48 Arzneiwaaren.
Ueberschreitungen werden mit Geld bis zu 150 AM, event. Haft bis zu
vier Wochen bestraft. Den Aerzten ist verboten, für die von ihnen ver-
ordneten Arzneien Rabatt oder sonstige Vortheile von den Apothekern
anzunehmen, wie andrerseits den Apothekern die Gewährung derartiger
Vortheile an Aerzte und die Heilkunde treibende Nichtärzte untersagt ist
(GO. 8 80,, 8 148., VO. vom 15. December 1891 S. 128, S. 129).
Die Prüfung der Apothekerrechnungen erfolgt auf Erfordern von Behör-
den durch den Bezirksarzt (Instr. vom 10. Juli 1884 S. 210 §S 34).
Für gerichtliche und polizeiliche Verrichtungen der Chemiker und Pharma-
ceuten gilt die durch VO. vom 14. März 1872 S. 135 veröffentlichte
Taxe, für ihre Gutachten über Gewerbeanlagen die M. vom 12. Oc-
tober 1894 im SW B. S. 211, über Verunreinigung öffentlicher Ge-
wässer die MO. vom 8. November 1894 im SW B. S. 222.
Arzneiwaaren. Auf den Verkauf von Arzneimitteln leidet die G. nur
theilweise Anwendung; durch kaiserliche Verordnung wird bestimmt, welche
Apothekenwaaren dem freien Verkehr überlassen sind (GO. 8 6).
I. Die Zubereitung und der Verkauf von Arzneiwaaren außerhalb
der Apotheken regelt sich nach den Landesgesetzen, für Sachsen nach
dem Mandat vom 30. September 1823 S. 114. Jedoch fallen Fabriken
pharmgceutischer Zubereitungen unter die Gewerbeanlagen (s. d.) im Sinne
von § 16 der GO. und bedürfen daher der in § 16a des Mandats
vorgeschriebenen Regierungsgenehmigung nicht mehr (MVO. vom 13. Au-
gust 1873 im SW B. S. 213), während zur Fertigung und Führung
pharmaceutisch zu bereitender Arzneimittel ministerielle Genehmigung auch
künftig noch erforderlich ist (Mand. § 16b, MVO. vom 15. Mai 1883
im SW. S. 119). Das Verzeichniß der Heilmittel, Droguen und
chemischen Zubereitungen, deren Handverkauf außerhalb der Apotheken nicht
gestattet ist, giebt die RV O. vom 27. Januar 1890 S. 9. Darüber,
in wieweit der Verkauf von Arzneiwaaren hiernach den Apotheken vor-
behalten, was als Handverkauf zu betrachten ist 2c. s. Apotheken A: und g#
Der Handel mit Droguen und chemischen Erzeugnissen für Heilzwecke ist
zu untersagen, wenn die Handhabung des Gewerbebetriebs Leben und
Gesundheit von Menschen gefährdet (RGes. vom 6. Aug. 1896 S. 685
Art. 5, MVO. vom 14. Aug. 1896 in d. Zeitschr. f. V. XVII S. 329).
Die öffentliche Ankündigung von Geheimmitteln (s. d.) ist verboten. Vom
Verkauf im Umherziehen sind sämmtliche A. der RV. vom 27. Januar
1890 ausgeschlossen, andere dagegen nur, soweit sie Geheimmittel sind
(GO. § 567, MO. vom 14. März 1890 in der Zeitschr. f. V. XI
S. 180). Die Bezirksärzte haben die Einhaltung der Vorschriften über
Verkauf von A. und Giften zu überwachen und zu diesem Zwecke nicht
nur mit den Apothekenrevisoren (s. d.), sondern, soweit dazu besonderer
Anlaß geboten ist, auch selbstständig die Droguenhandlungen, pharma-
ceutischen Werkstätten und Arzneifabriken zu revidiren, letzterenfalls
aber dem Apothekenrevisor von den vorgefundenen Mängeln Mittheilung
zu machen (MVO. vom 29. Mai 1876 im SWB. S. 119, Instr.
vom 25. April 1839 S. 136 § 16, Instr. vom 10. Juli 1884 S. 210
§sS 24—26, MVO. vom 7. Juli und 18. Juni 1884 in der Zeitschr.