Aufgebot. 53
zuständig. Das A. ist zu versagen, wenn kirchliche Ehehindernisse (s. d.)
und vor erfolgtem bürgerlichen A., wenn bürgerliche Ehehindernisse (s. d.)
vorliegen. Ueber die Anmeldung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Das
erfolgte A. ist im Kirchenbuche einzutragen. S. auch Pfarrzwang.
II. Das A. der reformirten Glaubensgenossen kommt in Leipzig
und Dresden der reformirten Geistlichkeit zu, ohne daß hierfür Stol-
gebühren an die evangelisch-lutherische Kirche zu entrichten sind (Reg.
vom 7. August 1818 S. 517 § 12). Es ist jedoch sowohl in diesen
Fällen, als bei A. außerhalb dieser Städte den landesgesetzlichen Be-
stimmungen über das A. nachzugehen (§§ 13, 17 1a). Bei gemischten
Chen ist darauf zu achten, daß die gegenseitige Ertheilung und An-
nahme der Präsentationsschreiben von den Pfarrern nicht verweigert wird
(§ 14).
III. Auch die katholischen Geistlichen haben sich in Ansehung des
A. nach den allgemeinen Bestimmungen der sächsischen Eherechte zu
richten (Mand. vom 19. Februar 1827 S. 13 § 45). Die Trauung
ist nicht zu vollziehen, bevor das A. geschehen und ohne Widerspruch
geblieben ist (§ 48).
IV. Bei gemischten Ehen sind Widersprüche beim Pfarrer der Braut
anzubringen (Ges. vom 1. November 1836 S. 299 § 3). Sollte der
katholische Pfarrer das A. verweigern, so erfolgt das A. auch für den
katholischen Theil in der evangelischen Kirche (§ 4). Zur Vornahme
der der Trauung vorausgehenden Erörterungen hat der zur Trauung
uständige Pfarrer beide Verlobte, zum sogenannten Brautexamen der
katholischen Kirche und zu der in der evangelischen Kirche vorkommenden
Ermahnung und Prüfung der Verlobten in confessioneller und kirchlicher
Beziehung dagegen jeder Pfarrer nur den seinem Bekenntniß zugehörigen
Theil vor sich zu laden (VO. vom 10. Juni 1845 S. 82 S§ 1, 4).
Das A. hat künftig nur in der Kirche zu erfolgen, in der die Trauung
stattfindet (VO. vom 15. September 1886 im Cons.-B. S. 68). Vor-
stehende Bestimmungen gelten entsprechend auch für Ehen zwischen luthe-
rischen und reformirten Glaubensgenossen (MVO. vom 19. November
1850 im Cod. S. 202).
V. Im Uebrigen gelten für alle Confessionen die allgemeinen Bestim-
mungen über kirchliche Handlungen (s. d.).
Aufgebotsbescheinigung. 1) Soll die bürgerliche Eheschließung vor
einem anderen Standesbeamten, als demjenigen erfolgen, der das Auf-
gebot angeordnet hat, so ist von letzterem eine Bescheinigung des In-
halts auszustellen, daß und wann das Aufgebot vorschriftsmäßig erfolgt
ist, und daß Ehehindernisse nicht zu seiner Kenntniß gelangt sind (RGes.
vom 6. Februar 1875 S. 23 8§ 49). Die Ausstellung erfolgt unent-
geltlich (Pct. I des RGebührentarifs vom 6. Februar 1875 S. 40) nach
vorgeschriebenem Formular (Ges.= u. Verordn.-Bl. von 1875 S. 379,
S. 380). Das Formular bezieht sich zugleich auf die Fälle, wo die
Eheschließung vor einem andern Standesbeamten, als dem des Wohn-
sitzes oder Aufenthaltsortes eines der Verlobten (obiges RGes. 88 42,
43, MVO. vom 1. März 1882 im SW . S. 62, 8KB. S. 19, MVO.