Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Tanzmusik. 615 
II. Bei Ausübung der nach Pct. I erlangten Berechtigung sind die 
Tanzwirthe an die bestehenden Tanzregulative gebunden. Derartige 
Regulative sind im Bezirke jeder Amtshauptmannschaft unter Mitwirkung 
des Bezirksausschusses zu errichten und erstrecken sich zunächst nur auf 
öffentliche T., während T. von Privatpersonen, geschlossenen Gesellschaf- 
ten 2c. nur dann unter das Regulativ fallen, wenn sie durch Erhebung 
von Eintrittsgeld 2c. zu öffentlichen werden. Regulativmäßige Tanztage 
sind der 1. und 3. Sonntag jeden Monats, der 2. Feiertag der 3 hohen 
Feste, Fastnachtsdienstag, Erntefestsonntag, Kirchweihsonntag und (bez. 
oder) Kirchweihmontag, auch bestimmte Tage der Jahrmärkte oder Schieß- 
feste. Die Kreishauptmannschaften sind berechtigt, unter Zustimmung des 
Kreisausschusses in der Nähe größerer Städte 2c. dispensationsweise eine 
noch größere Zahl von Tanztagen zu gestatten. Das Tanzen darf eine 
Stunde nach Beendigung des Nachmittagsgottesdienstes beginnen und 
nicht über 12 Uhr Nachts dauern. Ob und nach welchen Sätzen Ein- 
trittsgeld erhoben werden soll, ist in den Regulativen zu bestimmen. Zum 
Abhalten regulativmäßiger T. bedarf es nur der Anzeige beim Gemeinde- 
vorstande bez. Bürgermeister, zum Tanzabhalten an andern Tagen oder 
über die bestimmte Zeit hinaus der Erlaubniß der Amtshauptmannschaft. 
Die Veranstalter haben bestimmte Gebühren für die polizeiliche Beauf- 
sichtigung und die ortsüblichen Abgaben zur Armencasse (s. Gewerbe- 
steuer III) zu entrichten. Die Befugnisse der Polizeibehörden, bei Aus- 
schreitungen, in der Nähe vorkommenden Bränden 2c. die öffentliche T. 
vor der Zeit zu schließen oder an Tanzstätten, auf denen wiederholt Un- 
ruhen vorgekommen sind, zeitweilig zu verbieten, wird hierdurch nicht berührt. 
Schulpflichtige sind von der Betheiligung auszuschließen (s. Schulzucht, 
Fortbildungsschule III). Auch die Betheiligung junger Leute beim 
Tanzunterricht (s. d.) kann im Tanzregulative beschränkt werden. Ob ihnen 
das Aufspielen beim Tanze zu gestatten sei, hat im einzelnen Falle die 
untere Verwaltungsbehörde bez. der Bezirksausschuß zu ermessen. Das 
Verbot des Besuchs von Tanzstätten an Abgaben= und Schulgeldrestanten 
ist zulässig (s. Schankwesen II). Zuwiderhandlungen gegen die vor- 
stehenden Bestimmungen werden mit Geld bis zu 150 4 oder Haft, 
event. nach den Bestimmungen über die Polizeistunde (s. d.) bestraft (Ges. 
vom 30. April 1890 S. 75 § 140, Arm.-Ordg. vom 22. October 1840 
S. 257 §§ 138, 139, MVO. vom 25. Juni 1876 in der Zeitschr. f. 
R. 43 S. 475 über Tanzregulative, M. vom 15. April 1894 im 
SWB. S. 98 und Zeitschr. f. V. XV S. 232 über das Aufspielen 
zum Tanze). Die obigen Strafen fließen, soweit sie gegen die Tanz- 
wirthe selbst erkannt sind, in die Armencasse, andernfalls in die Casse 
der politischen Gemeinde (MVO. vom 11. September 1880 im SWB. 
S. 192 und in der Zeitschr. f. V. 1 S. 352). — Die vorstehenden 
Grundsätze über Tanzregulative sollen auch für Städte RSt. gelten; 
von den ertheilten Ermächtigungen zu außerregulativmäßiger T. ist der 
Kreishauptmannschaft vierteljährlich Anzeige zu erstatten (MO. vom 
16. Februar 1893 im SWB. S. 59, Zeitschr. f. V. XIV S. 270). 
III. Als geschlossene Zeiten gelten sowohl für öffentliche T. als für
	        
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