Commissar ist ermächtigt,
besonders tüchtigen und zuverlässigen Arbeitern zu ihrer Empfehlung einen
Befähigungsausweis auszustellen. Unterhöhlungsarbeiten sind in der
Regel nur unter Betheiligung mindestens eines mit diesem Nachweise ver-