562 Staatsanleihen — Staatsdienst.
keit werden kostenfrei nach dem mit Bundesrathsbeschluß vom 3. März
1883 (Centr.-B. S. 66) festgestellten Formulare ertheilt (VO. vom
31. Mai 1883 S. 43, VO. vom 20. December 1883 im Ges.= und
VOl. von 1884 S. 1). Im Uebrigen s. Staatsangehörigkeit A III,
Paßwesen.
Staatsanleihen, s. Staatsschuldenwesen.
Staatsbauten, s. Staatshochbau, Straßenbau, Wasserbau, öffentliche
Bauten.
Staatsbudget, s. Staatshaushalt.
Staatsdepeschen. s. Dienstdepeschen.
Staatsdienst. Die Verhältnisse der Civilstaatsdiener sind geordnet durch
Vu. 88 41—44, Ges. vom 7. März 1835 S. 169, AVO. vom 7. März
1835 S. 194 und Ges. vom 3. Juni 1876 S. 239. Darnach sind als
St. Diejenigen anzusehen, die zu einem beständigen öffentlichen Amte
vom Könige oder den dazu beauftragten Staatsbehörden auf Stellen
eingesetzt sind, mit denen ein bestimmtes jährliches Einkommen aus der
Staatscasse verbunden ist, ingleichen die bei der Staatsschuldencasse an-
gestellten Beamten. Nicht als St. sind daher zu betrachten Hofbeamte,
Diejenigen, die mit dem Staate lediglich in einem Vertragsverhältnisse
stehen, die nur vorübergehend Angestellten, Geistliche und Lehrer an
nicht ausschließlich vom Staate unterhaltenen Anstalten 2c. (Ges. von
1835 §§ 1, 2, Ges. vom 15. Februar 1896 S. 26). Die Anstellung
als St. ist erst nach Ablauf von 2 Jahren als unwiderruflich anzusehen;
nur die Anstellung als richterlicher Beamter ist sofort unwiderruflich. St.,
deren Amtsverrichtungen eine höhere wissenschaftliche Ausbildung nicht
beanspruchen, können gegen vierteljährliche Kündigung angestellt werden
(Ges. §§ 4, 5). Jeder St. ist für seine Dienstleistungen verantwortlich.
Für die Befolgung von Anordnungen seiner Vorgesetzten trifft ihn keine
Verantwortung, sobald er seine Bedenken gegen ihre Gesetzmäßigkeit der
vorgesetzten Behörde angezeigt hat. Die St. sind auf die Verfassung,
auf Treue und Gehorsam gegen den König, gewissenhafte Pflichterfüllung
und Beobachtung pflichtmäßiger Verschwiegenheit nach den allgemeinen
Vorschriften über die Verpflichtung (s. d.) in Pflicht zu nehmen. Bei
Versetzungen bedarf es, wenn nicht auf Anordnung der Anstellungsbe-
hörde, wie im Departement der Finanzen geschieht, von einem neuen Be-
stallungsacte überhaupt abgesehen wird, nur des Hinweises auf den be-
reits geleisteten Eid (Vll. §§ 43, 139, Ges. von 1835 § 7, VO. vom
20. Januar 1879 S. 53 §8 5, 7). Ueber die Verleihung der Staats-
dienereigenschaft ist ein Bestallungsdecret (s. d.) auszufertigen. Für die
Anstellung und die Aufbesserung des Diensteinkommens sind Gebühren nicht
in Ansatz zu bringen (VO. vom 8. Mai 1872 S. 230). Kein St.
hat Anspruch auf Aufrückung in höhere Stellen oder höhere Gehalte,
nur die wirklichen Mitglieder der Collegialbehörden rücken nach der Reihen-
folge ihrer Anstellung auf, sofern nicht zu höheren Stellen eine besondere
Befähigung erforderlich ist (Ges. von 1835 § 8). Mitglieder des Ober-
landesgerichts rücken ausnahmslos nach dem Dienstalter auf, Mitglieder
der Landgerichte und Amtsrichter dagegen nur in der untersten Gehalts-