Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

Urkundenstempel — Verbrechen. 651 
Urkundenstempel. Dem sächsischen U. (Ges. vom 13. November 1876 
S. 466 mit Tarif S. 475 und AVO. vom 6. December 1876 S. 580) 
sind die im Tarife aufgeführten Urkunden unterworfen, dafern sie von 
einer öffentlichen Behörde oder einem Notare aufgenommen oder aus- 
gefertigt oder bei denselben vorgelegt werden. Inhaberpapiere, Versiche- 
rungsverträge, auch solche des Staats mit Privatfeuerversicherungsgesell- 
schaften (MVO. von 1886 im SWB. S. 221, DKB. S. 81), und 
Versteigerungsprotocolle sind unbedingt stempelpflichtig (Ges. Art. 1). 
Befreit von der Steuer sind u. A. Urkunden über Gegenstände, deren 
Werth den Betrag von 150 4 nicht übersteigt (Ges. Art. 2,), sowie 
die im Laufe des Processes eingereichten Urkunden, zu denen jedoch die 
in Verwaltungsstrafsachen vor Abgabe der Acten an die Staatsanwalt- 
schaft eingereichten Vollmachten nicht gehören (RGes. vom 18. Juni 1878 
S. 141 § 2, MVO. vom 29. December 1879 im IMB. von 1880 
S. 2, MVO. vom 10. October 1882 im SMW. von 1883 S. 3 und 
in der Zeitschr. f. V. V S. 74). Der Quittungs= und Abtretungsstempel 
ist weggefallen (Ges. vom 17. März 1886 S. 61). Auch Anerkenntniß- 
verträge, soweit sie sich auf Abtretung von Hypothekenforderungen be- 
ziehen, sind stempelfrei (Ges. vom 9. December 1889 S. 105). Der 
Stempel für Familienanwartschaften an Lehen im Sinne des Ges. vom 
28. Februar 1882 S. 62 kommt nur zu ½ zur Erhebung (Art. II 
dieses Ges.). Die Stempelpflicht wird erfüllt durch rechtzeitige Verwen- 
dung (Aufklebung und Cassation) von Stempelmarken, deren Verkauf 
den vom Finanzministerium angestellten Ortsstempeleinnehmern bez. den 
Bezirkssteuereinnahmen obliegt (Ges. Art. 10 und 11, AVO. 88 4-6). 
Die Berechnung des Sicherheitsleistungsstempels erfolgt nach den Grund- 
sätzen der VO. vom 15. Juli 1878 S. 169. Ueber Strafen und 
Strafverfahren s. Steuerstrafen. Ueber den Reichsstempel s. d. 
Urlaub, s. Beurlaubung. 
Vacanz, s. Pfarrvacanz, Schulvacanz, Stellvertretung. 
Vagabonden, s. Armenpolizei. 
Vaterschaftsanerkennung, s. Namen. 
Venia legendi. Die Grundsätze über deren Verleihung enthalten die 
ministeriell genehmigten Facultätsordnungen (s. Universität). Privat- 
docenten kann die v. I. mit Genehmigung des Ministeriums von der 
entzogen werden (Statut vom 29. April 1892 S. 178 §#S 
40, 58). 
Ventilation von Schulräumen, s. Schulgebäude. 
Verbietungsrechte, s. Gewerbliche Verbietungsrechte. 
Verbandswatte, die in Krankenhäusern bereits gebraucht worden ist, ist 
nach dem Verbrauch zu verbrennen und darf bei Strafe nicht verkauft 
werden (VO. vom 6. Mai 1890 S. 77). 
Verbotenes Spiel, s. Glücksspiel. 
Verbrauchsabgaben, s. Indirecte Abgaben. 
Verbrechen ist eine mit Tod, Zuchthaus oder mehr als bjähriger Festungs- 
haft bedrohte Handlung (St G. 8 1.).
	        
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