Full text: Handbuch des Königlich Sächsischen Verwaltungsrechts.

660 Versicherungsgesellschaften — Verwaltungsbehörden. 
(VO. vom 16. September 1856 S. 400 8 7). S. auch Feuerver- 
sicherungsagenten. 
Versicherungsgesellschaften. Ausländische V. haben, um in Sachsen zu- 
gelassen zu werden, bestimmten Formvorschriften (Anzeige des Sitzes, 
Niederlegung der Stututen und der Bestätigungsurkunde, Benennung von 
Bevollmächtigten am Sitze der Gesellschaft beim Ministerium des Innern 
und Bekanntmachung durch letzteres, Bekanntmachung der Versicherungs- 
agenten — s. d. — 2c.) zu genügen, erlangen jedoch hierdurch ein Recht 
auf Duldung der Gesellschaft nicht, vielmehr bleibt es dem Ermessen 
des Ministeriums vorbehalten, den weiteren Geschäftsbetrieb jeder Zeit 
zu untersagen (VO. vom 16. September 1856 S. 400). Die sonstigen 
Vorschriften über V., insbesondere über Erlangung der juristischen Per- 
sönlichkeit (Ges. vom 15. Juni 1868 S. 315 88 56, 59, 60, 62, 69) 
sind privatrechtlicher Natur. Der Gewerbeordnung unterliegt der Ge- 
schäftsbetrieb der V., abgesehen von der Anzeigepflicht der Feuerversiche- 
rungsagenten (s. d.), nicht (GO. 8 6). Mit Geld bis zu 150 oder 
Haft wird bestraft, wer gesetzlicher Vorschrift zuwider ohne Genehmigung 
der Staatsbehörde Versicherungsanstalten errichtet (StGB. 8 360.). 
Besondere Vorschriften gelten über Privatfeuerversicherung (s. d.) und 
Arbeiterversicherung (s. d.). 
Versteigerung, s. Auction. 
Versteinung soll bei stark benutzten Straßen 26 bez. 20 cm, bei weniger 
benutzten 20 bez. 15 cm betragen (8§ 16 der Anweisung für Straßen- 
unterhaltungsarbeiten v. J. 1872) S. auch Packlager, Fahrdecke. 
Verstümmelungszulagen, s. Militärpensionen. 
Versuch bleibt bei Uebertretungen straflos (StGB. 8§ 43). 
Vertrauenszeugnisse, s. Strafanstalten III, Correctionsanstalten. 
Verwahrloste, s. Kinder. 
Verwaltungsbehörden. Die staatlichen Behörden der innern Verwaltung 
sind in erster Instanz die Amtshauptmannschaften (s. d.) und die Dele- 
gation, in zweiter Instanz die Kreishauptmannschaften (s. d.), in letzter 
Instanz das Ministerium des Innern (s. Ministerien). Für Städte RStO. 
bildet der Stadtrath, für die übrigen Gemeinden und die selbstständigen 
Gutsbezirke bilden im beschränkten Umfange die Gemeindeorgane die Orts- 
obrigkeit (s. d.). Den Amts= und Kreishauptmannschaften stehen für 
bestimmte Fälle Bezirksausschüsse (s. d.) und Kreisausschüsse (s. d.) zur 
Seite. Als Polizeibehörden (s. d.) bestehen zum Theile besondere Be- 
hörden. Die Zuständigkeitsgrenzen zwischen den Justiz= und den V. f. 
unter Justizbehörden. Die Vorschriften über das Verfahren der V. be- 
treffen die Administrativjustizsachen (s. d.), Verwaltungsstrafsachen (s. d.), 
Behördencorrespondenz (s. d.), Kosten (s. d.), Rechtsmittel (s. d.), Rechts- 
hilfe (s. d.), Zustellung (s. d.), amtliche Bekanntmachungen (s. d.), Zwangs- 
vollstreckung (s. d.) 2c. Den Entscheidungen der Verwaltungsbehörden 
sind jeder Zeit die Gründe beizufügen (Ges. unter D vom 30. Januar 
1835 S. 88 § 42). Daß die Bescheidung schriftlich erfolgen müsse, ist 
in reinen Verwaltungssachen nicht vorgeschrieben (MVO. vom 25. Sep- 
tember 1894 in der Zeitschr. f. V. XVI S. 51).
	        
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