Schulcasse. 527
(s. d.), die Lehrmittel, Schulbücher, Schulutensilien und neuerdings auch
das Schulgeld (s. d.) für arme Kinder, die Kosten für Geschäfts- und
Nebenaufwand einschließlich der Verläge des Ortsschulinspectors, dagegen
nicht für die Lehrmittel (s. d.) im Allgemeinen (Ges. vom 26. April
1873 S. 350 8 10, AVO. vom 25. August 1874 S. 155 8 21). Für
die Schulsparcasse (s. d.) haftet die Sch. nicht.
II. Dieser Aufwand wird gedeckt aus den für die Schule be—
stehenden Fonds (Ges. 88 71, 108 a), durch die aus dem Kirchenver-
mögen (s. d. unter A) und aus dem Vermögen der politischen Gemeinde
bewilligten Beiträge (AVO. 8§ 229), soweit die vorstehenden Bezüge nicht
ausreichen, zunächst durch das Schulgeld (s. d.) und soweit auch dieses
nicht ausreicht, vorbehältlich der Darlehnsaufnahme (s. d.) durch Schul-
anlagen (s. d.) (Ges. §§ 7.—g, 106t, AVO. 8 161). Der Ertrag der
Schulcollecte und die Abgabe von Trauungen ist weggefallen (Cons.-B.
von 1875 S. 27 und Kirchliche Handlungen A IV). Auch Aufnahme-
und Abgangsgebühren dürfen nicht mehr eingeführt werden (MVO. vom
13. April 1875 in der Zeitschr. f. R. 42 S. 117, MV0O. vom 16. Sep-
tember 1876 im Cod. S. 546). Dagegen fließen zur Schulcasse nach
8 22, der AO. weiter die Besitzveränderungsabgaben (s. d.), die Straf-
gelder wegen Schulversäumniß (s. d.), eigenmächtigen Einschreitens (s. d.),
wegen der Theilnahme am Lotto und des unerlaubten Vertriebs von
Lotterieloosen (s. Glücksspiel II), sowie die an unvermögende Schulge-
meinden bewilligten Staatsbeihülfen. Gesuche um derartige Beihülfen
sind unter Beifügung der Schulcassenrechnungen der letzten drei Jahre
und der nöthigen Angaben über Schuldiensteinkommen und Alter der
Lehrer, über die Höhe des Schulgeldsatzes, die Gesammtzahl der Grund-
steuereinheiten des Schulbezirks, die Zahl der beitragspflichtigen Köpfe,
das Quotalverhältniß der Anlagen nach Grundsteuereinheiten und Köpfen
und die Schulkinderzahl der Bezirksschulinspection zur Begutachtung und
Abgabe an das Cultusministerium zu überreichen. Fortlaufende Staats-
beihilfen zum Diensteinkommen der Lehrer im Betrage von 300 für
jede ständige und von 150 7 für jede Hülfslehrer-Stelle werden unter
der Bedingung gewährt, daß das jährliche Schulgeld für das Kind 5
event. 8 /7 nicht übersteigt (Ges. vom 26. April 1892 S. 95, Ges.
vom 4. Mai 1892 S. 139 § 44, AO. vom 24. Mai 1892 S. 209
88§ 2—7, Ges. vom 26. April 1873 S. 360 § 75, § 10 Abs. 38,
§ 35% A#WO. vom 25. August 1874 S. 155, § 165, VO. vom 17. April
1872 S. 134 und Fortbildungsschule IV). Außerdem wird den Schul-
gemeinden seit einigen Jahren ein Theil der staatlichen Grundsteuer zur
Abminderung der Schullasten überwiesen (Finanzgesetz vom 27. März
1896 S. 41 § 2). Erbschaftsabgaben sollen nicht mehr eingeführt wer-
den; soweit sie auf bisherigen Regulativen beruhen, bestehen sie sort
(MVO. vom 19. August 1890 in der Zeitschr. f. V. XII S. 77).
III. Die Verwaltung der Sch. erfolgt unter Aufsicht des Schul-
vorstandes. Demselben gebührt die Beschlußfassung über die Art der
Beschaffung der Mittel, die Fürsorge für Einhebung der Gelder, die
Ablegung der Sch. Rechnung, soweit hierfür nicht besondere Organe be-