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stellt sind, sowie die Verwaltung des Vermögens der Schulgemeinde
und der der Schule gewidmeten Fonds, soweit er sie nicht besonderen
aus seiner Mitte gewählten Ausschüssen überträgt, worüber allenthalben
das Nähere im Wege der Ortsschulordnung festzustellen ist. Zur Ver-
tretung der Sch. ist die Schulgemeinde verpflichtet (Ges. vom 26. April
1873 S. 350 §8 10), 24e und f, AVO. vom 25. August 1874 S. 155
88 201 und „ 51,). Wo nicht ein Stadtrath die Cassenverwaltung
führt, wählt der Schulvorstand aus den ihm angehörigen Mitgliedern
der bürgerlichen Gemeindevertretung zur Besorgung der Ausgaben und
Einnahmen und zur Rechnungsführung einen Sch. Verwalter, der für
seine Mühewaltungen aus der Sch. zu entschädigen (Ges. S8 30, 31)
und dessen Amtsdauer durch die Dauer seiner Eigenschaft als Schul-
vorstandsmitglied nicht bedingt ist. Er ist lediglich Beauftragter des
Schulvorstands und kann auch vor Ablauf von 3 Jahren seines Amtes
wieder enthoben werden (MVO. vom 10. Mai 1881 in der Zeitschrift
f. V. III S. 134). Die Sch Rechnung ist in der Regel (s. unten) mit
dem letzten December jeden Jahres abzuschließen und vom Rechnungs-
führer binnen 4 Wochen an den Schulvorstand abzugeben. Der letztere
reicht sie nach erfolgter Prüfung zur Prüfung und Richtigsprechung an
die Bezirksschulinspection ein (Ges. § 35, AVO. 8 2083). Der Schulvor-
stand hat alljährlich, und zwar in der Regel im November, einen Vor-
anschlag nach vorgeschriebenem Formulare und in doppelten Exemplaren
an die Bezirksschulinspection einzureichen, die ihn mit darauf gebrachter
Entschließung dem Schulvorstande zurückgiebt (Ges. § 358, A#O. 8 51.).
Auf Beschluß des Schulvorstandes kann die Sch.Rechnung mit dem letzten
Tage vor der Schulaufnahme (also vor Ostern) abgeschlossen und der
Haushaltplan im Monate Februar eingereicht werden (MVO. vom
1. October 1875 in der Zeitschr. f. R. 42 S. 460). Es empfiehlt sich,
die Sch. Rechnung hinsichtlich der Capiteleintheilung den Ansätzen des
Vorschlags entsprechend einzurichten (MVO. vom 11. Januar 1877
im Cod. S. 581). Stiftungscapitale und Capitale, die zu Schulstellen
gehören, sind mit dem Vermögen der Sch. nicht zu verschmelzen, sondern
in einem Anhange zur Sch. Rechnung besonders zu verwalten (AVO.
§ 221). Die Veräußerung von Grundstücken und die Verwendung von
Schulcapitalien zu andern als stiftungsmäßigen oder Schulzwecken bedarf
ausdrücklicher Genehmigung des Cultusministeriums (AVO. 88§ 232, 699).
Weitere Bestimmungen sind über Verwaltung und Verwahrung von Ab-
lösungscapitalien und Landrentenbriefen durch die Cultusministerialcasse
(s. d.), über Einhebung und Beitreibung des Schulgeldes (s. d.) und der
Schulanlagen (s d.), über Verwaltung und Vertretung der Schullehne
(s. d.), der Kirchschullehne (s. d.) und der Schulgebäude (s. d.) ergangen.
In Angelegenheiten der Schullehne und Schulstiftungen sollen von den
Inspectionsbehörden an Verlägen nur Einrückungs-, Sachverständigen und
andere Sondergebühren, sonstige Gebühren dagegen nur bei außerordent-
lichen Bemühungen, bei Stiftungen nur wo der Ertrag es gestattet und
zwar nach Bauschbeträgen berechnet werden (Ges. vom 2. April 1844
S. 141, AVO. vom 2. April 1844 S. 143 und Gebührentaxe vom