Staatstechniker — Stadtgemeinderath. 571
Staatstechniker. Die Befähigung zur Anstellung als Baubeamter im
Hochbau-, Ingenieurbau= und Maschinenbaufach im höheren Staatsdienst
wird durch das Bestehen einer Vorprüfung und zweier Hauptprüfungen,
für den höheren technischen Eisenbahndienst außerdem der Locomotivführer-
prüfung erlangt. Voraussetzung für Zulassung zu den Prüfungen ist der
Besitz des Reifezeugnisses eines Gymnasiums oder Realgymnasiums. Der
Vorprüfung und ersten Hauptprüfung hat ein zweijähriges Studium auf
der technischen Hochschule zu Dresden oder einer der ihr gleichgestellten
nichtsächsischen Lehranstalten, der zweiten Hauptprüfung eine zwei= bez.
dreijährige practische Ausbildung vorauszugehen. Die beiden ersten
Prüfungen erfolgen vor dem Prüfungsamt in Dresden, die zweite Haupt-
prüfung wird vor dem technischen Oberprüfungsamt abgelegt. Wer die
letztere bestanden hat, wird vom Finanzministerium zum „Regierungsbau-
meister ernannt (VO. vom 1. Juli 1888 S. 138 nebst Prüfungsord-
nung, VO. vom 1. Juli 1888 S. 166 mit Anweisung für die practische
Ausbildung der Regierungsbauführer im Hoch= und Ingenieurbaufach
sowie für die Eleven und Regierungsbauführer im Maschinenbaufach).
Die practische Ausbildung kann auch bei der Militärbauverwaltung er-
folgen (VO. vom 28. Februar 1895 S. 36). Die Staaten, mit denen
die gegenseitige Anerkennung des Zeugnisses technischer Hochschulen ver-
einbart ist, sind Preußen, Bayern, Würtemberg, Baden, Hessen und
Braunschweig (Anmerkung zu § 4 der Prüfungsordnung vom 1. Juli
1888 S. 140). Bezüglich der Staatsprüfungen im Fache der Geobdäsie
bleibt es nach VO. vom 1. Juli 1888 S. 138 Schlußs. bei den bis-
herigen Bestimmungen (VO. vom 24. December 1851 S. 483, Statut
vom 3. Februar 1890 § 34) mit der Maßgabe, daß die Geschäfte
der bisherigen Prüfungscommission auf das Oberprüfungsamt über-
gegangen sind. Inländer, die diese oder die Prüfung für geprüfte Feld-
messer (s. d.) bestanden haben, erlangen dadurch die Befugniß, sich zu
Ausführung von Aufträgen der Behörden für ihr Fach bei der Kreishaupt-
mannschaft Dresden verpflichten zu lassen (VO. vom 19. Januar 1852
S. 49, VO. vom 20. November 1880 S. 152, VO. vom 14. Februar
1896 S. 30).
Staatswaldungen, s. Waldungen, Staatsforsten.
Stacketerie, s. Einfriedigungen.
Stadtbezirke. Städte RSt. können zur Erleichterung der Verwaltung
in Bezirke getheilt werden, die Bezirksvorstehern (s. d.) zu unterstellen
sind (RStO. 88§ 125, 128, 130). S. auch Gemeindebezirke.
Stadtgemeinderath. I. In Städten RötO. können durch Orts-
statut Stadtrath und Stadtverordnete in ein Collegium verschmolzen
werden, das die Bezeichnung St. führt. Zu seinem Wirkungskreis ge-
hören alle Geschäfte, die bei Nichtverschmelzung den Stadtverordneten
obliegen. Dem Stadtrathe allein verbleiben nur die verwaltungs= und
polizeiobrigkeitlichen Geschäfte (s. Ortsobrigkeit I). Den Stadtverordneten
allein bleibt die Prüfung und Richtigsprechung der Gemeinderechnungen
und die Bestellung der Actoren für Rechtsstreitigkeiten zwischen Stadt-
gemeinde und Stadtrath (RStO. 88 37,, 114—120). Vom St. in