600 Straßen — Straßenbau.
Straßen, s. Oeffentliche Wege.
Straßenbäume. Es soll Sorge getragen werden, daß Obstbäume an der
Straße gepflanzt werden und daß die Straßenbäume das Austrocknen
der Straße nicht verhindern (Mand. vom 28. April 1781 § 5). Um
ein gleichmäßiges Verfahren bei Behandlung der Baumpflanzungen zu
erzielen, ist der hierüber erschienenen Instruction nachzugehen. Die Straßen=
bauinspectoren sollen im Januar jedes Jahres dem Finanzministerium
die zur Anlernung als Baumgärtner geeigneten Straßenwärter vor-
schlagen und wegen geeigneter Obstbezugsquellen sich mit den Bezirks-
obstbauvereinen in das Einvernehmen setzen. Für die als Baumwärter
ausgebildeten Straßenwärter werden die Mitgliederbeiträge zu den Be-
zirksobstbauvereinen aus staatlichen Mitteln bezahlt (MVO. vom 16. Mai
1876). Zur Bepflanzung der Communicationswege und Anlernung von
Baumwärtern können von den Bezirksversammlungen (s. d. II 1) Bei-
hülfen bewilligt werden. Für Anzeigen von Baumfreveln (s. d.) werden
Belohnungen bewilligt.
Straßenbahnen. Die allgemeinen Vorschriften der V0. vom 26. Juni
1851 und 30. September 1872 über die ministerielle Genehmigung der
technischen Vorarbeiten 2c. (s. Eisenbahnbau 1) gelten auch für Str., die
mit elementarer Kraft betrieben werden sollen. Anträge auf Genehmigung
derartiger Bahnanlagen sind daher dem Ministerium des Innern vorzu-
legen (MV#O. vom 29. December 1892 im SWB. S. 1893 S. 23).
Städtische Str.-Regulative sind Polizeiregulative (s. Strafandrohung ),
über deren Anwendung und Auslegung die Verwaltungsbehörden ent-
scheiden, auch wenn sie in die Form eines Vertrags mit dem Unter-
nehmer gekleidet sind. Dies schließt nicht aus, daß darin Bestimmungen
privatrechtlicher Natur vorkommen, bei deren Festsetzung der Stadtrath
(s. d.) als Gemeindevertretung, nicht als öffentliche Behörde thätig ge-
worden und über die daher im Rechtswege zu entscheiden ist (Entsch.
d. Competenzgerichtsh. vom 17. December 1890 in der Zeitschr. f. V.
XIII S. 133). Bahnordnungen für electrische Str. sind nur im Einver-
nehmen mit dem Regierungsvertreter zu erlassen, der zu ihrer Beaufsich-
tigung bestellt ist (MVO. vom 26. Mai 1894 in der Zeitschr. f. V.
XV S. 329). Im Uebrigen s. Fahrverkehr, Straßenlocomotiven, Straßen-
dampfwagen.
Straßenbanquets. Das eine Banquet der Straße soll in einer Breite
von 0,5 m als Fußweg angelegt werden (§ 8 der Anweisung für
Straßenunterhaltungsarbeiten v. J. 1872).
Straßenbau. Die Bestimmungen über den Bau und die Unterhaltung
A. staatlicher Straßen enthält das Mand. vom 28. April 1781.
Sie sind jedoch zum größten Theile durch neuere Bestimmungen, na-
mentlich über Zwangsenteignung (s. d. B) und Oblastenvertheilung (s. d.
I 2, II 2, III 2), ingleichen durch die Praxis geändert oder erledigt.
Zu den Eingangsbestimmungen des Mand. ist zu bemerken: Der für
Gemeindewege geltende Grundsatz, daß Brücken (s. d.), Straßengräben
(s. d.) und Abzüge als Zubehörungen des Weges zu betrachten und da-
her von dem Wegebaupflichtigen sowohl herzustellen als zu unterhalten