Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

636 Unfallversicherung. 
mer ist die Versicherung nachgelassen. Auch die Zöglinge der Erziehungs- 
anstalt Bräunsdorf, die zu landwirthschaftlichen Arbeiten beurlaubt sind, 
unterliegen der Versicherungspflicht (Entsch. des Landesvers.-Amts vom 
7. November 1890 in der Zeitschr. f. V. XII S. 172). 
4) Beamte der Reichscivilverwaltung, des Heers und der kaiserlichen 
Marine, ingleichen Personen des Soldatenstandes, die in unfallversiche- 
rungspflichtigen Betrieben beschäftigt sind, erhalten Pension und Ent- 
schädigung nach Maaßgabe des RGes. vom 15. März 1886 S. 53 
und des Ges. vom 9. April 1888 S. 113. Dem Ges. vom 6. Juli 
1884 unterliegen sie nicht. 
5) Staats= und Gemeindebeamte, für die durch Landesgesetzgebung 
oder Statut mindestens in gleicher Weise, wie zu Pct. 4 gesorgt ist, 
steht ein reichsgesetzlicher Anspruch nur nach Maaßgabe von 88 8—10 
des RGes. vom 15. März 1886 und des Ges. vom 9. April 1888 S. 
113, nicht auf Grund des Ges. vom 6. Juli 1884, zu (8 12 des Ges. 
von 1886). 
II. Als Entschädigung ist zu leisten. 
1) bei Körperverletzung Heilungskosten und Rente, beides vom Be- 
ginn der 14. Woche nach dem Unfall, die Rente auf die Dauer der 
Erwerbsunfähigkeit nach 662/8 % des Arbeitsverdiensts bei voller, nach 
einem entsprechenden Bruchtheile bei nur beschränkter Erwerbsfähigkeit 
(§ 5). An Stelle beider Leistungen kann freie Cur und Verpflegung 
in einem Krankenhause gewährt werden (8 7). 
2) Bei Tödtung ist außerdem zu leisten: der 20fache Tagesverdienst 
als Ersatz der Beerdigungskosten und eine Rente von 20% des Jahres- 
verdiensts für die Wittwe und Ascendenden, von 15 % für Kinder bis 
zu 15 Jahren (8 6), wozu bei verunglückten Männern uneheliche Kinder 
nicht gehören (Entsch. des Reichsvers. Amts vom 12. Juli 1886 in der 
Zeitschr. f. V. VIII S. 54). 
3) Für Land= und Forstwirthschaft gilt §§ 6—10 des RGes. vom 
5. Mai 1886 und 8 3 der A#. vom 23. Mai 1888. 
4) Die Pension der oben 1 5 Genannten beträgt, soweit ihnen nicht 
nach anderen Bestimmungen ein höherer Betrag zusteht, bei dauernder 
Dienst= oder voller Erwerbsunfähigkeit 66 3/8 % ihres Diensteinkommens, 
bei nur theilweiser Erwerbsunfähigkeit einen entsprechenden Bruchtheil. 
Die Hinterbliebenen erhalten Sterbegeld bis zu 30 und Rente bis 
60 % des Diensteinkommens (Ges. vom 9. April 1888 § 1 flg.). 
III. Die Verpflichtungen der Krankencassen werden durch das Un- 
fallgesetz nicht berührt. Von Beginn der 5. Woche ist das Krankengeld 
auf ½⅜ des Arbeitslohns zu bemessen. Den Mehrbetrag und die Kranken- 
unterstützung für nicht Krankenversicherungspflichtige tragen die Betriebs- 
unternehmer. Die Berufsgenossenschaften können den Krankencassen die 
Unterstützung über die 13. Woche hinaus gegen die Kostenerstattung über- 
tragen, andrerseits aber auch das Heilverfahren auf ihre Kosten über- 
nehmen; die Krankencassen sind zu diesem Zwecke verpflichtet, den Be- 
rufsgenossenschaften jeden Unfall anzuzeigen und ihnen Einsicht in ihre 
Bücher zu gestatten (Ges. 99, Bek. vom 30. September 1885 im. Centr.-B#
	        
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