Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Trauzeugen — Trichinen. 629 
Trauzeugen. Für die kirchliche Eheschließung der evangelisch-lutherischen 
Kirche ist die Gegenwart von 2 Tr. Regel, jedoch nicht wesentliches 
Erforderniß (Trauordnung vom 23. Juni 1881 S. 130 § 12). Die 
bürgerliche Eheschließung erfolgt in Gegenwart von zwei großjährigen 
Zeugen, für welche die Bezeichnung Trauzeugen übrigens unstatthaft ist, 
jedoch stellt Minderjährigkeit der Zeugen die Gültigkeit der Ehe nicht in 
Frage, während die Frage der Gültigkeit einer vor nur einem Zeugen 
vollzogenen Eheschließung zweifelhaft ist. Es soll daher bei den Standes- 
amtsrevisionen und bei den Verpflichtungen der Standesbeamten die 
strengste Befolgung der Vorschrift, daß es der Zuziehung zweier Zeugen 
bedarf, eingeschärft werden (RGes. vom 6. Februar 1875 S. 23 8§§ 52, 
53, ZKB. von 1877 S. 7, Zeitschr. f. V. XIV S. 161, und wegen 
der Bezeichnung Trauzeugen MO. vom 8. März 1880 und 11. Juli 
1881 in der Zeitschr. f. V. XIV S. 162). 
Treibjagden sind an Sonn= und Feiertagen verboten (Ges. vom 1. Decem- 
ber 1864 S. 405 §§ 311a, 34). Zum Begriff der Tr. ist nicht er- 
forderlich, daß mit dem Treiben Lärm verbunden wird. Auch die An- 
zahl der Treibenden ist bedeutungslos; es genügt, daß außer den Schützen 
eine Anzahl von Personen in Thätigkeit tritt, die das Wild aufstöbern 
und den Schützen zulenken (Zeitschr. f. V. II S. 103). Auch unter dem 
Vorwande von Gesellschaftsjagden sind Tr. an Sonn= und Feiertagen 
nicht zu dulden (MVO. vom 26. Mai 1882 zu Nr. 164 II N). 
Treibvieh, s. Viehtransport. 
Treppen. Die Breite der Durchgangsöffnungen zwischen den Treppenhaus- 
umfassungen und den Spielmauern bez. Treppengeländern soll auf dem 
Lande mindestens 85 cm, in den Städten bei kleineren Gebäuden minde- 
stens 1,15 m, bei größeren über 2 Stockwerke hohen Gebäuden mindestens 
1,40 m betragen. Hölzerne Freitreppen sind in Städten und Dörfern 
nur ausnahmsweise zu gestatten. Bei städtischen, über 2 Stockwerk (ein- 
schließlich des Erdgeschosses) hohen, zu Wohn= oder gewerblichen Zwecken 
benutzten Gebäuden sind hölzerne Tr. nur unter der Voraussetzung zu- 
lässig, daß sie von einem massiven Treppenhause umschlossen sind, das 
vom Innern des Gebäudes bis auf die nothwendigen Zugänge von allen 
Seiten getrennt ist (BPO. für Städte vom 27. Februar 1869 S. 55 
§ 28, BPO. für Dörfer vom 27. Februar 1869 S. 80 § 35, Reduc- 
tionstabelle vom 21. März 1870 S. 87 unter AI, MV0O. vom 15. Juli 
1884 in der Zeitschr. f. V. S. 133). Die Anforderungen an eiserne 
Nothtreppen in Fabriken giebt MO. vom 30. December 1894 in der 
Zeitschr. f. V. XVI S. 221). 
Trichinen, Trichinenschauer. Jedes Schwein, das zu Nahrungszwecken 
geschlachtet wird, sowie eingeführtes (auch verarbeitetes) Schweinefleisch ist 
durch verpflichtete Sachverständige mikroscopisch auf Tr. zu untersuchen. 
Wer gewerbsmäßig Schweine zum Verkauf schlachtet, sowie jeder Fleischer 
hat ein Schlachtbuch, jeder Verkäufer eingeführten Fleisches ein Fleisch- 
buch zu halten. Nur zuverlässige Personen, die ihre Befähigung bei 
einer vom Ministerium bezeichneten Prüfungsstelle, ö. B. der thieraͤrzt- 
lichen Hochschule zu Dresden, und den Besitz eines geeigneten Mikroscops
	        
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