Veterinärpolizei — Viehhandel. 665
vom 16. October 1877 S. 297 §§ 6, 8, VO. vom 29. September
1869 S. 279 Pct. C 1e, Pct. C 2). Die V. ist 3) Prüfungsbehörde
für die Prüfung behufs Erlangung der Befähigung zum Amtsthierarzt
(s. d. I) und die Prüfung für den Hubbeschlag (s. d.), während für die
thierärztliche Prüfung (s. Aerzte A 1 1) nur noch die Anmeldung bei
der V. erfolgt (VO. 8 11). Endlich ist die V. 4) begutachtendes Organ
für Gegenstände des Veterinärwesens (s. VO. 88 12, 13) und hat in dieser
Eigenschaft dem Landesculturrathe (s. d.) sachkundigen Beirath zu geben.
Veterinärpolizei, s. Viehseuchen.
Vicare, s. Hülfsgeistliche, Hülfslehrer, Pfarrvacanz, Schulvacanz.
Vicariat. s. Apostolisches Vicariat.
Vicariatsgericht bildet in dem Umfange, in dem für die katholische Kirche
die geistliche Gerichtsbarkeit (s. d.) noch fortbesteht, die höchste Appella-
tionsinstanz in Sachen, über die das apostolische Vicariat (s. d.) in letz-
ter Instanz entscheidet (Ges. vom 23. August 1876 S. 335 §sS§ 7— 16,
Mand. vom 19. Februar 1827 S. 13 § 14, Anschlag vom 30. Ja-
nuar 1828 S. 43, Ges. unter C vom 28. Januar 1835 S. 75 § 62,
Publicandum vom 3. October 1842 S. 188, VO. vom 21. December
1840 S. 461).
Victualien, s. Eßwaaren.
Vieheinfuhr, s. Viehseuchen I.
Viehhandel, Viehmärkte. In gewerbepolizeilicher Beziehung unterlie-
gen die V. den Bestimmungen über Specialmärkte (s. d.). Zu den Ge-
genständen des Wochenmarktverkehrs (s. d.) gehört größeres Vieh nicht
(GO. # 66). Veterinärpolizeilich ist nach Ausbruch der Rinderpest
(s. d.) die Abhaltung von V. in einem von Fall zu Fall zu bestimmen-
den Umkreise zu untersagen und darf vor Ablauf von 3 Wochen, nach-
dem der letzte Ort des Seuchenbezirks für seuchenfrei erklärt worden ist,
nicht wieder gestattet werden. Auch bei anderen Viehseuchen (s. d.) ist
die Einstellung der V. anzuordnen. Insbesondere kann bei größerer
Verbreitung der Maul= und Klauenseuche (s. d) die Abhaltung der
Vieh= (nicht der Pferde.) märkte von der Kreishauptmannschaft, bei Lun-
genseuche durch die Ortspolizeibehörde verboten werden. Die Bezirks-
thierärzte haben die Vieh= und Pferdemärkte, alle zum Verkauf aufgestell-
ten oder öffentlich ausgebotenen Viehbestände sowie alle sonstigen Zu-
sammenziehungen von Pferde= und Rindviehbeständen mit Ausnahme der
in Schlachtviehhöfen und Schlachthausanlagen (s. d.), die einer geregelten
veterinärpolizeilichen Ueberwachung unterliegen, zu beaufsichtigen und bei
Gefahr im Verzuge die Bewachung und Absonderung der verdächtigen
Thiere anzuordnen. Sie beziehen hierfür die für Bezirksthierärzte (s. d.
II) geordneten Reisekosten und Entschädigungen. Die Ortsbehörden kön-
nen daher unter Strafandrohung verlangen, daß ihnen die beabsichtigte
Aufstellung solcher Viehbestände vor Beginn des Verkaufs angezeigt wird
(RGes. vom 1. Mai 1894 S. 410 §§ 17, 28, Rnstr. vom 27. Juni
1895 S. 357 § 2, A#O. vom 30. Juli 1895 S. 74 §§ 9—199).
Auch als Wandergewerbe (s. d. II 3) kann der V. beschränkt oder zeit-
weilig untersagt werden. Von der Verlegung von V. ist der Bezirks-