Schankwesen. 509
gesuch eröffnet werden (MVO. vom 12. Januar 1882 im SWB. S.
26, DKB. S. 10).
II. Sonstige Bestimmungen: Den Sch. ist bei Strafe bis zu 160 sM
Geld, die zur Armencasse fließt, oder Haft verboten, öffentlich Unter-
stützten, Bettlern, Müssiggängern rc. das Aufliegen, Zechen und Spielen,
Schulkindern und Lehrlingen ohne Begleitung Erwachsener das Aufliegen
bei sich zu gestatten, oder den unmäßigen Genuß von Branntwein und
Ausschreitungen in ihren Räumen zu begünstigen. Den Schulbehörden
ist vorbehalten, den Kindern den Besuch einzelner Orte ganz zu unter-
sagen und dieses Verbot auf die Fortbildungsschule (s. d. III) auszu-
dehnen (Ges. vom 30. April 1890 S. 75 Pct. II § 134, Pct. III.
Arm.-Ordg. vom 22. October 1840 S. 257 § 135, A##O. vom
25. August 1874 S. 155 § 477 und 5). Dieselbe Strafe trifft Sch.,
die den ortspolizeilichen Bestimmungen über öffentliche Tanzmusik (s. d.)
entgegenhandeln. Von Musikaufführungen, Schaustellungen und Lustbar-
keiten aller Art sind Abgaben an die Armencasse (s. d. I 1 c) zu ent-
richten. Durch örtliches, von der Aufsichtsbehörde genehmigtes Regula-
tiv kann Restanten von öffentlichen Abgaben und Schulgeld bei Haft
bis zu 14 Tagen der Besuch von Schank= und Tanzstätten verboten
und bei Geldstrafe bis 100 4 bez. Haft bis zu 8 Tagen Wirthen und
Vereinsvorstehern die Pflicht auferlegt werden, die vom Verbote Be-
troffenen aus den Schank= und Vergnügungsräumen auszuschließen.
Die Verbote haben von der Gemeindevertretung, für Gutsbezirke von
dieser und dem Gutsvorsteher gemeinschaftlich auszugehen. Voraussetz-
ung des Verbots ist thatsächliche oder voraussichtliche Erfolglosigkeit der
Zwangsvollstreckung oder die thatsächlich begründete Annahme, daß die
Zahlungsunfähigkeit in Arbeitsscheu, Lüderlichkeit 2c. ihren Grund hat
(Ges. vom 21. April 1884 S. 143). Die Namen Derer, gegen die
diese Maaßregel zur Anwendung gebracht worden ist, öffentlich auszu-
hängen, ist unstatthaft (MVO. vom 22. Januar 1896 in der Zeitschr.
f. V. XVII S. 262). Lärmender Verkehr und Spiel ist in Gastwirth-
schaften und auf deren Vorplätzen an Sonn= und Festtagen vor been-
digtem Vormittagsgottesdienste bei Strafe der Feiertagsentheiligung ver-
boten (Ges. vom 10. September 1870 S. 313 §§ 6, 11, St G.
8 3661). Der Verkauf von geistigen Getränken und Eßwaaren über
die Straße ist den Schankwirthen an Sonn= und Festtagen nur inso-
weit gestattet, wie der Schankbetrieb selbst und nur innerhalb der durch
das Wesen des Schankbetriebs gezogenen Grenzen (MV0O. vom 28. und
30. Juli 1872 in der Zeitschr. f. V. XIII S. 348, S. 349). Die
Uebertretung der Polizeistunde (s. d.) ist sowohl für die Gäste als den
Wirth, der das Verweilen der Gäste über die Polizeistunde hinaus zu-
läßt, strafbar (St GB. § 365). Die Beaufsichtigung öffentlicher Schank-
stätten gehört zum polizeilichen Wirkungskreise der Bürgermeister kl. St O.,
Gemeindevorsteher und Gutsvorsteher (RLGO. 8S# 74d, 84, kl. StO.
Art. IV § 124). Die Amtshauptmannschaften sind auch von den in
Städten RSt. ertheilten Genehmigungen behufs entsprechender An-
weisung der Gendarmerie zu benachrichtigen (ZKB. von 1863 S. 56,