Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

584 Steinbrüche — Stempelfiscal. 
Steinbrüche. Von regelmäßiger staatlicher Beaufsichtigung der nicht unter 
bergamtlicher Ueberwachung stehenden St. hat das Ministerium abge- 
sehen. Es genügt, wenn die Obrigkeiten sich von Zeit zu Zeit vom Be- 
triebe der bedeutenderen Brüche überzeugen und je nach Umständen das 
zur Abstellung gefahrdrohender Uebelstände Erforderliche verfügen (MV0O. 
vom 21. März 1877 im ZKB. S. 30 und in der Zeitschr. f. R. 4•4 
S. 284). Die Revisionskosten trägt bei begründeter Beschwerde der Be- 
sitzer des St. (MBeschl. vom 23. November 1882 Nr. 1435 II A). 
Besondere Bestimmungen gelten über Sandsteinbrüche (s. d.), über Stein- 
brechen an öffentlichen Wegen (s. Straßenpolizei II) und über die Wege- 
baupflicht (s. d. I 4) der Steinbruchsbesitzer. Wegen den Arbeiterschutz- 
bestimmungen s. Bergarbeiter. 
Steinkohlen, s. Kohlen. 
Steuencataster s. Pfarrstellen III, Kirchschulstellen C und E, Lehrerpen- 
ionen. 
Stellenvermittler, s. Agenten. 
Stellvertreter. I. Die Ausübung des Gewerbebetriebs durch St. 
setzt beim St. die für das fragliche Gewerbe vorgeschriebenen Erforder- 
nisse voraus (GO. 8§8 45—48, 604d,, 62 Abs. 1 und 2). Wenn der 
Inhaber einer Schankconcession deren Ausübung einem Andern auf dessen 
Rechnung und Verantwortung überläßt, so ist der letztere nicht St., son- 
dern bedarf neuer Concession nach § 33 der GO. (SW . von 1881 
S. 202). Jedoch wird in diesem Falle sowie beim Erwerbe eines real- 
berechtigten Grundstücks (s. Realconcessionen) die Genehmigung ohne Mit- 
wirkung des Bezirksausschusses ertheilt (VO. vom 12. April 1875 im 
D## . S. 14 Pct. XI, MVO. vom 30. Mai 1881 im SW. S. 145 
und in der Zeitschr. f. V. II S. 268). Wird nach dem Tode eines 
Innungsgenossen dessen Gewerbe für Rechnung der Wittwe oder minder- 
jährigen Erben durch einen St. fortgesetzt (GO. § 46), so gehen die 
Befugnisse und Obliegenheiten des Verstorbenen bezüglich der Innungs- 
zugehörigkeit ausschließlich des Stimmrechtes auf die Vertretenen über 
(§§ 87, 1000). Die Wittwe und der St. bedürfen keiner neuen Ge- 
nehmigung, jedoch kann die Fortführung des Gewerbes durch einen nicht 
geeigneten St. von der Polizeibehörde nachträglich verhindert werden 
(SWB. von 1880 S. 241, Zeitschr. f. V. II S. 138). Wegen gewerbe- 
polizeilicher Uebertretungen des St. wird in der Regel nur dieser, bei 
mangelnder Sorgfalt in der Auswahl oder Beaufsichtigung oder bei Vor- 
wissen des Vertretenen auch dieser bestraft (s. Betriebsbeamte). Procu- 
risten sind nicht St. im obigen Sinne (Zeitschr. f. V. II S. 286). 
II. Sonstige Bestimmungen sind über St. bei Pfarrvacanz (s. d.), 
und Schulvacanz (s. d.), im Schulvorstande (s. d. II 1) und Schulaus- 
schusse (s. d.) über die St. der Gutsvorsteher in selbstständigen Guts- 
bezirken (s. d. A II 1 und B), der Standesbeamten (s. d. III und V), 
Gemeindevorstände (s. Gemeindeälteste) und Gendarme (s. d. II 6) er- 
gangen. 
Stempelfiscal. Zur Aussichtsführung über gehörige Beobachtung der Vor- 
schriften über den Urkundenstempel (s. d.) und die Erbschaftssteuer (s. d.)
	        
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