Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Schulgemeinde — Schullehrer. 535 
sicht auf Ortsangehörigkeit verwendet. Im Laufe des Vierteljahrs ein- 
tretende oder abgehende Schüler haben das Sch. für das ganze Viertel- 
jahr zu bezahlen (Cod. S. 662, MVO. vom 21. December 1883 in 
der Zeitschr. f. V. V S. 367). Mit Rücksicht auf die Bestimmung der 
Realschulen (s. d.) soll dem Bürger= und Gewerbestande durch Herab- 
setzung des Sch. und Gründung schulgeldfreier Stellen für befähigte 
mittellose Schüler thunlichst allgemeine Betheiligung an diesen Schulen 
geneh werden (MO. vom 4. März 1882 in der Leipziger Zeitung 
Nr. 68). 
Schulgemeinde, s. Schulvorstand, Schulbezirk. 
Schulgrundstücke, Schulhäuser, s. Schullehn, Schulgebäude. 
Schulhygiene, s. Gesundheitspolizei IV, Schulärzte, Schulgebäude. 
Schulinspection, s. Schulaufsichtsbehörden. 
Schulinventar ist wie der Lehrapparat (s. d.) und im Gegensatze zu den 
Lehrmitteln (s. d.) aus der Schulcasse zu beschaffen und zu unterhalten 
und umfaßt die Schulbänke, Wandtafeln, Schränke, Reale, Rouleaux, 
Waschbecken rc. (Ges. vom 26. April 1873 S. 350 § 10,d, A#O. vom 
25. August 1874 S. 155 § 210%). Gesundheitspolizeiliche Vorschriften 
über diese Gegenstände enthält die VO. vom 3. April 1873 S. 258 in 
§§ 21—31 (s. Schulbänke), § 32 (Katheder), § 34 (Wandtafeln), § 37 
(Rouleaux). ç .. 
Schullehn. Bis zum Beweise des Gegentheils ist anzunehmen, daß Schul- 
grundstücke sich im Eigenthume des Sch., nicht der Schulgemeinde, befinden. 
Entspricht der Eintrag im Grundbuche diesem Sachverhältnisse nicht, so 
ist von einem Berichtigungseintrage zwar abzusehen, die Bezirksschul- 
inspectoren sollen aber dahin wirken, daß in den Fällen, in denen alte, 
im Eigenthume des Sch befindliche Schulhäuser zur antheiligen Deckung 
der Kosten für neue Schulhäuser veräußert worden sind, das neue wieder 
die Eigenschaft als Sch, erhält (MV0O. vom 7. Juli 1866 und 4. October 
1877 im Cod. S. 349). Der Eintrag als Sch. schließt nicht aus, daß 
das Grundstück zum Kirchschuldienst gehört (MV. vom 26. April 1873 
im Cod. S. 463). Die Anlegung von Grundbuchsfolien ist vorgeschrieben. 
Die Anerkennung erfolgt durch die Stelleninhaber mit Genehmigung der 
Bezirksschulinspection (MVO. vom 3. April 1865, 10. März 1866 und 
Communic. vom 14. Januar 1875 im Cod. S. 349 und in der Zeitschr. 
f. N. 42 S. 55). Im Uebrigen gebührt die Vertretung des Sch. der 
Bezirksschulinspection, die Bestellung von Actoren dem Cultusministerium 
(VO. vom 9. October 1841 S. 239, Ges. vom 26. April 1873 S. 350 
§ 354, Zeitschr. f. R. 42 S. 496). Hiernächst gelten vom Sch. die 
allgemeinen Bestimmungen über Verwaltung der Schulcasse (s. d.) und 
über Schulgebäude (s. d.) sowie besondere Vorschriften über Verwaltung 
und Aufbewahrung von Sch.-Capitalien bei der Cultusministerialcasse 
(s. d.), über Befreiung von Gemeindeleistungen (s. d. A V), Kirchenan- 
lagen (s. d. A V 2) und Schulanlagen (s. d.), desgl. über Vertretung 
des Sch. bei Wahlen zum Gemeinderathe (s. d. II). Ueber das Kirch- 
schullehn s. d. 
Schullehrer, s. Lehrer.
	        
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