Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

562 Staatsanleihen — Staatsdienst. 
keit werden kostenfrei nach dem mit Bundesrathsbeschluß vom 3. März 
1883 (Centr.-B. S. 66) festgestellten Formulare ertheilt (VO. vom 
31. Mai 1883 S. 43, VO. vom 20. December 1883 im Ges.= und 
VOl. von 1884 S. 1). Im Uebrigen s. Staatsangehörigkeit A III, 
Paßwesen. 
Staatsanleihen, s. Staatsschuldenwesen. 
Staatsbauten, s. Staatshochbau, Straßenbau, Wasserbau, öffentliche 
Bauten. 
Staatsbudget, s. Staatshaushalt. 
Staatsdepeschen. s. Dienstdepeschen. 
Staatsdienst. Die Verhältnisse der Civilstaatsdiener sind geordnet durch 
Vu. 88 41—44, Ges. vom 7. März 1835 S. 169, AVO. vom 7. März 
1835 S. 194 und Ges. vom 3. Juni 1876 S. 239. Darnach sind als 
St. Diejenigen anzusehen, die zu einem beständigen öffentlichen Amte 
vom Könige oder den dazu beauftragten Staatsbehörden auf Stellen 
eingesetzt sind, mit denen ein bestimmtes jährliches Einkommen aus der 
Staatscasse verbunden ist, ingleichen die bei der Staatsschuldencasse an- 
gestellten Beamten. Nicht als St. sind daher zu betrachten Hofbeamte, 
Diejenigen, die mit dem Staate lediglich in einem Vertragsverhältnisse 
stehen, die nur vorübergehend Angestellten, Geistliche und Lehrer an 
nicht ausschließlich vom Staate unterhaltenen Anstalten 2c. (Ges. von 
1835 §§ 1, 2, Ges. vom 15. Februar 1896 S. 26). Die Anstellung 
als St. ist erst nach Ablauf von 2 Jahren als unwiderruflich anzusehen; 
nur die Anstellung als richterlicher Beamter ist sofort unwiderruflich. St., 
deren Amtsverrichtungen eine höhere wissenschaftliche Ausbildung nicht 
beanspruchen, können gegen vierteljährliche Kündigung angestellt werden 
(Ges. §§ 4, 5). Jeder St. ist für seine Dienstleistungen verantwortlich. 
Für die Befolgung von Anordnungen seiner Vorgesetzten trifft ihn keine 
Verantwortung, sobald er seine Bedenken gegen ihre Gesetzmäßigkeit der 
vorgesetzten Behörde angezeigt hat. Die St. sind auf die Verfassung, 
auf Treue und Gehorsam gegen den König, gewissenhafte Pflichterfüllung 
und Beobachtung pflichtmäßiger Verschwiegenheit nach den allgemeinen 
Vorschriften über die Verpflichtung (s. d.) in Pflicht zu nehmen. Bei 
Versetzungen bedarf es, wenn nicht auf Anordnung der Anstellungsbe- 
hörde, wie im Departement der Finanzen geschieht, von einem neuen Be- 
stallungsacte überhaupt abgesehen wird, nur des Hinweises auf den be- 
reits geleisteten Eid (Vll. §§ 43, 139, Ges. von 1835 § 7, VO. vom 
20. Januar 1879 S. 53 §8 5, 7). Ueber die Verleihung der Staats- 
dienereigenschaft ist ein Bestallungsdecret (s. d.) auszufertigen. Für die 
Anstellung und die Aufbesserung des Diensteinkommens sind Gebühren nicht 
in Ansatz zu bringen (VO. vom 8. Mai 1872 S. 230). Kein St. 
hat Anspruch auf Aufrückung in höhere Stellen oder höhere Gehalte, 
nur die wirklichen Mitglieder der Collegialbehörden rücken nach der Reihen- 
folge ihrer Anstellung auf, sofern nicht zu höheren Stellen eine besondere 
Befähigung erforderlich ist (Ges. von 1835 § 8). Mitglieder des Ober- 
landesgerichts rücken ausnahmslos nach dem Dienstalter auf, Mitglieder 
der Landgerichte und Amtsrichter dagegen nur in der untersten Gehalts-
	        
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