660 Versicherungsgesellschaften — Verwaltungsbehörden.
(VO. vom 16. September 1856 S. 400 8 7). S. auch Feuerver-
sicherungsagenten.
Versicherungsgesellschaften. Ausländische V. haben, um in Sachsen zu-
gelassen zu werden, bestimmten Formvorschriften (Anzeige des Sitzes,
Niederlegung der Stututen und der Bestätigungsurkunde, Benennung von
Bevollmächtigten am Sitze der Gesellschaft beim Ministerium des Innern
und Bekanntmachung durch letzteres, Bekanntmachung der Versicherungs-
agenten — s. d. — 2c.) zu genügen, erlangen jedoch hierdurch ein Recht
auf Duldung der Gesellschaft nicht, vielmehr bleibt es dem Ermessen
des Ministeriums vorbehalten, den weiteren Geschäftsbetrieb jeder Zeit
zu untersagen (VO. vom 16. September 1856 S. 400). Die sonstigen
Vorschriften über V., insbesondere über Erlangung der juristischen Per-
sönlichkeit (Ges. vom 15. Juni 1868 S. 315 88 56, 59, 60, 62, 69)
sind privatrechtlicher Natur. Der Gewerbeordnung unterliegt der Ge-
schäftsbetrieb der V., abgesehen von der Anzeigepflicht der Feuerversiche-
rungsagenten (s. d.), nicht (GO. 8 6). Mit Geld bis zu 150 oder
Haft wird bestraft, wer gesetzlicher Vorschrift zuwider ohne Genehmigung
der Staatsbehörde Versicherungsanstalten errichtet (StGB. 8 360.).
Besondere Vorschriften gelten über Privatfeuerversicherung (s. d.) und
Arbeiterversicherung (s. d.).
Versteigerung, s. Auction.
Versteinung soll bei stark benutzten Straßen 26 bez. 20 cm, bei weniger
benutzten 20 bez. 15 cm betragen (8§ 16 der Anweisung für Straßen-
unterhaltungsarbeiten v. J. 1872) S. auch Packlager, Fahrdecke.
Verstümmelungszulagen, s. Militärpensionen.
Versuch bleibt bei Uebertretungen straflos (StGB. 8§ 43).
Vertrauenszeugnisse, s. Strafanstalten III, Correctionsanstalten.
Verwahrloste, s. Kinder.
Verwaltungsbehörden. Die staatlichen Behörden der innern Verwaltung
sind in erster Instanz die Amtshauptmannschaften (s. d.) und die Dele-
gation, in zweiter Instanz die Kreishauptmannschaften (s. d.), in letzter
Instanz das Ministerium des Innern (s. Ministerien). Für Städte RStO.
bildet der Stadtrath, für die übrigen Gemeinden und die selbstständigen
Gutsbezirke bilden im beschränkten Umfange die Gemeindeorgane die Orts-
obrigkeit (s. d.). Den Amts= und Kreishauptmannschaften stehen für
bestimmte Fälle Bezirksausschüsse (s. d.) und Kreisausschüsse (s. d.) zur
Seite. Als Polizeibehörden (s. d.) bestehen zum Theile besondere Be-
hörden. Die Zuständigkeitsgrenzen zwischen den Justiz= und den V. f.
unter Justizbehörden. Die Vorschriften über das Verfahren der V. be-
treffen die Administrativjustizsachen (s. d.), Verwaltungsstrafsachen (s. d.),
Behördencorrespondenz (s. d.), Kosten (s. d.), Rechtsmittel (s. d.), Rechts-
hilfe (s. d.), Zustellung (s. d.), amtliche Bekanntmachungen (s. d.), Zwangs-
vollstreckung (s. d.) 2c. Den Entscheidungen der Verwaltungsbehörden
sind jeder Zeit die Gründe beizufügen (Ges. unter D vom 30. Januar
1835 S. 88 § 42). Daß die Bescheidung schriftlich erfolgen müsse, ist
in reinen Verwaltungssachen nicht vorgeschrieben (MVO. vom 25. Sep-
tember 1894 in der Zeitschr. f. V. XVI S. 51).