Urkundenstempel — Verbrechen. 651
Urkundenstempel. Dem sächsischen U. (Ges. vom 13. November 1876
S. 466 mit Tarif S. 475 und AVO. vom 6. December 1876 S. 580)
sind die im Tarife aufgeführten Urkunden unterworfen, dafern sie von
einer öffentlichen Behörde oder einem Notare aufgenommen oder aus-
gefertigt oder bei denselben vorgelegt werden. Inhaberpapiere, Versiche-
rungsverträge, auch solche des Staats mit Privatfeuerversicherungsgesell-
schaften (MVO. von 1886 im SWB. S. 221, DKB. S. 81), und
Versteigerungsprotocolle sind unbedingt stempelpflichtig (Ges. Art. 1).
Befreit von der Steuer sind u. A. Urkunden über Gegenstände, deren
Werth den Betrag von 150 4 nicht übersteigt (Ges. Art. 2,), sowie
die im Laufe des Processes eingereichten Urkunden, zu denen jedoch die
in Verwaltungsstrafsachen vor Abgabe der Acten an die Staatsanwalt-
schaft eingereichten Vollmachten nicht gehören (RGes. vom 18. Juni 1878
S. 141 § 2, MVO. vom 29. December 1879 im IMB. von 1880
S. 2, MVO. vom 10. October 1882 im SMW. von 1883 S. 3 und
in der Zeitschr. f. V. V S. 74). Der Quittungs= und Abtretungsstempel
ist weggefallen (Ges. vom 17. März 1886 S. 61). Auch Anerkenntniß-
verträge, soweit sie sich auf Abtretung von Hypothekenforderungen be-
ziehen, sind stempelfrei (Ges. vom 9. December 1889 S. 105). Der
Stempel für Familienanwartschaften an Lehen im Sinne des Ges. vom
28. Februar 1882 S. 62 kommt nur zu ½ zur Erhebung (Art. II
dieses Ges.). Die Stempelpflicht wird erfüllt durch rechtzeitige Verwen-
dung (Aufklebung und Cassation) von Stempelmarken, deren Verkauf
den vom Finanzministerium angestellten Ortsstempeleinnehmern bez. den
Bezirkssteuereinnahmen obliegt (Ges. Art. 10 und 11, AVO. 88 4-6).
Die Berechnung des Sicherheitsleistungsstempels erfolgt nach den Grund-
sätzen der VO. vom 15. Juli 1878 S. 169. Ueber Strafen und
Strafverfahren s. Steuerstrafen. Ueber den Reichsstempel s. d.
Urlaub, s. Beurlaubung.
Vacanz, s. Pfarrvacanz, Schulvacanz, Stellvertretung.
Vagabonden, s. Armenpolizei.
Vaterschaftsanerkennung, s. Namen.
Venia legendi. Die Grundsätze über deren Verleihung enthalten die
ministeriell genehmigten Facultätsordnungen (s. Universität). Privat-
docenten kann die v. I. mit Genehmigung des Ministeriums von der
entzogen werden (Statut vom 29. April 1892 S. 178 §#S
40, 58).
Ventilation von Schulräumen, s. Schulgebäude.
Verbietungsrechte, s. Gewerbliche Verbietungsrechte.
Verbandswatte, die in Krankenhäusern bereits gebraucht worden ist, ist
nach dem Verbrauch zu verbrennen und darf bei Strafe nicht verkauft
werden (VO. vom 6. Mai 1890 S. 77).
Verbotenes Spiel, s. Glücksspiel.
Verbrauchsabgaben, s. Indirecte Abgaben.
Verbrechen ist eine mit Tod, Zuchthaus oder mehr als bjähriger Festungs-
haft bedrohte Handlung (St G. 8 1.).