Trauzeugen — Trichinen. 629
Trauzeugen. Für die kirchliche Eheschließung der evangelisch-lutherischen
Kirche ist die Gegenwart von 2 Tr. Regel, jedoch nicht wesentliches
Erforderniß (Trauordnung vom 23. Juni 1881 S. 130 § 12). Die
bürgerliche Eheschließung erfolgt in Gegenwart von zwei großjährigen
Zeugen, für welche die Bezeichnung Trauzeugen übrigens unstatthaft ist,
jedoch stellt Minderjährigkeit der Zeugen die Gültigkeit der Ehe nicht in
Frage, während die Frage der Gültigkeit einer vor nur einem Zeugen
vollzogenen Eheschließung zweifelhaft ist. Es soll daher bei den Standes-
amtsrevisionen und bei den Verpflichtungen der Standesbeamten die
strengste Befolgung der Vorschrift, daß es der Zuziehung zweier Zeugen
bedarf, eingeschärft werden (RGes. vom 6. Februar 1875 S. 23 8§§ 52,
53, ZKB. von 1877 S. 7, Zeitschr. f. V. XIV S. 161, und wegen
der Bezeichnung Trauzeugen MO. vom 8. März 1880 und 11. Juli
1881 in der Zeitschr. f. V. XIV S. 162).
Treibjagden sind an Sonn= und Feiertagen verboten (Ges. vom 1. Decem-
ber 1864 S. 405 §§ 311a, 34). Zum Begriff der Tr. ist nicht er-
forderlich, daß mit dem Treiben Lärm verbunden wird. Auch die An-
zahl der Treibenden ist bedeutungslos; es genügt, daß außer den Schützen
eine Anzahl von Personen in Thätigkeit tritt, die das Wild aufstöbern
und den Schützen zulenken (Zeitschr. f. V. II S. 103). Auch unter dem
Vorwande von Gesellschaftsjagden sind Tr. an Sonn= und Feiertagen
nicht zu dulden (MVO. vom 26. Mai 1882 zu Nr. 164 II N).
Treibvieh, s. Viehtransport.
Treppen. Die Breite der Durchgangsöffnungen zwischen den Treppenhaus-
umfassungen und den Spielmauern bez. Treppengeländern soll auf dem
Lande mindestens 85 cm, in den Städten bei kleineren Gebäuden minde-
stens 1,15 m, bei größeren über 2 Stockwerke hohen Gebäuden mindestens
1,40 m betragen. Hölzerne Freitreppen sind in Städten und Dörfern
nur ausnahmsweise zu gestatten. Bei städtischen, über 2 Stockwerk (ein-
schließlich des Erdgeschosses) hohen, zu Wohn= oder gewerblichen Zwecken
benutzten Gebäuden sind hölzerne Tr. nur unter der Voraussetzung zu-
lässig, daß sie von einem massiven Treppenhause umschlossen sind, das
vom Innern des Gebäudes bis auf die nothwendigen Zugänge von allen
Seiten getrennt ist (BPO. für Städte vom 27. Februar 1869 S. 55
§ 28, BPO. für Dörfer vom 27. Februar 1869 S. 80 § 35, Reduc-
tionstabelle vom 21. März 1870 S. 87 unter AI, MV0O. vom 15. Juli
1884 in der Zeitschr. f. V. S. 133). Die Anforderungen an eiserne
Nothtreppen in Fabriken giebt MO. vom 30. December 1894 in der
Zeitschr. f. V. XVI S. 221).
Trichinen, Trichinenschauer. Jedes Schwein, das zu Nahrungszwecken
geschlachtet wird, sowie eingeführtes (auch verarbeitetes) Schweinefleisch ist
durch verpflichtete Sachverständige mikroscopisch auf Tr. zu untersuchen.
Wer gewerbsmäßig Schweine zum Verkauf schlachtet, sowie jeder Fleischer
hat ein Schlachtbuch, jeder Verkäufer eingeführten Fleisches ein Fleisch-
buch zu halten. Nur zuverlässige Personen, die ihre Befähigung bei
einer vom Ministerium bezeichneten Prüfungsstelle, ö. B. der thieraͤrzt-
lichen Hochschule zu Dresden, und den Besitz eines geeigneten Mikroscops