Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

596 Strafanstalten. 
der Verdienst ausgezahlt ist, verfügen (Ges. vom 12. April 1861 S. 56, 
Hausordnung §§ 8, 56). Der Verpflegbeitrag wird vom Ministerium 
des Innern bestimmt und beträgt gegenwärtig 288 + (M0. vom 
24. September 1879 im JM B. S. 203 § 23, VO. vom 22. Februar 
1893 S. 70). Die Einziehung erfolgt durch die Anstaltsdirection 
(MVO. vom 17. Juni 1892 im JIM. S. 37). 
III. Die Entlassung (Hausordnung § 57 flg. mit Nachtrag vom 
21. September 1885 im SW . S. 213) erfolgt in der Regel, und 
zwar auch dann, wenn mit derselben die Ausweisung (s. d. C II) zu 
verbinden ist, mittelst Zwangspaß, nicht durch Schubtransport (VO. vom 
13. October 1874 S. 419 § lje, 8, Schlußs.) und zwar durch die 
Anstaltsdirection unmittelbar (MVO. vom 27. October 1881 im S#M. 
S. 237 und in der Zeitschr. f. V. III S. 63). Reichsausländer sind 
stets, nichtsächsische Reichsangehörige dann auszuweisen, wenn ihnen nach 
§ 3 des Freizügigkeitsgesetzes (s. Ausweisung A 1 1 und 3) der Auf- 
enthalt versagt wird. Im Falle von § 5 des Freizügigkeitsgesetzes (s. 
Ausweisung A 1 5) sind sie an ihren Unterstützungswohnsitz, in Bayern 
die Heimath, zu verweisen. Die unter Polizeiaufsicht (s. d.) gestellten 
Reichsangehörigen sind an den ihnen ermittelten Aufenthaltsort, in dessen 
Ermangelung den Unterstützungswohnsitz, wo auch dieser fehlt, an den 
Einlieferungsort zu verweisen. Den mit Vertrauenszeugniß Entlassenen 
kann der Aufenthalt an dem von ihnen gewählten Orte nicht versagt 
werden (MVO. vom 5. und 27. October 1881 im SW B. S. 237, 
S. 238 und in der Zeitschr. f. V. III S. 63, S. 64. MVO. vom 
20. April 1883 Nr. 610 II A, MVO. vom 29. Mai 1886 im SW B. 
S. 113 und Zeitschr. f. V. VII S 228). Dagegen gilt für sächsische 
Staatsangehörige Folgendes: Kann der Unterstützungswohnsitz nicht oder 
nur mit unverhältnißmäßigen Schwierigkeiten ermittelt werden, oder ist 
der zu Entlassende landarm (s. d. B 1), so ist der Ortsarmenverband 
der Anstalt von der Entlassung in Kenntniß zu setzen und diesem das 
Verfahren gegen den endgültig verpflichteten Armenverband zu überlassen 
(RGes. vom 6. Juni 1870 S. 360 § 30, b, 83KB. von 1874 neue 
Folge S. 22). In andern Fällen ist der zu Entlassende, dafern ihm 
ein Aufenthaltsort nicht vermittelt werden kann, an den Ort seines Un- 
terstützungswohnsitzes und wenn dieser nicht feststeht, an den Ort, in dem 
er sich bis zur Einlieferung bez. bis zur Anlegung der Untersuchungs- 
haft aufhielt, zu verweisen. Dem zu Entlassenden ist in allen Fällen 
ein Entlassungsschein auszuhändigen, in dem bei Unterstellung unter 
Polizeiaufsicht dieses Umstandes Erwähnung zu thun, andernfalls aber 
zu bemerken ist, ob ihm ein Vertrauenszeugniß ausgestellt worden ist. 
Das letztere hat die Wirkung, daß dem Inhaber der Aufenthalt durch 
die Polizeibehörde des von ihm gewählten Aufenthaltsortes nicht versagt 
werden kann (VO. vom 18. März 1858 S. 83, VO. vom 20. Februar 
1874 S. 15 Schlußs., MVO. vom 29. Juni 1871 in der Zeitschr. 
f. R. 42 S. 475, MVO. vom 16. December 1870 und obige M0. 
vom 29. Mai 1886, wodurch sich MV. vom 12. Juni 1860, 13. Juni, 
23. Juni und 13. November 1861 bei Funke VI S. 118, S. 120,
	        
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