606 Straßenlocomotiven — Straßenpolizei.
Straßenlocomotiven. Zur Benutzung von Str., die im Uebrigen den Be-
stimmungen über Locomobilen (s. d.) und Locomotiven (s. d.) unterliegen, be-
darf es der Genehmigung der Ministerien der Finanzen und des Innern.
Sollen sie zur Fortschaffung von Lasten oder als Dampfwalzen benutzt wer-
den, so ist vorher der Amtshauptmannschaft und den Ortsbehörden Anzeige
zu erstatten. Die Geschwindigkeit darf 120 m in der Minute nicht über-
schreiten. Der Gebrauch der Dampfpfeife ist ausgeschlossen (VO. vom
5. September 1890 S. 112 § 35, VO. vom 5. September 1890 S. 146
nebst Anlage). S. auch Straßenbahnen.
Straßenmeister. Diese Bezeichnung wird sowohl für die fiscalischen Ober-
chausseewärter als auch die von den Bezirksversammlungen und Ge-
meinden angestellten Straßenbaubeamten (s. d. A II, B) gebraucht.
Straßenpolizei. Mit Geld bis zu 60 # oder Haft bis zu 14 Tagen
wird bestraft, wer die zur Erhaltung der Sicherheit, Bequemlichkeit,
Reinlichkeit und Ruhe auf öffentlichen Wegen und Plätzen erlassenen
Polizeiverordnungen übertritt, wer einen öffentlichen Weg oder seine Zu-
behörungen beschädigt, den Verkehr auf demselben stört, hindert oder
beengt, wer dessen Sicherheit gefährdende, belästigende oder den Anstand
verletzende Uebelstände auf oder an dem Wege verursacht oder sich an
dem Material vergreift (St GB. § 366 Pct. 2, 3, 4, 5, 8, 9, 10,
§ 368,, VO. vom 9. Juli 1872 S. 347 § 1). Mit Geld bis zu
150 .+Kf oder Haft wird bestraft, wer unbefugt auf öffentlichen Wegen
oder Plätzen Glücksspiele hält, Selbstgeschosse legt, schießt, Feuerwerke
abbrennt, Brunnen, Keller, Gruben, Oeffnungen oder Abhänge in ge-
fahrbringender Weise unverwahrt läßt, daselbst ohne die behördlich an-
geordneten Sicherungsmaßregeln baut, wer Wege abgräbt, abpflügt oder
Erde, Steine und Rasen wegnimmt (StGB. 88 36014, 367 Pct. 8,
12 und 14, § 370 Pct. 1 und 2). Die einzelnen Zuwiderhandlungen,
auf welche die Strafe von 60 —7 Geld oder 14 Tage Haft Anwendung
erleiden soll, sind aufgezählt in Pct. 1—16 der VO. vom 9. Juli 1872
S. 347 und betreffen die Ablagerung von Straßenbaumaterial (s. d.),
Verkehrsstörungen durch Anhalten (Pct. 2), Ladebreite (s. d.), Nebenein-
anderspannen von mehr als 2 Zugthieren (Pct. 4), Neben= und Hinter-
einanderfahren mehrerer Fuhrwerke (Pct. 5), Fahren, Viehtreiben 2c. in
Straßengräben (s. d.) und auf Fußwegen (s. d.), Schleppen (s. d.) von
Ackergeräth, Pflugschleifen (s. d.) und dergl., Gebrauch von Hemmschuhen
(. d.), Langholztransport (s. d.), Ausweichen (s. d.), Schellengeläute
(s. d.), Schlitten (s. d.), schnelles Fahren und Reiten (Pct. 12), Peitschen-
knallen (s. d.), ungenügende Beaussichtigung des Fuhrwerks (Pct. 14)
und Kreuzzügel (s. d.). Dieselbe VO. räumt weiter in § 2 den Wege-
polizeibehörden das Recht ein, innerhalb des obigen Strafmaßes (im
Allgemeinen, nicht für den einzelnen Fall, s. MO. vom 19. April 1884
in der Zeitschr. f. V. V S. 285) noch weitere wegepolizeiliche Bestim-
mungen zu treffen; insbesondere gewisse Gattungen von Lastfuhrwerk auf
bestimmte Wege zu verweisen. § 5 erklärt obige Bestimmungen auf
Wege und Plätze innerhalb bewohnter Ortschaften anwendbar, soweit