596 Strafanstalten.
der Verdienst ausgezahlt ist, verfügen (Ges. vom 12. April 1861 S. 56,
Hausordnung §§ 8, 56). Der Verpflegbeitrag wird vom Ministerium
des Innern bestimmt und beträgt gegenwärtig 288 + (M0. vom
24. September 1879 im JM B. S. 203 § 23, VO. vom 22. Februar
1893 S. 70). Die Einziehung erfolgt durch die Anstaltsdirection
(MVO. vom 17. Juni 1892 im JIM. S. 37).
III. Die Entlassung (Hausordnung § 57 flg. mit Nachtrag vom
21. September 1885 im SW . S. 213) erfolgt in der Regel, und
zwar auch dann, wenn mit derselben die Ausweisung (s. d. C II) zu
verbinden ist, mittelst Zwangspaß, nicht durch Schubtransport (VO. vom
13. October 1874 S. 419 § lje, 8, Schlußs.) und zwar durch die
Anstaltsdirection unmittelbar (MVO. vom 27. October 1881 im S#M.
S. 237 und in der Zeitschr. f. V. III S. 63). Reichsausländer sind
stets, nichtsächsische Reichsangehörige dann auszuweisen, wenn ihnen nach
§ 3 des Freizügigkeitsgesetzes (s. Ausweisung A 1 1 und 3) der Auf-
enthalt versagt wird. Im Falle von § 5 des Freizügigkeitsgesetzes (s.
Ausweisung A 1 5) sind sie an ihren Unterstützungswohnsitz, in Bayern
die Heimath, zu verweisen. Die unter Polizeiaufsicht (s. d.) gestellten
Reichsangehörigen sind an den ihnen ermittelten Aufenthaltsort, in dessen
Ermangelung den Unterstützungswohnsitz, wo auch dieser fehlt, an den
Einlieferungsort zu verweisen. Den mit Vertrauenszeugniß Entlassenen
kann der Aufenthalt an dem von ihnen gewählten Orte nicht versagt
werden (MVO. vom 5. und 27. October 1881 im SW B. S. 237,
S. 238 und in der Zeitschr. f. V. III S. 63, S. 64. MVO. vom
20. April 1883 Nr. 610 II A, MVO. vom 29. Mai 1886 im SW B.
S. 113 und Zeitschr. f. V. VII S 228). Dagegen gilt für sächsische
Staatsangehörige Folgendes: Kann der Unterstützungswohnsitz nicht oder
nur mit unverhältnißmäßigen Schwierigkeiten ermittelt werden, oder ist
der zu Entlassende landarm (s. d. B 1), so ist der Ortsarmenverband
der Anstalt von der Entlassung in Kenntniß zu setzen und diesem das
Verfahren gegen den endgültig verpflichteten Armenverband zu überlassen
(RGes. vom 6. Juni 1870 S. 360 § 30, b, 83KB. von 1874 neue
Folge S. 22). In andern Fällen ist der zu Entlassende, dafern ihm
ein Aufenthaltsort nicht vermittelt werden kann, an den Ort seines Un-
terstützungswohnsitzes und wenn dieser nicht feststeht, an den Ort, in dem
er sich bis zur Einlieferung bez. bis zur Anlegung der Untersuchungs-
haft aufhielt, zu verweisen. Dem zu Entlassenden ist in allen Fällen
ein Entlassungsschein auszuhändigen, in dem bei Unterstellung unter
Polizeiaufsicht dieses Umstandes Erwähnung zu thun, andernfalls aber
zu bemerken ist, ob ihm ein Vertrauenszeugniß ausgestellt worden ist.
Das letztere hat die Wirkung, daß dem Inhaber der Aufenthalt durch
die Polizeibehörde des von ihm gewählten Aufenthaltsortes nicht versagt
werden kann (VO. vom 18. März 1858 S. 83, VO. vom 20. Februar
1874 S. 15 Schlußs., MVO. vom 29. Juni 1871 in der Zeitschr.
f. R. 42 S. 475, MVO. vom 16. December 1870 und obige M0.
vom 29. Mai 1886, wodurch sich MV. vom 12. Juni 1860, 13. Juni,
23. Juni und 13. November 1861 bei Funke VI S. 118, S. 120,