Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Auffindungsprämien — Aufgebot. 51 
Auffindungsprämien. Wer einen todten menschlichen Körper zuerst auf- 
findet und hiervon der Obrigkeit Anzeige macht, ohne dienstlich hierzu 
verpflichtet zu sein, erhält auf Ansuchen eine Belohnung von 4 4# 
(VO. vom 18. Mai 1831 S. 107 § 8). Von der Beibringung von 
Quittungen über bewilligte A. soll abgesehen werden. Die Anträge 
sind unter genauer Angabe von Name und Wohnort des Gesuchstellers 
an die Kreishauptmannschaft einzuberichten, die ihm das Geld unmittelbar 
übersendet (SW. Jahrg. 1883 S. 37, Jahrg. 1884 S. 65, ZKB. von 
1883 S. 14). 
Aufgebot. A. Bürgerliches Aufgebot. Der bürgerlichen Eheschließung 
(s. d.) hat ein Aufgebot (8§§ 44—51 des RGes. vom 6. Februar 1875 
S. 23) vorauszugehen (8 44, dieses Ges.), über das im Wesentlichen 
Folgendes gilt: 
I. Vor Anordnung des A. sind dem Standesbeamten die gesetzlichen 
Erfordernisse der Eheschließung (s. d. A) als vorhanden nachzuweisen. 
Der Standesbeamte ist berechtigt, vor Anordnung des A. über die 
Richtigkeit der sonach zu beweisenden Thatsachen, soweit hierfür die vor- 
gelegten Beweismittel nicht als genügend erscheinen, eidesstattliche Ver- 
sicherung zu verlangen (obiges Ges. § 45). Von Abnahme der Versich- 
rung ist jedoch nur in Nothfällen Gebrauch zu machen; sie erfolgt mit 
den Worten: „ich versichere hiermit an Eidesstatt, daß“" (MVO. vom 
24. December 1875 unter 7 in der Zeitschr. f. R. 44 S. 171). Ueber 
die Verhandlungen, die der Anordnung des A. vorausgehen, ist eine Nie- 
derschrift (s. Aufgebotsverhandlung) aufzunehmen. Hierbei sind die Bethei- 
ligten auf die Füglichkeit, unentgeltliche Aufgebotsbescheinigungen (s. d.) 
zu erlangen, hinzuweisen. Auch ist es rathsam, bereits bei dieser Ver- 
handlung einen Tag für den Gheschließungsact festzusetzen (s. Eheschlie- 
ßung B). Deutsche Frauen, die sich mit Ausländern verheirathen wollen, 
sind dabei vom Standesbeamten darauf aufmerksam zu machen, daß sie 
mit der Eheschließung die Staatsangehörigkeit verlieren, daher ausge- 
wiesen werden können und nicht wieder übernommen zu werden brauchen 
(MVO. vom 12. Juli 1892 in d. Zeitschr. f. V. XIII S. 351, S#. 
S. 137, 3KB. S. 35, D#. S. 70). Wem die Braut dem italieni- 
schen, belgischen oder französischen Staate angehört, sind die Verlobten 
auf die Folgen eines Verstoßes gegen ihr heimathliches Eherecht auf- 
merksam zu machen, s. Eheconsens III185 
II. Das A. ist bekannt zu machen in der Gemeinde oder den Ge- 
meinden des Wohnsitzes, wo dieser mit dem gewöhnlichen Aufenthalte 
nicht zusammenfällt, außerdem am letzteren, und wenn der Wohnsitz inner- 
halb der letzten 6 Monate gewechselt hat, außerdem am früheren Wohn- 
orte (§§ 46—49 des Ges.). Die Anträge auf Vornahme des A. sind 
nicht an das auswärtige Standesamt, sondern an die auswärtige 
Gemeindebehörde zu richten (MVO. vom 11. März 1876 im SMW. 
S. 51 und Zeitschr. f. V. XIV S. 159). Die in der Gemeinde des 
früheren Wohnsitzes vorzunehmende Bekanntmachung hat in der Gemeinde 
des Wohnsitzes des Verlobten, nicht in der Gemeinde, in der das Standes- 
amt dieser Gemeinde seinen Sitz hat, zu erfolgen (SW. von 1878 
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