Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Straßenbaubeamte, Straßenbaubehörden, Straßenbaucommissar. 603 
II. Unterbeamte. Zur Anstellung als Assistent, Hülfsarbeiter 2c. 
genügt das Zeugniß, daß der Nachsuchende im Besitze der erforderlichen 
technischen und wissenschaftlichen Vorkenntnisse ist und mindestens 3 Jahre 
lang im Straßenbaufache mit Erfolg practisch gearbeitet hat. Auf die 
Anstellung von Technikern noch untergeordneter Stellung, z. B. Ober- 
chausseewärter, Straßenmeister 2c. leiden diese Bestimmung jedoch keine 
Anwendung, vielmehr ist darüber, in welcher Weise sie die erforderliche 
Befähigung nachzuweisen haben, besondere Bestimmung vorbehalten wor- 
den (VO. vom 24. December 1851 S. 483 8§8 5, 19 20). Chaussee- 
wärter, Oberwärteraspiranten und Arbeiter, die mit Wahrnehmung einer 
Wärterfunction ständig beauftragt werden, sind nur noch mit Handschlag 
zu verpflichten. Alle Verpflichtungen finden durch die Amtshauptmann- 
schaft Statt. Bei Versetzung auf andre Stellen ist bei allen Beamten 
von einer neuen Verpflichtung abzusehen (MVO. vom 12. April 1879). 
Die Amtshauptmannschaften haben die Disciplinargewalt über die unteren 
Straßenbaubeamten und die Besetzung der Chausseewärterstellen. Zur 
Erledigung von nicht disciplinellen Verfügungen haben sie sich der Ver- 
mittelung der Straßenbauinspectoren zu bedienen (SWB. von 1875 
S. 6). Das Letztere gilt insbesondere bei der aushilfsweise nachge- 
lassenen Verwendung dieser Beamten zu Zwecken des Gemeindewegebaues 
(s. unter B), die in dieser Eigenschaft die Bezeichnung Amtsstraßen- 
meister führen. In diesen Fällen sowie für straßenpolizeiliche Begut- 
achtungen und Erörterungen in Bausachen haben sie Fortkommensver- 
gütung nicht zu beanspruchen, während sie für die ihnen gleichfalls ob- 
liegende Ueberwachung der Reichstelegraphenleitungen längs der sächsischen 
Staatsbahnen und Staatsstraßen (die Oberchausseewärter für den laufen- 
den m 16 4, die Chaussee= und Straßenwärter 24 &.) Vergütung zu 
beanspruchen haben (MVO. vom 24. März 1877, 13. Mai 1879, 
11. August 1867, 24. April 1877, und wegen der Amtsstraßenmeister 
MV0. vom 1. November 1888 und 7. Febr. 1895 in der Zeitschr. 
f. V. X S. 68, XVI S. 237). Die vom 1. Juli 1876 ohne Staats- 
dienereigenschaft zur Anstellung gelangten Unterbeamten sind den Be- 
stimmungen des Statuts der Unterstützungscasse für untere Eisenbahn- 
beamte (s. d. 4) unterworfen. Die Chausseewärterunterstützungscassen 
bestehen nur noch auf Zeit fort (MVO. vom 24. Mai 1876 im SW. 
S. 135, MVO. vom 17. Februar und Schreiben vom 15. December 
1877). 
". Hinsichtlich der nichtstaatlichen öffentlichen Wege liegt 
I. in der untern Instanz die Fürsorge für den Bau, die Unter- 
haltung und, mit Ausschluß der Enteignungsfälle, die nächste Beauf- 
sichtigung den Stadträthen, Bürgermeistern, Gemeindevorständen und 
Gutsvorstehern ob (Ges. vom 12. Januar 1870 S. 5 §F 14, kl. St50. 
Art. IV 8§ 120b, RLG. 8§§ 74b, 84, AVO. vom 22. August 1874 
S. 125 § 8). Die Wegebaupflicht erstreckt sich auch auf die Anstellung 
von „Wegewärtern“, die diesfalls zu dem von der Gemeindevertretung 
Aanzustellenden Dienstpersonale gehören, während die hie und da noch 
üblichen „Wegemeister" als Beauftragte des Gemeindevorstandes für
	        
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