Thierärztliche Hochschule — Thierarzneitaxe. 621
ärzte die allgemeinen Bestimmungen für Aerzte (s. d.). Die besonderen
Bestimmungen über die thierärztliche Prüfung und den Approbationsschein,
über Bestrafung der Medicasterei und sonstiger Zuwiderhandlungen sind
daselbst unter A 1 und III aufgeführt, die Voraussetzungen für die Be-
fähigung zur Besorgung polizeilicher und gerichtlicher Geschäfte unter
„Amtsthierärzte“, die Bestimmungen über das Selbstdispensiren unter
„Aerzliche Hausapotheken“ und „Thierarzneiwaaren“, die Bestimmungen
über Bezahlung, Tagegelder und Fortkommen unter „Aerztliche Taxen“,
„Bezirksthierärte“ II, „Amtsthierärzte"“ II.
B. Die Aufsicht über das thierärztliche Personal wird durch die
Commission für das Veterinärwesen und die Bezirksthierärzte geführt
und ist auf das Selbstdispensiren, die thierärztlichen Hausapotheken, so-
wie darauf gerichtet, daß sich nichtapprobirte Th. der Führung des Titels
„Thierarzt“ enthalten und der Behandlung von Viehseuchen (s. d.) nur
unter Leitung eines approbirten Th. unterziehen, daß alle mit Thier-
heilkunde sich beschäftigenden Personen das Vorkommen von Seuchen der
Ortspolizeibehörde bez. dem Bezirksthierarzte melden und alle Th. den
Ort ihrer Niederlassung und jeden Wohnortswechsel dem Bezirksthier-
arzte binnen 4 Wochen anzeigen. Jeder Bezirksthierarzt hat über die
in seinem Bezirke sich aufhaltenden Th. Personaltabellen zu halten und
aller 5 Jahre, in der Zwischenzeit als Ab= und Zugangstabellen, bei
der Veterinärcommission einzureichen. Ungebührnisse der sich mit Thier-
heilkunde beschäftigenden Personen sind von der Veterinärcommission der
Kreishauptmannschaft bez. der „sonst zum Einschreiten befugten Behörde“
mitzutheilen (VO. vom 29. September 1869 S. 279, A II u und,
C 1:., C2, V0. vom 18. Febr. 1865 S. 81, VO. vom 22. Aug. 1874
S. 125 8§8§ 23, 24, Instr. vom 16. Oct. 1877 S. 297 §8 12, 14).
Thierärztliche Hochschule wird von der Commission für das Veterinär-
wesen verwaltet, die in dieser Eigenschaft die Bezeichnung „Direction
der Th. H.“ führt (VO. vom 14. Juni 1856 S. 129 § 5, Bek. vom
22. October 1857 bei Funke VI S. 512 und vom 14. August 1874
im SWB. S. 181, Zeitschr. f. R. 41 S. 375, VO. vom 3. Juni 1889
S. 46). Das Reifezeugniß einer „öffentlich anerkannten“ Realschule
berechtigt ohne Weiteres zum Eintritte in die I. Cl. der Th. H. (VO.
vom 7. Februar 1861 S. 16). Vor der Th. H. erfolgt die Prüfung
behufs Erlangung der Befähigung zum „approbirten Thierarzt“ (s. Aerzte
A 1 1). Vertragsmäßig dient die Th. H. auch für eine Anzahl thü-
ringischer Staaten als Lehr= und Bildungsanstalt für Thierärzte und
Hufschmiede (VO. vom 27. September 1862 S. 541 und vom 4. Juni
1863 S. 497). Für die der Th. H. zur Behandlung übergebenen Thiere
werden Curkosten nicht, sondern nur Verläge berechnet, die bei offen-
kundiger Armuth erlassen werden können (Bek. vom 20. Januar 1858
bei Funke VI S. 512). Mit der Th. H. ist eine Lehrschmiede für Huf-
beschlag (s. d.) verbunden. «
Thierarznejtaxe,Thierarzneiwaaren.DieTakazrfchuftenLunter
Arzneitaxen. Ueber die Thierarzneimittel gelten die allgemeinen Be-
stimmungen über Arzneiwaaren (s. d.). Die Ankündigung und Empfeh-