Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Standesämter. 579 
Bezirke eingetretenen Veränderungen dem Ministerium alljährlich vorzu- 
legen (MVO. vom 15. April 1876 und 16. December 1881). 
IV. Die Entschädigung der Standesbeamten erfolgt in einfachen 
Standesamtsbezirken (s. oben II) durch die Gemeinden. Daseselbe gilt 
in zusammengesetzten Bezirken, solange nicht die Kreishauptmannschaft 
andere als Gemeindebeamte (s. oben III) dazu bestellt. In zusammen- 
gesetzten Bezirken wird die Entschädigung auf die einzelnen Gemeinden 
und Gutsbezirke nach der Seelenzahl vertheilt (RGes. §§ 7—10 und 
VO. der Kreish. Dr. vom 24. Juli 1877). Die Festsetzung der Ent- 
schädigung erfolgt durch die Amtshauptmannschaft mit Bezirksausschuß; 
über diesfallsige Beschwerden entscheidet die Kreishauptmannschaft mit 
Kreisausschuß (REes. § 79, AVO. vom 6. November 1875 S. 351 
§§ 18, 22). Die Register und Formulare zu Registerauszügen liefert das 
Ministerium des Innern unentgeltlich, die übrigen sächlichen Kosten ein- 
schließlich des durch die Frankirungspflicht der St. entstehenden Porto- 
aufwandes sind von den Gemeinden zu tragen und auf diese ebenfalls 
nach der Seelenzahl zu vertheilen. Das Porto für Aufgebote und Ehe- 
schließungsermächtigungen kann jedoch von den Betheiligten wieder ein- 
gezogen werden (REes. §§ 8, 9, SW B. Jahrg. 1876 S. 106, MV0O. 
von 1877 im D#fB. S. 53, 8KB. S. 49, SWB. S. 161). Den Be- 
theiligten gegenüber kann für Registerauszüge, für Eheschließungsermäch= 
tigungen im Sinne von § 43 des Ges. und für Registervorlegung je 
½ „/, für Vorlegung mehrerer Jahrgänge bis zu 1½ M, für Aus- 
züge, die das Nachschlagen mehrerer Jahrgänge nöthig machen, bis zu 
2 angesetzt werden. Für Ausfüllung von je 100 Stück Zählkarten 
(s. d.) erhalten die St. 3 —#. Im Uebrigen erfolgt die Führung der 
Standesregister und der darauf bezüglichen Verhandlungen, insbesondere 
die Ausstellung von Registerauszügen (s. d.) für Ausländer und von 
Aufgebotsbescheinigungen (s. d.) im Sinne von § 49 des Ges. und § 13 
der AVO. vom 22. Juni 1875 kosten= und stempelfrei (RGes. 8 16 
mit Tarif S. 40). Ueber die erhobenen Gebühren haben die St. ein 
Verzeichniß zu führen (AVO. vom 22. Juni 1875 S. 357 § 10), 
AVO. vom 6. November 1875 S. 351 § 15). Die Gebühren und 
(s. unten V) Geldstrafen fließen den Gemeinden zu, welche die sächlichen 
Kosten der Standesämter tragen, doch erscheint es zulässig, sie dem St. 
als Theil seiner Entschädigung zu überweisen (RGes. § 70, M. 
vom 12. September 1876 im SwW B. S. 170). 
V. Geschäftsführung. Die St. haben unter Berücksichtigung 
des Bedürfnisses und der örtlichen Verhältnisse in der Regel bestimmte 
Geschäftsstunden einzuhalten, der Vornahme dringender Amtshandlungen 
sich jedoch auch außerhalb derselben zu unterziehen. Für die Eheschließ- 
ungen können ein für alle Mal bestimmte Tage festgesetzt werden, jedoch 
erscheint es unzulässig, Eheschließungen auf einen bestimmten Tag in der 
Woche zu beschränken, vielmehr ist der Tag der Eheschließung (s. d. B 
III) erst bei Aufnahme der Aufgebotsverhandlung festzusetzen (A#VO. vom 
6. November 1875 S. 351 § 12, ZK#B. von 1876 S. 8, SW. von 
1876 S. 24). An Sonntagen dürfen Eheschließungen nicht während 
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