Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

604 Straßenbaumaterial. 
Fälle außerordentlicher Unterstützung erscheinen (Ges. vom 12. Januar 
1870 S. 5 § 22, RLGO. 88§ 698, 785). 
II. Die nächst vorgesetzten Behörden für den Gemeindewegebau 
sind die Amtshauptmannschaften, die seit der Verwaltungsorganisation 
v. J. 1873 ohne weitere Betheiligung der Justizbeamten thätig werden 
(Ges. vom 21. April 1873 S. 275 §. 7, revid. Generalinstruction vom 
27. September 1842 S. 177 § 26). Für die Städte Dresden, Leipzig 
und Chemnitz gilt das oben zu A 1 Bemerkte, jedoch erstreckt sich der 
Auftrag der Amtshauptmannschaften auf die Entscheidung über die 
Oeffentlichkeit eines Weges (s. Oeffentliche Wege) nicht. In den übrigen 
Städten RStO. beschränkt sich ihre Wegebauzuständigkeit auf die nicht 
dem inneren Ortsverkehr dienenden Wege (Ges. vom 21. April 1873 
S. 275 § 9,„ VO. vom 15. October 1874 S. 395 Abs. 2, VO. vom 
11. September 1880 S. 109 § 42, Mntsch. vom 4. October 1892 
in der Zeitschr. f. V. XIV S. 283). Die Amtshauptmannschaften 
dürfen sich bei Ausübung dieser Geschäfte der Unterbeamten für den 
staatlichen Wegebau (oben A II) aushilfsweise bedienen, in Bau= und 
Schanksachen jedoch nur ausnahmsweise und ohne daß die Beamten 
einen Anspruch auf Fortkommenvergütung haben. Nicht disciplinelle 
Verfügungen der Amtshauptmannschaften gegen dieselben werden durch 
die Straßenbauinspectionen vermittelt (MVO. vom 4. Januar 1877 und 
vom 13. Mai 1879, auch SW B. von 1875 S. 6). Sovweit die Be- 
zirksversammlungen (s. d. II 1) eigne Straßenbaubeamte anstellen, treten 
diese an die Stelle der staatlichen Unterbeamten. Die Bezirksausschüsse 
haben entscheidende Stimme bei der Frage über die Nothwendigkeit der 
Anlegung neuer öffentlicher Wege, Wegeeinziehung (s. d.), Irrungen über 
die Oeffentlichkeit und Streitigkeiten wegen der Beiträge. Berathende 
Stimme kommt ihnen zu bei der Befürwortung von Staatsbeihülfen 
(Ges. vom 21. April 1873 S. 275 § 11 Pct. 3, 5, 6, § 122). Ueber 
Wegebaupläne, die ohne gleichzeitigen Straßenbau in Staatswaldungen 
nicht durchführbar sind, ist die Forstverwaltung zu hören (MVO. vom 
15. October 1875). Der Beschlußfassung der Bezirksversammlung als 
Bezirksangelegenheit unterliegen Einrichtungen zur Beförderung des Ge- 
meindewegebaues (Ges. vom 21. April 1873 S. 284 § 21). Die 
Kreishauptmannschaften sind die vorgesetzten Behörden der Amtshaupt- 
mamschaften auch in Sachen des Gemeindewegebaues (VO. vom 6. April 
1835 S. 237 § 71, Ges. vom 21. April 1873 S. 275 § 22). Die 
letzte Instanz ist das Ministerium des Innern (VO. vom 7. November 
1831 S. 323 Pct. 4 C 12). 
Straßenbaumaterial. Die Bestimmungen hierüber enthält unter vorzugs- 
weiser Berücksichtigung des Gemeindewegebaues die Anweisung für 
Straßenunterhaltungsarbeiten vom Jahre 1872, insbesondere § 2 
(Materialgattungen), § 3 (Materialzubereitung), § 6 Materialeinlagen), 
8 7 (Schüttung), § 11 (Materialplätze), § 16 (Versteinung), 88 3, 17, 18 
über Packlager (s. d.), Fahrdecke (s. d.) und Klarschlag (s. d.). Bei 
Staatsstraßen soll künftig das Schlagen der Steine bereits in den 
Brüchen erfolgen (MVO. vom 4. Mai 1878). Besondere Bestimmungen
	        
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