604 Straßenbaumaterial.
Fälle außerordentlicher Unterstützung erscheinen (Ges. vom 12. Januar
1870 S. 5 § 22, RLGO. 88§ 698, 785).
II. Die nächst vorgesetzten Behörden für den Gemeindewegebau
sind die Amtshauptmannschaften, die seit der Verwaltungsorganisation
v. J. 1873 ohne weitere Betheiligung der Justizbeamten thätig werden
(Ges. vom 21. April 1873 S. 275 §. 7, revid. Generalinstruction vom
27. September 1842 S. 177 § 26). Für die Städte Dresden, Leipzig
und Chemnitz gilt das oben zu A 1 Bemerkte, jedoch erstreckt sich der
Auftrag der Amtshauptmannschaften auf die Entscheidung über die
Oeffentlichkeit eines Weges (s. Oeffentliche Wege) nicht. In den übrigen
Städten RStO. beschränkt sich ihre Wegebauzuständigkeit auf die nicht
dem inneren Ortsverkehr dienenden Wege (Ges. vom 21. April 1873
S. 275 § 9,„ VO. vom 15. October 1874 S. 395 Abs. 2, VO. vom
11. September 1880 S. 109 § 42, Mntsch. vom 4. October 1892
in der Zeitschr. f. V. XIV S. 283). Die Amtshauptmannschaften
dürfen sich bei Ausübung dieser Geschäfte der Unterbeamten für den
staatlichen Wegebau (oben A II) aushilfsweise bedienen, in Bau= und
Schanksachen jedoch nur ausnahmsweise und ohne daß die Beamten
einen Anspruch auf Fortkommenvergütung haben. Nicht disciplinelle
Verfügungen der Amtshauptmannschaften gegen dieselben werden durch
die Straßenbauinspectionen vermittelt (MVO. vom 4. Januar 1877 und
vom 13. Mai 1879, auch SW B. von 1875 S. 6). Sovweit die Be-
zirksversammlungen (s. d. II 1) eigne Straßenbaubeamte anstellen, treten
diese an die Stelle der staatlichen Unterbeamten. Die Bezirksausschüsse
haben entscheidende Stimme bei der Frage über die Nothwendigkeit der
Anlegung neuer öffentlicher Wege, Wegeeinziehung (s. d.), Irrungen über
die Oeffentlichkeit und Streitigkeiten wegen der Beiträge. Berathende
Stimme kommt ihnen zu bei der Befürwortung von Staatsbeihülfen
(Ges. vom 21. April 1873 S. 275 § 11 Pct. 3, 5, 6, § 122). Ueber
Wegebaupläne, die ohne gleichzeitigen Straßenbau in Staatswaldungen
nicht durchführbar sind, ist die Forstverwaltung zu hören (MVO. vom
15. October 1875). Der Beschlußfassung der Bezirksversammlung als
Bezirksangelegenheit unterliegen Einrichtungen zur Beförderung des Ge-
meindewegebaues (Ges. vom 21. April 1873 S. 284 § 21). Die
Kreishauptmannschaften sind die vorgesetzten Behörden der Amtshaupt-
mamschaften auch in Sachen des Gemeindewegebaues (VO. vom 6. April
1835 S. 237 § 71, Ges. vom 21. April 1873 S. 275 § 22). Die
letzte Instanz ist das Ministerium des Innern (VO. vom 7. November
1831 S. 323 Pct. 4 C 12).
Straßenbaumaterial. Die Bestimmungen hierüber enthält unter vorzugs-
weiser Berücksichtigung des Gemeindewegebaues die Anweisung für
Straßenunterhaltungsarbeiten vom Jahre 1872, insbesondere § 2
(Materialgattungen), § 3 (Materialzubereitung), § 6 Materialeinlagen),
8 7 (Schüttung), § 11 (Materialplätze), § 16 (Versteinung), 88 3, 17, 18
über Packlager (s. d.), Fahrdecke (s. d.) und Klarschlag (s. d.). Bei
Staatsstraßen soll künftig das Schlagen der Steine bereits in den
Brüchen erfolgen (MVO. vom 4. Mai 1878). Besondere Bestimmungen