Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

586 Sterbeurkunden — Steuerbeamte. 
Geschlechts haben sie dem Civilvorsitzenden der Ersatzcommission alljähr- 
lich einen Auszug zu übersenden (Wehrordnung von 1888 S. 609 8 46 
Pct. 7b. MVO. vom 7. September 1893 im SWB. S. 173, ZKB. 
S. 47). Ueber die Personen, die im vorausgegangenen Halbjahr im 
Alter von mehr als 12 Jahren verstorben sind, haben sie den Orts- 
polizeibehörden Listen zur Berichtigung der Strafregister (s. d.) zugehen 
zu lassen. Beim Ableben von Ausländern sind von den Standesbeamten 
in der Form von Registerauszügen unentgeltlich Todtenscheine (s. d.) an 
die Aufsichtsbehörde einzureichen. Im Uebrigen gelten die allgemeinen 
Bestimmungen über Standesregister (s. d.) und Standesbeamte (s. d.). 
Die kirchliche Beurkundung von St. erfolgt in den Begräbnißregistern 
('. Kirchenbücher III). S. auch Leichenbestattung. 
Sterbeurkunden, s. Todtenscheine. 
Steuerbeamte, Steuerbehörden. I. In Bezug auf directe Steuern 
(s. d.) zerfällt das Land in Uebereinstimmung mit den kreishauptmann- 
schaftlichen und im Wesentlichen mit den amtshauptmannschaftlichen Be- 
zirken in 4 Steuerkreise und 26 Steuerbezirke, die in Bezug auf die 
Einkommensteuer in Einschätzungsdistrikte (s. d.) getheilt sind (VO. vom 
22. Juni 1876 S. 281, VO. vom 3. December 1878 S. 521, Bek. 
vom 6. November 1878 S. 453 und vom 3. Mai 1886 S. 94). Für 
jeden Steuerbezirk besteht eine Bezirkssteuereinnahme, deren Vorstand den 
Titel Bezirkssteuerinspector führt. Jedem der 4 Steuerkreise ist als 
Mittelbehörde ein Kreissteuerrath vorgesetzt. Das Fachministerium ist 
das der Finanzen (VO. vom 1. November 1834 S. 311 Pct. 2 und 
10, Bek. vom 14. April 1859 S. 63, VO. vom 2. November 1833 
S. 127. VO. vom 7. November 1831 S. 323 Pct. 4 B 5). Die in 
den vorstehenden Verordnungen sonst enthaltenen Zuständigkeitsbestim- 
mungen finden durch die neueren Bestimmungen über die Grundsteuer 
(s. d.), die Einkommensteuer (s. d.), die Gewerbesteuer (s. d.), die Erb- 
schaftssteuer (s. d.) und den Urkundenstempel (s. d.) in der Hauptsache 
ihre Erledigung. Als weitere Organe für die directen Steuern kommen 
in Betracht für die Grundsteuer die Vermessungs-Inspectoren und -In- 
genieure (s. Vermessungsbeamte), für die Einkommensteuer die Einschätzungs- 
commissionen (s. d.) und die Reclamationscommissionen (s. d.), für die 
Steuererhebung überhaupt die Ortssteuereinnehmer und, sofern man die 
Stempelsteuer zu den directen rechnet, die Cassenverwaltungen der Amts- 
gerichte, sowie der Stempelfiscal (s. d.). Die Gebührentaxe für die 
Behörden zu Verwaltung der directen Steuern giebt VO. vom 28. 
Mai 1847 S. 35). Weitere Bestimmungen betreffen die Prüfung der 
Expedienten (s. d.) und den Vorbereitungsdienst (s. d.). Im Uebrigen 
s. die „Mittheilungen aus der Verwaltung der directen Steuern“. 
II. Für die indirecten Steuern (s. d.) und Zölle, insbes. für 
Steuererhebung (s. d. II) und Steuerstrafsachen (s. d. B) bilden die 
Unterinstanz die Hauptzoll= und Hauptsteuerämter und unter diesen für 
Zollsachen die Nebenzollämter 1. und 2. Classe, für indirecte Steuern 
die Untersteuerämter, Steuerrecepturen und Obersteuercontroleure mit den 
ihnen unterstellten Steueraufsehern. Mit den Nebenzollämtern sind im
	        
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