Tauben — Taufe. 617
Landes-Heil= und Versorganstalten (s. d.). Die Erörterung des Unter-
stützungswohnsitzes vor der Unterbringung ist hier noch besonders vorge-
schrieben im 8KB. von 1873 S. 6. Zum Antrage auf Unterbringung
ist der Vormund verpflichtet. Die Vormundsbestellung ist bezüglich der-
jenigen T., die sich durch verständliche Zeichen nicht ausdrücken können,
vorgeschrieben, im Uebrigen nachgelassen, und hat nicht zur Voraussetz=
ung, daß das Entmündigungsverfahren eingeleitet worden ist (Ges. vom
20. Februar 1882 S. 59 Pct. II). Der Wandergewerbeschein ist T.
in der Regel zu versagen (GO. 8 57a). Die Seelsorge für T. regelt
die VO. vom 25. Juli 1893 im Cons.-B. S. 32. Eisenbahnfreikarten
werden für T. nicht mehr ertheilt (s. Eisenbahnbetrieb).
Tauben, s. Brieftauben.
Taufe. Die allgemeinen Bestimmungen über kirchliche Handlungen (s. d.)
gelten von der T. ebenfalls. Insbesondere erledigen sich durch die neue-
ren Bestimmungen über Kirchenzucht (s. d.) die Geldstrafen wegen Ver-
säumniß der Frist, in der die Kinder zur T. zu bringen und die Ge-
burten den Kirchenbuchführern anzuzeigen sind (VO. vom 13. December
1876 S. 722 § 54, VV. vom 28. Mai 1850 S. 144 § 2, und 9).
Die wegen unterlassener oder verzögerter T. geordneten Rechtsnachtheile
für die Eltern (s. Kirchenzucht I) treten ein, wenn die T. nach Ablauf
von 6 Monaten nach der Geburt ungeachtet des vermittelnden Einschrei-
tens des Kirchenvorstandes unterbleibt. Die Kinder selbst, deren T. un-
terblieben ist, sind zwar zum Religions= und Confirmandenunterrichte,
nicht aber zur Confirmation zu ziehen und erlangen, solange sie nicht
getauft und confirmirt sind, keinen Anspruch auf die Rechte mündiger
Mitglieder der Kirchengemeinde (s. Kirchenges. vom 1. December 1876
S. 712 88 4, 6, Confirmationsordnung vom 12. Mai 1877 S. 218
8 89). Eines Nachweises über die erfolgte standesamtliche Eintragung
der Geburt in das Standesregister bedarf es nicht, jedoch sind die Eltern
verpflichtet, die Namen (s. d.) der Kinder für die Zwecke der T. und der
Eintragung in das Standesregister gleichlautend zu geben. Jede Ge-
burt ist rechtzeitig zum Kirchenbuche (s. d. I) anzumelden und daß dies
geschehen, von den Hebammen zu überwachen. Die Frist, in der die
Kinder zur T. zu bringen sind, beträgt 6 Wochen. Die Hebammen
sollen die Einhaltung dieser Frist überwachen, bei Krankheit der Kinder
auf die Nachtheile verfrühter T. aufmerksam machen, bei Lebensgefahr
für thunlichst baldige Vornahme der T. durch den Geistlichen Sorge
tragen, nöthigenfalls aber die Nothtaufe (s. d.) vollziehen. Die T. hat
in dem Kirchspiel des Geburtsortes, bei Ortswechsel in dem Kirchspiel
des neuen Aufenthaltsorts zu erfolgen. Zu Haustaufen (s. d.) ist Dis-
pensation nicht erforderlich. Die Zahl der Taufzeugen (s. d.) soll nicht
unter 2 und nicht über 6 betragen. Anstößige Vornamen sind bei der
T. nicht in Anwendung zu bringen (VoO. vom 13. December 1876 S.
722 §8 5—8, Hebammenordnung vom 22. Juni 1892 S. 291 § 17,
MVO. vom 18. Juni 1880 im SW . S. 196, Cons.-B. S. 64,
DK B. S. 27 und in der Zeitschr. f. V. 1I S. 276). Die für die evang.=
luth. T. ergangenen allgemeinen Bestimmungen gelten auch für Deutsch-