Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

648 Unterstützungswohnsitz. 
mäßigen, sondern den wirklichen Aufwand zu ersetzen (MEntsch. vom 
17. November 1891 in der Zeitschr. f. V. XIII S. 252). 
VII. Zur Uebernahme Unterstützungsbedürftiger, deren Unterstützung 
nicht nur aus vorübergehenden Gründen nothwendig wird (s. Ausweisung 
A 15), ist der Ortsarmenverband verpflichtet, dem nach Pct. VI die 
endgültige Uebertragung der Kosten zufällt. Ist hiernach der Landarmen= 
verband (s. d.) übernahmepflichtig, so steht ihm die Berechtigung zu, sich 
des Ortsarmenverbandes des Aufenthaltsorts als seines Organes zu be- 
dienen (Ges. §§ 31—33, 40, 55, 58, 60). Das Nähere hierüber, ins- 
besondere auch über das Verhältniß zu Bayern und dem Reichsauslande 
s. unter Ausweisung. 
VIII. Das Verfahren in Streitsachen der Armenverbände (Ges. 
§§ 34—5290 ist, abgesehen von dem besonderen Verfahren für das Bun- 
desamt für Heimathswesen (Ges. 88 42—51), das für Administrativ- 
Justizsachen (s. d.) im Allgemeinen vorgeschriebene (VO. vom 6. Juni 
1871 S. 82 § 7). Besondere Bestimmungen sind folgende: 
1) Der Anspruch auf Kostenerstattung (oben Pct. VI) und auf Ueber- 
nahme (oben Pct. VII) ist bei Verlust von dem vorläufig (oben Pct. IV) 
verpflichteten Ortsarmenverbande nach eingehender Vernehmung des Hülfs- 
bedürftigen über seine Verhältnisse bei dem endgültig verpflichteten Armen- 
verbande, und wo dieser unbekannt, bei dessen vorgesetzter Behörde binnen 
6 Monaten nach Beginn der Unterstützung zur Anerkennung anzu- 
melden. Geht innerhalb 14 Tagen nach Empfang der Anmeldung eine 
Antwort nicht ein, so gilt dies einer Ablehnung des Anspruchs gleich 
(Ges. §§ 34, 35). Die vorgesetzte Behörde ist die Kreishauptmannschaft 
des in Anspruch genommenen Armenverbandes, für den Landarmenver- 
band (s. d. B III) die Kreishauptmannschaft des den Anspruch erheben- 
den Ortsarmenverbandes (VO. vom 6. Juni 1871 S. 82 § 4, V0. 
vom 15. Juni 1876 S. 268 8§ 2, 3). Auch eine vor wirklichem Ein- 
tritte der Unterstützung erfolgte Anmeldung entspricht den Bestimmungen 
des Gesetzes (Zeitschr. f. R. 42 S. 90). Widerruf des irrthümlich ge- 
schehenen Anerkenntnisses ist zulässig (SWB. von 1876 S. 54). Ver- 
säumniß der Anmeldefrist ist amtswegen zu beachten (Zeitschr. f. R. 46 
S. 93). Bedingungsweise Anmeldung für den Fall, daß der Unter- 
stützte seinen U. auch wirklich an dem Orte besitzt, wo die Anmeldung 
erfolgt, ist wirkungslos (SW B. von 1880 S. 33). Auf Unterstützung 
von Ausländern leidet die Fristbestimmung von § 34 keine Anwendung 
(s. Landarmenverband III). Nur der weiter als 6 Monate zurückliegende 
Theil der Unterstützungskosten wird durch Versäumniß der Anmeldung 
verloren (MVO. vom 29. October 1884 in der Zeitschr f. V. VI S. 
169). Der Ersatzanspruch verjährt in 2 Jahren vom Ablauf des Jahres 
seiner Entstehung (Ges. § 30a, Entsch. vom 28. Januar 1895 in der 
Zeitschr. f. V. XVI S. 243). Einer Wiederholung der Anmeldung be- 
darf es nicht, wenn bei der Anmeldung zu erkennen gegeben wurde, daß 
die Nothwendigkeit dauernder Unterstützung vorliege (MEntsch. vom 
29. August 1895 in der Zeitschr. f. V. XVII S. 80, M. vom 
21. April 1894 im SWB. S. 93). 
 
	        
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