Schulgemeinde — Schullehrer. 535
sicht auf Ortsangehörigkeit verwendet. Im Laufe des Vierteljahrs ein-
tretende oder abgehende Schüler haben das Sch. für das ganze Viertel-
jahr zu bezahlen (Cod. S. 662, MVO. vom 21. December 1883 in
der Zeitschr. f. V. V S. 367). Mit Rücksicht auf die Bestimmung der
Realschulen (s. d.) soll dem Bürger= und Gewerbestande durch Herab-
setzung des Sch. und Gründung schulgeldfreier Stellen für befähigte
mittellose Schüler thunlichst allgemeine Betheiligung an diesen Schulen
geneh werden (MO. vom 4. März 1882 in der Leipziger Zeitung
Nr. 68).
Schulgemeinde, s. Schulvorstand, Schulbezirk.
Schulgrundstücke, Schulhäuser, s. Schullehn, Schulgebäude.
Schulhygiene, s. Gesundheitspolizei IV, Schulärzte, Schulgebäude.
Schulinspection, s. Schulaufsichtsbehörden.
Schulinventar ist wie der Lehrapparat (s. d.) und im Gegensatze zu den
Lehrmitteln (s. d.) aus der Schulcasse zu beschaffen und zu unterhalten
und umfaßt die Schulbänke, Wandtafeln, Schränke, Reale, Rouleaux,
Waschbecken rc. (Ges. vom 26. April 1873 S. 350 § 10,d, A#O. vom
25. August 1874 S. 155 § 210%). Gesundheitspolizeiliche Vorschriften
über diese Gegenstände enthält die VO. vom 3. April 1873 S. 258 in
§§ 21—31 (s. Schulbänke), § 32 (Katheder), § 34 (Wandtafeln), § 37
(Rouleaux). ç ..
Schullehn. Bis zum Beweise des Gegentheils ist anzunehmen, daß Schul-
grundstücke sich im Eigenthume des Sch., nicht der Schulgemeinde, befinden.
Entspricht der Eintrag im Grundbuche diesem Sachverhältnisse nicht, so
ist von einem Berichtigungseintrage zwar abzusehen, die Bezirksschul-
inspectoren sollen aber dahin wirken, daß in den Fällen, in denen alte,
im Eigenthume des Sch befindliche Schulhäuser zur antheiligen Deckung
der Kosten für neue Schulhäuser veräußert worden sind, das neue wieder
die Eigenschaft als Sch, erhält (MV0O. vom 7. Juli 1866 und 4. October
1877 im Cod. S. 349). Der Eintrag als Sch. schließt nicht aus, daß
das Grundstück zum Kirchschuldienst gehört (MV. vom 26. April 1873
im Cod. S. 463). Die Anlegung von Grundbuchsfolien ist vorgeschrieben.
Die Anerkennung erfolgt durch die Stelleninhaber mit Genehmigung der
Bezirksschulinspection (MVO. vom 3. April 1865, 10. März 1866 und
Communic. vom 14. Januar 1875 im Cod. S. 349 und in der Zeitschr.
f. N. 42 S. 55). Im Uebrigen gebührt die Vertretung des Sch. der
Bezirksschulinspection, die Bestellung von Actoren dem Cultusministerium
(VO. vom 9. October 1841 S. 239, Ges. vom 26. April 1873 S. 350
§ 354, Zeitschr. f. R. 42 S. 496). Hiernächst gelten vom Sch. die
allgemeinen Bestimmungen über Verwaltung der Schulcasse (s. d.) und
über Schulgebäude (s. d.) sowie besondere Vorschriften über Verwaltung
und Aufbewahrung von Sch.-Capitalien bei der Cultusministerialcasse
(s. d.), über Befreiung von Gemeindeleistungen (s. d. A V), Kirchenan-
lagen (s. d. A V 2) und Schulanlagen (s. d.), desgl. über Vertretung
des Sch. bei Wahlen zum Gemeinderathe (s. d. II). Ueber das Kirch-
schullehn s. d.
Schullehrer, s. Lehrer.