Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

56 Aufhebung. 
Beerdigung selbst darf erst nach eingetroffener Genehmigung der Mili- 
tärbehörde erfolgen (VO. vom 21. September 1874 § 7.). Ist 
diese nicht bereits in dem Ersuchen ertheilt, so ist deshalb auf kürzestem 
Wege bei ihr anzufragen. Bei Verdacht eines Verbrechens sind nach er- 
folgter Mittheilung an die Militärbehörde inzwischen die oben in Pct. 2 
erwähnten Vorkehrungen zu treffen. Wird die Leiche in einer Militär- 
anstalt gefunden, so ist die Aufhebung der Commandobehörde zu über- 
lassen (MV#O. vom 22. Januar 1876 und vom 5. April 1876 im 
BWB. S. 81 und in der Zeitschr. f. R. 44 S. 542, S. 544). Ueber 
die A. bei den Gerichten s. Gesch.-O. 8§ 663—665. 
4) Die Leichen Aufgehobener sind auf den gewöhnlichen Begräbniß- 
plätzen zu beerdigen. Erscheint die Ueberführung nach denselben wegen 
vorgeschrittener Fäulniß unzulässig, so ist die Leiche am Orte der Auf- 
findung oder in dessen Nähe in einer mindestens 1½ m tiefen Grube 
einzugraben. Dies gilt auch von Selbstmördern, wenn anzunehmen ist, 
daß die Selbstentleibung im Zustande der Unzurechnungsfähigkeit erfolgt 
sei oder wenn die Angehörigen unter dem Nachweise der Erlegung der 
Beerdigungskosten die Leiche zum Zwecke der Beerdigung herausverlangen. 
Andernfalls sind Selbstmörderleichen an die Anatomiedirection zu Leipzig 
bez. den militärärztlichen Operationscursus im Garnisonslazareth Dresden 
abzuliefern. Anträgen der Militärbehörden auf Ausantwortung der Leiche 
ist zu entsprechen. Für die Begräbnißkosten haftet zunächst der Nachlaß, 
in dessen Ermangelung der Armenverband des Unterstützungswohnsitzes Die 
übrigen Aufhebungskosten sind Polizeiauswand; bei Selbstmördern jedoch 
nur, sofern die Selbstentleibung im unzurechnungsfähigen Zustande erfolgt ist 
(VO. vom 21. September 1874 S. 311 §§ 7, 8, MO. vom 13. August 
1889 in der Zeitschr. f. V. X S. 316, SWB. S. 181, ZKB. S. 37, 
DK#. S. 42). Hierzu ist Folgendes zu bemerken: 
a) daß der Beerdigungsaufwand, zu dem auch die Kosten für die 
„Eingrabung“ (§ 77 der VO.) gehören (MV0O. vom 31. Mai 1883 
im S#W. S. 164 und in der Zeitschr. f. V. IV S. 262), als Armen- 
unterstützung zu betrachten sei, ist weiter ausgesprochen durch MV. 
vom 24. December 1873 in der Zeitschr. f. R. 40 S. 269 und im 
WB. von 1877 S. 175. Der Erstattungssatz für das Armenbegräbniß 
(s. d.) leidet daher auch hier Anwendung. Dagegen ist der Aufwand 
für A. von Gefangenen als Polizeiaufwand zu betrachten, s. Gerichts- 
efängniß. 
b) Im Allgemeinen ist Selbstmördern, falls sie nicht durch fortgesetzten 
anstößigen Lebenswandel öffentliches Aergerniß gegeben oder die That 
in zweifellos freventlicher Weise verübt haben, ein kirchliches Begräbniß. 
unter Betheiligung des geistlichen Amts nicht zu versagen. Ueber das 
Maaß der dabei stattfindenden kirchlichen Feierlichkeit ist in den Begräb- 
nißregulativen (s. d.) besondere Bestimmung zu treffen. Hierbei ist alles 
äußere Gepränge zu vermeiden und das Halten von Reden durch andere 
Personen als den zuständigen Geistlichen unzulässig. Soweit möglich, 
hat der Pfarrer in Zweifelsfällen den Kirchenvorstand gutachtlich zu hören, 
sowie die Entschließung des Superintendenten einzuholen. Auch wo ein
	        
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