552 Sonntagsruhe.
dauern. In allen übrigen Gewerbebetrieben muß die Arbeitsruhe für
jeden Sonn= und Festtag mindestens 24, bei zwei aufeinanderfolgenden
Festtagen 36, für die drei hohen Feste 48 Stunden betragen (§ 105b
Abs. 1). Gemeinschaftlich für Handel und Gewerbe gilt Folgendes. Das
Verbot der Sonntagsarbeit findet keine Anwendung auf Arbeiten, die
in Nothfällen oder im öffentlichen Interesse vorzunehmen sind, auf Arbeiten
zur Inventur, Bewachung, Reinigung und Instandhaltung der Betriebs-
räume, zur Beaufsichtigung des Betriebs sowie zur Verhütung des Ver-
derbens von Arbeitserzeugnissen und Rohstoffen; jedoch sind in diesen
Fällen Verzeichnisse zu führen und einige Beschränkungen gleichfalls zu
beachten (§ 1050). Weitere Ausnahmen können gestattet werden vom
Bundesrath für Saisonarbeiten 2c. (§ 105 d), von der höheren Verwal-
tungsbehörde für Gewerbe zur Befriedigung täglicher Bedürfnisse und
für Triebwerke (§ 105e), von der untern Verwaltungsbehörde zur Ver-
hütung unverhältnißmäßigen Schadens (8 105f). Eine vertragsmäßige
Verpflichtung der Arbeiter zur Sonntagsarbeit ist nur soweit zulässig,
wie die letztere nach den vorstehenden Vorschriften selbst (§ 105a). Weiter-
gehende landesrechtliche Bestimmungen gelten fort (§ 105b). Die auf
Grund von § 105d nachgelassenen Ausnahmen veröffentlicht RBek. vom
5. Februar 1895 S. 12 für den Bergbau (S. 13 mit Abänderung S. 448),
für die Industrie der Steine und Erden (S. 20), die Metall= und Ma-
schinenindustrie (S. 23), die Industrie der Fette und Oele (S. 47 mit
Nachtr. vom 14. Juli 1896 S. 191), für Papier und Leder (S. 51),
für Nahrungs= und Genußmittel (S. 52 mit Nachtr. für Molkereien in
der RBek. vom 26. Juni 1896 S. 177 und für Mälzereien in der
NRBek. vom 27. November 1896 S. 744), sowie für die Saisonarbeiten
der Chocoladen= und Spielwaarenindustrie, der Schneider und Schuh-
macher, der Putzmacherei, Kürschnerei und Strohhutfabrication (S. 58
mit Nachtr. für chemische Wäschereien und Schönfärbereien in der NBek.
vom 20. April 1896 S. 104). Jugendliche Fabrikbarbeiter (s. d.) dürfen
an Sonn= und Festtagen überhaupt nicht beschäftigt werden. Feiertage
im Sinne des Gesetzes sind außer den drei hohen Festen die Bußtage,
Charfreitag, Reformationsfest, Neujahr, Hohneujahr und Himmelfahrt,
in den Oberlausitzer Ortschaften mit überwiegend katholischer Bevölkerung
überdieß Mariä Verkündigung, Himmelfahrt, Geburt und Empfängniß,
Frohnleichnamsfest, Peter und Paul sowie Aller Heiligen (AVO. vom
28. März 1892 S. 28 §§ 59, 61). Zur weiteren Ausführung des
Vorstehenden ist durch obige MW O. vom 16. März 1895 u. A. noch
bestimmt: Aenderungs- und Zurichtungsarbeiten beim Ladenverkauf von
Handelstreibenden unterliegen den für den Handel (s. d.) getroffenen Be-
stimmungen (Pct. 2). Das Verbot der Beschäftigung im Betriebe (Ges.
8§ 105b Abs. 1) erstreckt sich auch auf die außerhalb der Betriebsstätten
beschäftigten Arbeiter (Pct. 3). Bei Beurtheilung der Frage, welche Aus-
nahmen unter § 105e des Gesetzes fallen, hat das Ministerium eine
Druckschrift herausgegeben, die jedoch weder erschöpfend noch rechtsverbind-
lich sein will (Pct. 5). Für das Verzeichniß der Arbeiter, die nach diesen
Ausnahmebestimmungen beschäftigt werden, empfiehlt sich das vom Bundes-