Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Umherziehende — Unfallversicherung. 635 
Umherziehende Gewerbetreibende, Comödianten, Schausteller 2c., s. Wander- 
gewerbe. 
Umsatzsteuer vom Grundstückswechsel s. Besitzueränderungsabgaben; von 
Consumvereinen, Waarenhäusern und sonstigen großcapitalistischen Ver- 
einigungen s. Gewerbesteuer II. 
Umzüge, s. Aufzüge. 
Umzugskosten. Auf U. haben Staatsdiener und Lehrer höherer Unter- 
richtsanstalten dann Anspruch, wenn die Versetzung nicht lediglich auf 
ihren Antrag erfolgt. Die Vergütung beträgt 110— ½ des jährlichen 
Diensteinkommens. Volksschullehrer haben darauf ebenfalls Anspruch, 
ausgenommen bei der ersten Anstellung oder wenn der Lehrer die Stelle 
früher als zwei Jahre nach ihrer Uebernahme aus eigner Entschließung 
verläßt (Ges. vom 7. März 1835 S. 169 § 9,, Ges. vom 3. Juni 
1876 S. 239 § 1, Ges. vom 22. August 1876 S. 317 § 23, Ges. 
vom 26. April 1873 S. 350 § 219, A#VO. vom 25. August 1874 
S. 155 § 42, MVO. vom 16. Februar 1886 in der Zeitschr. f. V. 
VII S. 329, MVO. vom 10. October 1889 in der Zeitschr. f. V. XI 
S. 101). S. auch Gendarmerie. 
Uneheliche Kinder, s. Namen. 
Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter, s. Amtsverlust. 
Unfallmeldestellen. Um den kleineren Landgemeinden die sofortige Meldung 
von Wasser= und Feuersgefahr und sonstigen Unfällen zu ermöglichen, 
sind von der Reichstelegraphenverwaltung U. eingerichtet worden (MBeschl. 
vom 13. August 1889 in der Zeitschr. f. V. X S. 312). 
Unfallverhütung, s. Gewerbeinspectoren, Unfallversicherung VIII. 
Unfallversicherung (RGes. vom 6. Juli 1884 S. 69). 
I. Versicherungspflicht. Gegen Schäden, die durch Körperverletz- 
ung oder Tödtung im Betriebe entstehen, sind zu versichern: Die Arbeiter 
in Fabriken, Hütten= und Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten, 
Steinbrüchen, Gräbereien, Werften und Bauhöften, im Schornsteinfeger- 
gewerbe und in Betrieben, in denen mit Dampf= oder Elementarkraft 
bewegte Triebwerke zur Verwendung kommen. Auch Betriebsbeamte, 
deren Jahresverdienst 2000 nicht übersteigt, sind versicherungspflichtig. 
Durch Statut können für versicherungspflichtig erklärt werden Betriebs- 
beamte mit höherem Jahresverdienst und andre nicht versicherungspflichtige 
Personen in versicherungspflichtigen Betrieben (Ges. §§ 1—3). Weiter 
sind für versicherungspflichtig erklärt worden: 
1) die in den RBek. vom 22. Januar 1885 S. 13 und 27. Mai 
1886 S. 190, im RGes. vom 11. Juli 1887 S. 285 und in der 
RBek. vom 14. Januar 1888 S. 1 aufgeführten Baugewerbe; 
2) die Betriebe der Post-, Telegraphen-, Eisenbahn-, Marine= und 
Heeresverwaltung, sämmtliche Transportgewerbe, einschließlich des Spe- 
ditionsbetriebs und die Baggerei (RGes. vom 28. Mai 1885 S. 159); 
3) die Land= und Forstwirthschaft durch RGes. vom 5. Mai 1886 
S. 132, Ges. vom 22. März 1888 S. 67 und A#VO. vom 23. Mai 
1888 S. 130 nach Maaßgabe der darin ertheilten Vorschriften, nicht 
nach denen des Ges. vom 6. Juli 1884. Für die kleineren Unterneh-
	        
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