Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

48 Arzneiwaaren. 
Ueberschreitungen werden mit Geld bis zu 150 AM, event. Haft bis zu 
vier Wochen bestraft. Den Aerzten ist verboten, für die von ihnen ver- 
ordneten Arzneien Rabatt oder sonstige Vortheile von den Apothekern 
anzunehmen, wie andrerseits den Apothekern die Gewährung derartiger 
Vortheile an Aerzte und die Heilkunde treibende Nichtärzte untersagt ist 
(GO. 8 80,, 8 148., VO. vom 15. December 1891 S. 128, S. 129). 
Die Prüfung der Apothekerrechnungen erfolgt auf Erfordern von Behör- 
den durch den Bezirksarzt (Instr. vom 10. Juli 1884 S. 210 §S 34). 
Für gerichtliche und polizeiliche Verrichtungen der Chemiker und Pharma- 
ceuten gilt die durch VO. vom 14. März 1872 S. 135 veröffentlichte 
Taxe, für ihre Gutachten über Gewerbeanlagen die M. vom 12. Oc- 
tober 1894 im SW B. S. 211, über Verunreinigung öffentlicher Ge- 
wässer die MO. vom 8. November 1894 im SW B. S. 222. 
Arzneiwaaren. Auf den Verkauf von Arzneimitteln leidet die G. nur 
theilweise Anwendung; durch kaiserliche Verordnung wird bestimmt, welche 
Apothekenwaaren dem freien Verkehr überlassen sind (GO. 8 6). 
I. Die Zubereitung und der Verkauf von Arzneiwaaren außerhalb 
der Apotheken regelt sich nach den Landesgesetzen, für Sachsen nach 
dem Mandat vom 30. September 1823 S. 114. Jedoch fallen Fabriken 
pharmgceutischer Zubereitungen unter die Gewerbeanlagen (s. d.) im Sinne 
von § 16 der GO. und bedürfen daher der in § 16a des Mandats 
vorgeschriebenen Regierungsgenehmigung nicht mehr (MVO. vom 13. Au- 
gust 1873 im SW B. S. 213), während zur Fertigung und Führung 
pharmaceutisch zu bereitender Arzneimittel ministerielle Genehmigung auch 
künftig noch erforderlich ist (Mand. § 16b, MVO. vom 15. Mai 1883 
im SW. S. 119). Das Verzeichniß der Heilmittel, Droguen und 
chemischen Zubereitungen, deren Handverkauf außerhalb der Apotheken nicht 
gestattet ist, giebt die RV O. vom 27. Januar 1890 S. 9. Darüber, 
in wieweit der Verkauf von Arzneiwaaren hiernach den Apotheken vor- 
behalten, was als Handverkauf zu betrachten ist 2c. s. Apotheken A: und g# 
Der Handel mit Droguen und chemischen Erzeugnissen für Heilzwecke ist 
zu untersagen, wenn die Handhabung des Gewerbebetriebs Leben und 
Gesundheit von Menschen gefährdet (RGes. vom 6. Aug. 1896 S. 685 
Art. 5, MVO. vom 14. Aug. 1896 in d. Zeitschr. f. V. XVII S. 329). 
Die öffentliche Ankündigung von Geheimmitteln (s. d.) ist verboten. Vom 
Verkauf im Umherziehen sind sämmtliche A. der RV. vom 27. Januar 
1890 ausgeschlossen, andere dagegen nur, soweit sie Geheimmittel sind 
(GO. § 567, MO. vom 14. März 1890 in der Zeitschr. f. V. XI 
S. 180). Die Bezirksärzte haben die Einhaltung der Vorschriften über 
Verkauf von A. und Giften zu überwachen und zu diesem Zwecke nicht 
nur mit den Apothekenrevisoren (s. d.), sondern, soweit dazu besonderer 
Anlaß geboten ist, auch selbstständig die Droguenhandlungen, pharma- 
ceutischen Werkstätten und Arzneifabriken zu revidiren, letzterenfalls 
aber dem Apothekenrevisor von den vorgefundenen Mängeln Mittheilung 
zu machen (MVO. vom 29. Mai 1876 im SWB. S. 119, Instr. 
vom 25. April 1839 S. 136 § 16, Instr. vom 10. Juli 1884 S. 210 
§sS 24—26, MVO. vom 7. Juli und 18. Juni 1884 in der Zeitschr.
	        
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