530 Schulentlassung — Schulferien.
Schulentlassung. Die Bestimmungen für höhere Unterrichtsanstalten ent-
halten die Lehrordnungen (s. d.). In der Volksschule erfolgt die
Entlassung nach Ablauf der gesetzlichen Schulzeit (s. Schulpflicht). Frühere
Entlassung kann nur in besonders dringenden Fällen (Erleichterung der
Eltern in den Erwerbsverhältnissen, vorgeschrittene, körperliche Entwicke-
lung oder dauernde Kränklichkeit der Kinder, besonders günstige Gelegen-
heit zur Erlernung eines Handwerks rc.) und in der Regel nur nach
vollendetem 14. Lebensjahre und siebenjährigem Schulbesuche mit Ge-
nehmigung des Bezirksschulinspectors erfolgen. Kinder, die das Ziel der
einfachen Volksschule in den wesentlichen Unterrichtsfächern innerhalb der
gesetzlichen Schulzeit nicht erreichen, haben die Schule ein Jahr weiter
zu besuchen. Die Confirmation (s. d.) kann sowohl vor als nach der
Sch. erfolgen. Am Schlusse des Lehrgangs sowie bei Wechsel des Schul-
bezirks (s. d.) ist jedem Schüler ein Entlassungszeugniß auszufertigen,
das als öffentliche Urkunde gilt (Ges. vom 26. April 1873 S. 350 8 46
und „ AVO. vom 25. August 1874 S. 155 8§§ 6 Schlußf., 7, bis 11,
10, VO. vom 4. August 1875 S. 310 Pct. 33 mit Berichtigung S. 348,
Entsch, d. Reichsger, vom 9. Juli 1881 in d. Zeitschr. f. V. V S. 227).
Aus nur diseiplinellen Gründen kann ein längerer als achtjähriger
Schulbesuch nicht gefordert werden (MVO. vom 5. Mai 1877 in der
Zeitschr. f. R. 44 S. 533). Die Eltern der Kinder, die gemäß § 4.
des Gesetzes die Schule noch ein Jahr länger zu besuchen haben, sind
bis 1. September durch den Ortsschulinspector hiervon zu benachrichtigen.
Die erforderliche Reife ist nicht vorhanden, wenn in den wesentlichen
Unterrichtsgegenständen die Gesammtcensur „genügend“ nicht erreicht wird
(MWV0O. vom 12. Juli 1876 im Cod. S. 512). Vorzeitige Entlassung
ist bis spätestens den 15. September beim Bezirksschulinspector nachzu-
suchen (MVO. vom 12. Juli 1876 im Cod. S. 511). Zur Ent-
lassungshandlung ist an erster Stelle der Ortsschulinspector berechtigt
(MVO. vom 2. Mai 1876 in der Zeitschr. f. R. 43 S. 527 und A##O.6
§ 10.). Bei Vermiethung von Kindern außerhalb des Schulbezirks
(s. d. II) ist vom Schulvorstande der zeither besuchten Schule dem
Schulvorstande des neuen Schulbezirkes, soweit thunlich unter Bezeich-
nung der neuen Dienstherrschaft, von der Entlassung Mittheilung zu
machen. Abgangsgebühren zur Schulcasse (s. d. II) dürfen nicht einge-
führt werden.
Schulferien. Schulfeste, Schulfreiheit. Die Ferien
I. in der Volksschule dauern zu Ostern und Pfingsten je 8 Tage
ausschließlich der Feiertage, für Hundstage und Michaelis 4 Wochen, die
auf die Getreide= und Kartoffelernte ortsgesetzlich zu vertheilen sind,
zu Weihnachten 9 Tage (vom 24. December bis mit 1. Januar). Die
Oster= und Pfingstferien enden mit der Festwoche, so daß die Schule
Mittwoch vor Ostern und Freitag vor Pfingsten geschlossen werden kann.
Außerdem kann von der Bezirksschulinspection je ein freier Tag bei
Jahrmärkten, Schulfesten und Kirchweihfesten bewilligt werden. Für die
katholischen Schulen gelten außer den beiden Kirchen gemeinschaftlichen
Feiertagen als Feste, an denen die Schule auszusetzen ist, noch Mariä-