Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Staatstechniker — Stadtgemeinderath. 571 
Staatstechniker. Die Befähigung zur Anstellung als Baubeamter im 
Hochbau-, Ingenieurbau= und Maschinenbaufach im höheren Staatsdienst 
wird durch das Bestehen einer Vorprüfung und zweier Hauptprüfungen, 
für den höheren technischen Eisenbahndienst außerdem der Locomotivführer- 
prüfung erlangt. Voraussetzung für Zulassung zu den Prüfungen ist der 
Besitz des Reifezeugnisses eines Gymnasiums oder Realgymnasiums. Der 
Vorprüfung und ersten Hauptprüfung hat ein zweijähriges Studium auf 
der technischen Hochschule zu Dresden oder einer der ihr gleichgestellten 
nichtsächsischen Lehranstalten, der zweiten Hauptprüfung eine zwei= bez. 
dreijährige practische Ausbildung vorauszugehen. Die beiden ersten 
Prüfungen erfolgen vor dem Prüfungsamt in Dresden, die zweite Haupt- 
prüfung wird vor dem technischen Oberprüfungsamt abgelegt. Wer die 
letztere bestanden hat, wird vom Finanzministerium zum „Regierungsbau- 
meister ernannt (VO. vom 1. Juli 1888 S. 138 nebst Prüfungsord- 
nung, VO. vom 1. Juli 1888 S. 166 mit Anweisung für die practische 
Ausbildung der Regierungsbauführer im Hoch= und Ingenieurbaufach 
sowie für die Eleven und Regierungsbauführer im Maschinenbaufach). 
Die practische Ausbildung kann auch bei der Militärbauverwaltung er- 
folgen (VO. vom 28. Februar 1895 S. 36). Die Staaten, mit denen 
die gegenseitige Anerkennung des Zeugnisses technischer Hochschulen ver- 
einbart ist, sind Preußen, Bayern, Würtemberg, Baden, Hessen und 
Braunschweig (Anmerkung zu § 4 der Prüfungsordnung vom 1. Juli 
1888 S. 140). Bezüglich der Staatsprüfungen im Fache der Geobdäsie 
bleibt es nach VO. vom 1. Juli 1888 S. 138 Schlußs. bei den bis- 
herigen Bestimmungen (VO. vom 24. December 1851 S. 483, Statut 
vom 3. Februar 1890 § 34) mit der Maßgabe, daß die Geschäfte 
der bisherigen Prüfungscommission auf das Oberprüfungsamt über- 
gegangen sind. Inländer, die diese oder die Prüfung für geprüfte Feld- 
messer (s. d.) bestanden haben, erlangen dadurch die Befugniß, sich zu 
Ausführung von Aufträgen der Behörden für ihr Fach bei der Kreishaupt- 
mannschaft Dresden verpflichten zu lassen (VO. vom 19. Januar 1852 
S. 49, VO. vom 20. November 1880 S. 152, VO. vom 14. Februar 
1896 S. 30). 
Staatswaldungen, s. Waldungen, Staatsforsten. 
Stacketerie, s. Einfriedigungen. 
Stadtbezirke. Städte RSt. können zur Erleichterung der Verwaltung 
in Bezirke getheilt werden, die Bezirksvorstehern (s. d.) zu unterstellen 
sind (RStO. 88§ 125, 128, 130). S. auch Gemeindebezirke. 
Stadtgemeinderath. I. In Städten RötO. können durch Orts- 
statut Stadtrath und Stadtverordnete in ein Collegium verschmolzen 
werden, das die Bezeichnung St. führt. Zu seinem Wirkungskreis ge- 
hören alle Geschäfte, die bei Nichtverschmelzung den Stadtverordneten 
obliegen. Dem Stadtrathe allein verbleiben nur die verwaltungs= und 
polizeiobrigkeitlichen Geschäfte (s. Ortsobrigkeit I). Den Stadtverordneten 
allein bleibt die Prüfung und Richtigsprechung der Gemeinderechnungen 
und die Bestellung der Actoren für Rechtsstreitigkeiten zwischen Stadt- 
gemeinde und Stadtrath (RStO. 88 37,, 114—120). Vom St. in
	        
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