Tuberkulin — Ueberbürdung 633
wegen ganz geringfügiger, zu den Reisekosten nicht im Verhältniß stehen-
der Schäden sollen unterbleiben (MVO. vom 21. August 1890 in der
Zeitschr. f. V. XI S. 362). Die Feststellung der Vergütung durch die
Commission kann nicht im Rechtswege angefochten werden. Ein Wechsel
der Sachverständigen innerhalb desselben amtshauptmannschaftlichen Be-
zirks ist thunlichst zu vermeiden. Felder, die mit theuren Früchten be-
standen sind, und andre vorzugsweise zu schonende Ländereien, z. B. junge,
nicht leicht wahrnehmbare Holzpflanzungen, sind vorher thunlichst durch
Marken kenntlich zu machen (MO. vom 12. August 1881 in der
Zeitschr f. V. VI S. 276). — Die Gendarmerie (s. d. I 1 und 112)
hat bei Tr. als Aufsichtsorgan nach Maaßgabe der hierüber bestehenden
Instruction mitzuwirken. — Zum Feilbieten von Waaren bei Tr. be-
darf es nur ortspolizeilicher Erlaubnß, keines Wandergewerbescheins
(s. d. A VI).
Tuberkulin von Koch gehört zu den den Apothekern (s. d. A 2) vorbe-
haltenen Mitteln (MVO. vom 10. April 1891 in der Zeitschr. f. V.
XII S. 330). Von seiner reactionslosen Anwendung macht das Mini-
sterium die Gewährung von Staatsbeihilfen an die Zuchtgenossenschaften
(s. d.) abhängig. S. auch Lungenseuche.
Tumultgesetze, s. Belagerungszustand, Ruhestörung.
Turnlehrer, Turuplätze, Turnunterricht. I. In höheren Unter-
richts anstalten (s. d.) gehört der T. zu den nothwendigen, nicht aber
zu den wissenschaftlichen Unterrichtsgegenständen; der Director kann auf
Grund ärztlichen Zeugnisses davon entbinden (AVO. vom 29. Januar
1877 S. 43 Pct. 8, VO. vom 8. Juli 1882 S. 151 Pct. 2).
II. Auch in der Volksschule ist das T. wesentliches Unterrichtsfach.
Befreiung für den einzelnen Fall ertheilt der Lehrer, dauernde der Schul-
vorstand auf Grund ärztlichen Zeugnisses (s. Lehrfächer). Wo sich die
nöthigen Einrichtungen nicht sofort treffen lassen, kann die Einführung
des T. mit ministerieller Genehmigung bis auf Weiteres beanstan-
det werden (Bek. vom 15. Februar 1882 S. 26 und M0. vom
28. März 1882 in der Zeitschr. f. V. IV S. 137). Der T. erstreckt
sich vorzugsweise auf Frei= und Ordnungsübungen und kann in Ermange-
lung bedeckter Räumlichkeiten auf das Sommerhalbjahr beschränkt wer-
den (Lehrplan vom 5. November 1878 S. 435 § 9). Der T. soll
auf dem nach Befinden mit dem Spielplatze (s. d.) zu verbindenden Turn-
platze oder in einer Turnhalle ertheilt werden und nicht vor Ablauf von
2 Stunden nach der Mittagsmahlzeit beginnen (AVO. vom 25. August
1874 S. 155 § 234, und „„, VO. vom 3. April 1873 S. 258 8S§ 19,
508, VO. vom 24. März 1879 S. 100 Pct. 12).
III. Die Bestimmungen über die Vorbildung und Stellung der Turn-
lehrer, sowie die gewerbepolizeilichen Bestimmungen über Erthei-
lung von T. fs. unter Fachlehrer.
Turnvbereine sind, so lange sie sich auf die Pflege des Turnens beschrän-
ken, nicht als öffentliche Vereine zu behandeln s. Vereine II.
Ueberbürdung der Schuljugend, s. Hausaufgaben, Lehrordnung.